Volatilitätsrisiko Musterklauseln

Volatilitätsrisiko. Das Volatilitätsrisiko ist das Risiko von Änderungen im Wert eines Finanzprodukts. Hohe Volatilität bedeutet im Allgemeinen, dass der Wert eines Wertpapiers innerhalb eines kurzen Zeitraums dramatische Auf- und/oder Abschwünge erfahren kann. Eine solche hohe Volatilität ist bei illiquiden oder weniger häufig gehandelten Wertpapieren eher zu erwarten als bei liquiden oder häufiger gehandelten Wertpapieren. Aufgrund der Volatilität kann es vorkommen, dass ein von Ihnen erteilter Auftrag aufgrund von schnellen Änderungen der Marktpreise nicht oder nur teilweise ausgeführt wird. Darüber hinaus kann die Volatilität zu Preisunsicherheiten bei von Ihnen erteilten Marktaufträgen führen, da der Preis, zu dem der Auftrag ausgeführt wird, erheblich vom letzten verfügbaren Marktpreis abweichen oder sich danach erheblich ändern kann, was zu realen oder nominellen Verlusten führt.
Volatilitätsrisiko. Anleger sollten zur Kenntnis nehmen, dass Volatilität zu starken Schwankungen des NIW der Fonds führen kann, was sich negativ auf den NIW des betreffenden Fonds auswirken kann. Anleger könnten daher Verluste erleiden.
Volatilitätsrisiko. Je höher die Volatilität ist, desto größer sind die Wertschwankungen eines Wertpapiers, eines Basiswerts oder eines Referenzwerts nach oben und unten. Eine Vermögensanlage in Wertpapieren mit Basiswerten (bezogen auf Referenzwerte) mit einer hohen Volatilität ist grundsätzlich riskanter, da sie ein höheres Verlustpotenzial mit sich bringt.
Volatilitätsrisiko. Unter dem Begriff Volatilität versteht man die Schwankungsbreite bzw. Kursbeweglichkeit eines Basiswerts/Referenzwerts bzw. eines Wertpapiers innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Berechnung der Volatilität erfolgt anhand historischer Daten und bestimmter statistischer Verfahren. Je höher die Volatilität ist, desto größer sind die Wertschwankungen nach oben und unten. Die Vermögensanlage in Wertpapiere bzw. Basiswerte/Referenzwerte mit einer hohen Volatilität ist demnach grundsätzlich riskanter, da sie ein höheres Verlustpotenzial mit sich bringt.
Volatilitätsrisiko. Eine Vermögensanlage in Wertpapieren mit Basiswerten (bezogen auf Referenzwerte) mit einer hohen Volatilität ist grundsätzlich riskanter, da sie ein höheres Verlustpotenzial mit sich bringt. Historische Wertentwicklung Vergangene Wertentwicklungen eines Basiswertes oder seines Referenzwertes sind kein Indikator für die künftige Entwicklung. Finanzierung mit Kredit Da die Wertpapiere keine laufenden Erträge (wie bspw. Zinsen oder Dividenden) erbringen, darf der Anleger nicht damit rechnen, während der Laufzeit der Wertpapiere etwa fällig werdende Kreditzinsen mit solch laufenden Erträgen bedienen zu können. Risikoausschließende oder –begrenzende Geschäfte Der Anleger kann sich gegen die mit den Wertpapieren verbundenen Risiken unter Umständen nicht entsprechend absichern. Inflationsrisiko Die Inflation wirkt sich negativ auf den Realwert des vorhandenen Vermögens sowie auf die real erwirtschaftete Rendite aus. Konjunkturrisiken Kursverluste können dadurch entstehen, dass der Anleger die Entwicklung der Konjunktur mit den entsprechenden Auf- und Abschwungphasen der Wirtschaft nicht oder nicht zutreffend bei seiner An-lageentscheidung berücksichtigt und dadurch zu einer für ihn ungünstigen Konjunkturphase eine Investition tätigt, Wertpapiere hält oder veräußert. Psychologisches Marktrisiko Auch Faktoren psychologischer Natur können einen erheblichen Einfluss auf den Kurs der Basiswerte haben. Liquiditätsrisiko Der Emittent bzw. der Market Maker ist gegenüber dem Wertpapierinhaber nicht verpflichtet, regelmäßig An- und Verkaufskurse zu stellen. Für den Anleger besteht das Risiko, dass er die Wertpapiere am Markt nicht zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußern kann. Ausgabepreis und Nebenkosten In dem Ausgabepreis und dem im Sekundärmarkt gestellten Verkaufspreis für die Wertpapiere kann ein für den Anleger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen mathematischen Wert der Wertpapiere enthalten sein (sog. fairer Wert). Risiko bei der Besteuerung Nicht der Emittent, sondern der jeweilige Wertpapierinhaber ist verpflichtet, Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzüge oder sonstige Beträge, die im Zusammenhang mit den Wertpapieren anfallen, zu zahlen. Alle Zahlungen, die der Emittent leistet, unterliegen unter Umständen zu leistenden, zu zahlenden, einzubehaltenden oder abzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen Zahlungen. Einfluss von Absicherungsgeschäften Absicherungsgeschäfte oder Handelsgeschäfte des Emittenten und von Gesellscha...

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.

  • Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.