Vollmachtsurkunde. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde (Anlage 2) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Eigentümer ergeben. Der Verwalter wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrags, der Beschlüsse der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetzes Gebrauch machen.
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Vollmachtsurkunde. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter der Verwalterin auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde (Anlage 2) zu erteilenauszustellen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Eigentümer ergeben. Der Verwalter Die Verwalterin wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses VertragsVertrages, der Beschlüsse der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetzes Gebrauch machen.
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Vollmachtsurkunde. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter der Verwalterin auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde (Anlage 2) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Eigentümer ergeben. Der Verwalter Die Verwalterin wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrags, der Beschlüsse der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetzes Gebrauch machen.
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Vollmachtsurkunde. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter der Verwalterin auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde (Anlage 2) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Eigentümer ergeben. Der Verwalter Die Verwalterin wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrags, der Beschlüsse der GemeinschaftGemein- schaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetzes Gebrauch machen.
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