Jahresabrechnung Musterklauseln

Jahresabrechnung. Jahresabrechnung Der Verwalter erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung/Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
Jahresabrechnung. Der Netzbetreiber wird nach Übermittlung der Messwerte für jeden Ausspeisepunkt eine Jahresrechnung erstellen, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird.
Jahresabrechnung. Erstellen einer jährlichen Abrechnung ab dem Zeitpunkt der Verwaltungsübernahme über die Hausgeldeinnahmen und -ausgaben des Vertragszeitraumes als Gesamt- und Einzelab- rechnung je Sondereigentum. Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung) im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
Jahresabrechnung. (1) Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Jahresabrechnung. In der Jahresabrechnung sind neben den Preisen die gelieferte Energiemenge sowie der Jahres-Lastgang aufzuführen. Diese Daten sind elektronisch an die Energieverbrauchskontrollstelle des Auftraggebers zu übermitteln. Die hierfür erforderliche Datenstruktur und -format ist der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) zu entnehmen.
Jahresabrechnung. Die Verwaltung erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- /Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen durch Vereinbarung/Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel. Der Status enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände. Sämtliche Unterlagen und Belege werden allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Eigentümerversammlung zur Verfügung gestellt. Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer kann die Verwaltung von Zahlung der hier durch entstehenden Kosten gemäß § 4 Ziffer 2 des Verwaltervertrages abhängig machen. Der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG ist nicht Bestandteil des Leistungskatalogs und wird gemäß § 4 (4.2) des Vertrages vergütet. Auch die Erfordernisse aus der Novellierung der Heizkostenverordnung, die monatliche Verbrauchsinformation betreffend, sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs und werden nach Aufwand oder Zeitstunden berechnet. Die Verwaltung wird bemüht sein, diese Tätigkeiten an einen Provider zu übertragen.
Jahresabrechnung. Die Verwalterin erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung/Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel. • Die Jahresabrechnung weist neben den Zinseinnahmen die von dem Kreditinstitut an den Fiskus abgeführte Kapitalertragsteuer aus sowie die hiervon auf die Einheiten entfallenden Anteile. • Die Jahresabrechnung weist die Ausgaben der Gemeinschaft für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG aus sowie die hiervon auf die Einheiten entfallenden Anteile. • Die Jahresabrechnung weist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aus. • Der Status enthält die Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie über die Kontenstände der Gemeinschaft zu Beginn und zum Ende des Abrechnungsjahrs. • Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung.
Jahresabrechnung. Nach Vorliegen der für die Energieabrechnung erforderlichen Informationen wird schlau-pv eine den Bestimmungen des ElWOG 2010 entsprechende Abrechnung der gelieferten Energie erstellen und im Portal Energiekonto zur Verfügung stellen. Ergeben sich aus der Jahresabrechnung (Energie) Gutschriften oder Nachzahlungen, so werden diese auf das Energiekonto übertragen. Die Jahresabrechnung wird für den Abrechnungszeitraum = Speicherjahr oder ggf. Rumpfspeicherjahr gelegt. Sie kann daher erst erfolgen, wenn für alle teilnehmenden Zählpunkte einer Bezugsgruppe alle Verbrauchswerte vorliegen, aus denen der Verbrauchszeitraum abgegrenzt werden kann. Eine Extrapolation von Energiemengen über den vom Netzbetreiber bekanntgegeben Ablesezeitraum hinaus ist nicht zulässig. Der Kunde beauftragt schlau-pv, die jeweiligen Rechnungen sowohl übersichtlich zusammengefasst, als auch in allen Details den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, in einem elektronischen Portal („Portal Energiekonto“) zur Verfügung zu stellen und den Kunden davon via E-Mail zu informieren. Auf Rechnungslegung in Papierform wird explizit verzichtet.
Jahresabrechnung. Jahresabrechnung
Jahresabrechnung. Vertragsbestimmungen entfallen.