Wirtschaftsplan. Der Verwalter erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter in Form eines Wirtschafplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.
Wirtschaftsplan. Dem Antrag ist ein Wirtschaftsplan beizufügen, der die Kalkulation der Aufgaben und die Mittelverwendung einschließlich der Mittelverteilung auf die Beteiligten der Kooperationsvereinbarung plausibel darlegt und mindestens einen Zeitraum von drei Jahren umfasst. Eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel ist sicherzustellen. Der Wirtschaftsplan ist nach der Fördersystematik nach § 9 Abs. 3 zu strukturieren und stellt die Verwendung des Basisanteils sowie des leistungsbezogenen Anteils dar. Der Wirtschaftsplan kann eine Kalkulation für eine Anschubfinanzierung gemäß § 9 Abs. 4 enthalten.
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Finanzplan und eine Stellenübersicht.
Wirtschaftsplan. Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt− und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder−/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von der Verwalterin in Form eines Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung und Annahme vor der Beschlussfassung vorzulegen. Der Verwaltungsbeirat gibt zu dem Wirtschaftsplan schriftlich seine Stellungnahme ab, bzw. zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung. Die Zahlung der Hausgelder ist auf das folgende offene Treuhandkonto der Verwalterin kostenfrei zu überweisen, soweit keine Regelung für das Lastschriftverfahren getroffen ist: Konto Nr.: Kreditinstitut: BLZ: Die Zahlung ist nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu leisten.
Wirtschaftsplan. Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftseinheit einschließlich Ausweis der Verteilung je Kostenart. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss eine andere Regelung festgelegt ist.
Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist erstmals zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einrichtungsverordnung und dann jeweils für das Folgejahr zu erstellen und Hamburg vorzulegen.
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung stellt rechtzeitig, spätestens vor Beginn des neuen Geschäftsjahres für das neue Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Investitionsplan, Bilanzplan, Finanz- und Erfolgsplan, dem Liquiditäts- und Stellenplan. Er hat den zwingenden Vorschriften der NKomVG zu genügen.
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesell- schafterversammlung von Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsführung wird eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt, die den Kommunen zur Kenntnis gebracht wird.
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung stellt für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr einen Wirtschafts- plan auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan (Kapitalflussrechnung), dem Erfolgsplan (Gewinn- und Verlustrechnung), dem Vermögensplan (Bilanz) und dem In- vestitionsplan (Anlagevermögen). Er ist so aufzustellen, dass sämtlichen kommunal- rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird; insbesondere ist der Wirtschafts- führung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.