Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene Erzeugnisse; (g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; (h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46 (i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; (j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; und (k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren. 2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, (a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; (b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen; (c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko hat, bei welcher der oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört; (d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht; (e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1. Als ) Bei der Ausfuhr in einem EFTA-Staat oder eine andere Vertragspartei gelten als in Mexiko einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt geltenher- gestellt:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisseErzeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen aufgezogenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb außerhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos der ausführenden Vertrags- partei aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sindwerden;
(1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter einschließlich ge- brauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende AbfälleAbfälle und Altstoffe;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb außerhalb der eigenen Küs- tenmeere Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie diese Vertragspartei zum Zwecke Zweck der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; undoder Meeresuntergrund ausübt;
k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
(k2) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren.
2. Die Begriffe «„eigene Schiffe» “ und «„eigene Fabrikschiffe» “ in Absatz 1 Buchsta- ben Buchstabe f und bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und FabrikschiffeFabrikschiffe anwendbar,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko der ausführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;,
(b) welche die unter der Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen;der ausführenden Vertragspartei fahren,
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos der ausführenden Vertragspartei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko der ausführenden Vertragspartei hat, bei welcher der der oder die Geschäftsfüh- rerGeschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos der ausführenden Vertragspartei sind und – bei der — im Falle Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko der ausführenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Körperschaften oder Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko der genannten Vertragspartei gehört;,
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht;Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind, und
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent % aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos der ausführenden Vertragspartei besteht.
(3) Ist die ausführende Vertragspartei die Europäische Union, so ist damit für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeint.
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Samples: Regional Agreement
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. 1 Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;19
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbar- machung Nutzbarma- chung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; und
(k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte herge- stellte Waren.
2. 2 Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen;
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko hat, bei welcher der oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1. ) Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt herge- stellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisseErzeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sindwerden;
(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter gebrauchte Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der des eigenen Küs- tenmeere tenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern sie die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbar- machung Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; undMee- resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach gemäss den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren.
(2. Die Begriffe ) Der Begriff «eigene SchiffeSchiffe der Vertragsparteien» und «eigene FabrikschiffeFabrikschiffe der Vertragspar- teien» in Absatz 1 Buchsta- ben f Buchstaben f) und g sind g) ist nur anwendbar auf Schiffe und FabrikschiffeFabrik- schiffe,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos Jordaniens führen;
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines der EFTA- Staates Staaten oder Mexikos Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko einem dieser Staaten hat, bei welcher der der oder die Geschäftsfüh- rerGeschäftsführer, der Vorsitzende Vorsit- zende des Vorstands oder Aufsichtsrates Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser die- ser Organe Staatsangehörige eines der EFTA-Staates Staaten oder Mexi- kos Jordaniens sind und – im Falle Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen den betreffenden Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen Körperschaften oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko Xxxxxx- angehörigen dieser Staaten gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von der EFTA-Staaten oder Mexi- kos Jorda- niens besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent v.H. aus Staatsangehörigen von EFTA-der EFTA- Staaten oder Mexikos Jordaniens besteht.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1. ) Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene mineralische Er- zeugnisse;Mineralien oder Naturstoffe,
(b) dort in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete pflanzliche Erzeugnisse;Nutz- und Zierpflanzen,
(c) dort in einer Vertragspartei geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;,
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden,
(e) dort Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden,
f) in einer Vertragspartei – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagdbeute und Fischfänge;,
(fg) aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,
h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von eigenen Schiffen ausserhalb Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;,
(gi) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe f h genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;werden,
(hj) dort gesammelte AltwarenErzeugnisse, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung durch eine Vertragspartei oder als Abfall verwendet werden können;46
(i) bei eine Person einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisseaußerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern sie diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; oder Meeresuntergrunds ausübt,
k) bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
l) in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und
(km) dort ausschliesslich Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Warenhergestellte werden.
(2. ) Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben f unter den Buchstaben h und g sind i genannten Begriffe „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ bezeichnen nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffeein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das:
a) in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b) welche die unter der Flagge eines EFTA-Staates Mitgliedstaats oder Mexikos führen;Neuseelands fährt,
(c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
i) ist mindestens zur Hälfte zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates Mitgliedstaats oder Mexikos Neuseelands oder
ii) ist Eigentum einer juristischen Person oder einer Gesellschaft sindmehrerer juristischer Personen, die von denen jede:
A) ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in ei- nem EFTA-Staat einem Mitgliedstaat oder in Mexiko hat, bei welcher der Neuseeland hat und
B) mindestens zu 50 % Eigentum öffentlicher Stellen oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands von Personen eines Mitgliedstaats oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos bestehtNeuseelands ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1. ) Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen der Mitgliedstaaten ausserhalb der eigenen Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien Mitgliedstaaten aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sindwerden;
(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter gebrauchte Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der des eigenen Küs- tenmeere tenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern sie die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbar- machung Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; undMee- resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach gemäss den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren.
(2. Die Begriffe ) Der Begriff «eigene SchiffeSchiffe der Mitgliedstaaten» und «eigene FabrikschiffeFabrikschiffe der Vertragspar- teien» in Absatz 1 Buchsta- ben f Buchstaben f) und g sind g) ist nur anwendbar auf Schiffe und FabrikschiffeFabrik- schiffe,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet angemel- det sind;
(b) welche die die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos Mitgliedstaats führen;
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos Mitglied- xxxxxx oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko einem dieser Staa- ten hat, bei welcher der der oder die Geschäftsfüh- rerGeschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Xxxxxx- angehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos Mitgliedstaats sind und – im Falle Fall von Personengesellschaften Personengesell- schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital Ge- schäftskapital mindestens zur Hälfte diesen den betreffenden Staaten oder Mexiko oder öffentlichöffent- lich-rechtlichen Körperschaf- ten, Körperschaften oder Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehörtdieser Staaten ge- hört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos eines Mitgliedstaats besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent v. H. aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos eines Mit- gliedstaats besteht.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt geltenhergestellt:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisseErzeug- nisse und natürliche Wässer;
(b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen aufgezogenen lebenden Tieren;
(e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wur- den;
f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(fg) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;
(gi) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f h genannten Erzeugnissen hergestellt worden sindwerden;
(hj) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46;
(ik) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(jl) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbar- machung Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; undMeeresbo- dens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(km) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach gemäss den Buchstaben (a) a bis (j) her- gestellte l herge- stellte Waren.
2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben f und g Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,, die alle nachstehend genann- ten Voraussetzungen erfüllen:
(a) die Sie sind in einem EFTA-Staat der ausführenden oder in Mexiko der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sindSchiffs- register eingetragen;
(b) welche sie führen die Flagge eines EFTA-Staates der ausführenden oder Mexikos führender einführenden Vertragspartei;
(c) die sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der aus- führenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines EFTA- Staates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sindMitglied- xxxxxx der Europäischen Union, oder
ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften: – die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in ei- nem EFTA-Staat der ausführen- den oder der einführenden Vertragspartei oder in Mexiko hat, bei welcher einem Mitglied- staat der oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind Europäischen Union haben und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital die mindestens zur Hälfte diesen Staaten Eigentum der ausführenden oder Mexiko der ein- führenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- teneines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsange- hörigen dieser Länder sind.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen die Begriffe «ausführende Vertragspartei» oder «einführende Vertragspartei» in Bezug auf die Schweiz Island, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos bestehtLiechtenstein und Norwegen.
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Samples: Handelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;45
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; und
(k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren.
2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen;
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko hat, bei welcher der oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1. ) Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt herge- stellt gelten:
(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse;
(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene gewonnene Erzeugnisse;
(g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sindwerden;
(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter gebrauchte Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46können;
(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der des eigenen Küs- tenmeere tenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern sie die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbar- machung Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; undMee- resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach gemäss den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren.
(2. Die Begriffe ) Der Begriff «eigene SchiffeSchiffe der Vertragsparteien» und «eigene FabrikschiffeFabrikschiffe der Vertrags- parteien» in Absatz 1 Buchsta- ben f Buchstaben f) und g sind g) ist nur anwendbar auf Schiffe und FabrikschiffeFab- rikschiffe,
(a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos Jordaniens führen;
(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines der EFTA- Staates Staaten oder Mexikos Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko einem dieser Staaten hat, bei welcher der der oder die Geschäftsfüh- rerGeschäftsführer, der Vorsitzende Vorsit- zende des Vorstands oder Aufsichtsrates Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser die- ser Organe Staatsangehörige eines der EFTA-Staates Staaten oder Mexi- kos Jordaniens sind und – im Falle Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen den betref- fenden Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen Körperschaften oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko Staatsange- hörigen dieser Staaten gehört;
(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von der EFTA-Staaten oder Mexi- kos Jorda- niens besteht;
(e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent v.H. aus Staatsangehörigen von EFTA-der EFTA- Staaten oder Mexikos Jordaniens besteht.
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Samples: Freihandelsabkommen