Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts Musterklauseln

Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts. 1. Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Xxxx Xxxxxx- partei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Mass- nahmen zu treffen. 2. Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitpar- teien auf: (a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und (b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der be- sonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstel- lung. 3. Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Ver- tragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung. 4. Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Be- schwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Be- schwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmba- ren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befun- den wurden. 5. Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig be- funden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile au...

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  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

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  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.