Common use of Vom Vermögen abhängige Gebühren Clause in Contracts

Vom Vermögen abhängige Gebühren. Pauschalgebühren Verwaltungsvergütung: Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung, Risikomanagement und Administration des OGAW eine jährliche Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwaltungsvergütung des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Verwahrstellenvergütung (Custodian Fee): Die Verwahrstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellenvertrag eine gem. Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesene Vergütung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwahrstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vermögensverwaltungsvergütung (Management Fee): Sofern ein Asset Manager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Fondsvermögen eine Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erhalten. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Daneben kann der Asset Manager aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Management Fee des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Anlageberatervergütung (Advisory Fee): Sofern ein Anlageberater beauftragt wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführt ist. Daneben kann der Anlageberater aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Advisory Fee des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vertriebsstellenvergütung (Distributor Fee): Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesen ist. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Vertriebsstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand) Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: • Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; • Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des OGAW einschliesslich Kurspublikationen; • Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den OGAW in Liechtenstein und im Ausland; • alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen zulasten dieses OGAW erhoben werden; • Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung eines OGAW und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen (z.B. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); • Gebühren, Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Ermittlung und Veröffentlichung von Steuerfaktoren für die Länder der EU/EWR und/oder sämtliche Länder, wo Vertriebszulassungen bestehen und/oder Privatplatzierungen vorliegen, nach Massgabe der effektiven Aufwendungen zu marktmässigen Ansätzen. • Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; • ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; • Honorare des Wirtschaftsprüfers und von Steuerberatern, soweit diese Aufwendungen im Interesse der Anleger getätigt werden; und Die jeweils gültige Höhe der Auslagen des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt.

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Vom Vermögen abhängige Gebühren. Pauschalgebühren Verwaltungsvergütung: Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung, Risikomanagement und Administration des OGAW eine jährliche Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwaltungsvergütung des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Verwahrstellenvergütung (Custodian Fee): Die Verwahrstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellenvertrag eine gem. Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesene Vergütung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwahrstellenvergütung des OGAW/ OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vermögensverwaltungsvergütung (Management Fee): Sofern ein Asset Manager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Fondsvermögen eine Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erhalten. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Daneben kann der Asset Manager aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Management Fee des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Anlageberatervergütung (Advisory Fee): Sofern ein Anlageberater beauftragt wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführt ist. Daneben kann der Anlageberater aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Advisory Fee des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vertriebsstellenvergütung (Distributor Fee): Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesen ist. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Vertriebsstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse derAnteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand) Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: • Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; • Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des OGAW einschliesslich Kurspublikationen; • Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den OGAW in Liechtenstein und im Ausland; • alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen zulasten dieses des OGAW erhoben werden; • Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung eines des OGAW und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen (z.B. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); • Gebühren, Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Ermittlung und Veröffentlichung von Steuerfaktoren für die Länder der EU/EWR und/oder sämtliche Länder, wo Vertriebszulassungen bestehen und/oder Privatplatzierungen vorliegen, nach Massgabe der effektiven Aufwendungen zu marktmässigen Ansätzen. • Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; • ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; • Honorare des Wirtschaftsprüfers und von Steuerberatern, soweit diese Aufwendungen im Interesse der Anleger getätigt werden; und Die jeweils gültige Höhe der Auslagen des OGAW/OGAW / der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), wobei die Transaktionskosten der Verwahrstelle (exkl. Währungsabsicherungskosten) in den Verwaltungskosten (Operations Fee) enthalten sind sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 31 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Vom Vermögen abhängige Gebühren. Pauschalgebühren Verwaltungsvergütung: Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung, Risikomanagement und Administration des OGAW eine jährliche Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag Be- wertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Die Höhe Hö- he der Verwaltungsvergütung des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Verwahrstellenvergütung (Custodian Fee): Die Verwahrstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellenvertrag eine gem. Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesene Vergütung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen durch- schnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Die Höhe der Verwahrstellenvergütung Verwahrstellenvergü- tung des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vermögensverwaltungsvergütung (Management Fee): Sofern ein Asset Manager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Fondsvermögen eine Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erhalten. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt abge- grenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Daneben kann der Asset Manager Ma- nager aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („PerformancePerfor- mance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Management Fee des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Anlageberatervergütung (Advisory Fee): Sofern ein Anlageberater beauftragt wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführt ist. Daneben kann der Anlageberater aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Advisory Fee des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vertriebsstellenvergütung (Distributor Fee): Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesen ist. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Vertriebsstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht Jah- resbericht genannt. Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand) Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: • Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte Halbjahresbe- richte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; • Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen zu- sätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien Me- dien gerichteten Mitteilungen des OGAW einschliesslich Kurspublikationen; • Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den OGAW in Liechtenstein und im Ausland; • alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen zulasten zu- lasten dieses OGAW erhoben werden; • Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung eines OGAW und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen (z.B. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); • Gebühren, Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Ermittlung und Veröffentlichung Veröffentli- chung von Steuerfaktoren für die Länder der EU/EWR und/oder sämtliche Länder, wo Vertriebszulassungen Ver- triebszulassungen bestehen und/oder Privatplatzierungen vorliegen, nach Massgabe der effektiven ef- fektiven Aufwendungen zu marktmässigen Ansätzen. • Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion Funkti- on im In- und Ausland; • ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; • Honorare des Wirtschaftsprüfers und von Steuerberatern, soweit diese Aufwendungen im Interesse der Anleger getätigt werden; und Die jeweils gültige Höhe der Auslagen des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genanntge- nannt.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Vom Vermögen abhängige Gebühren. Pauschalgebühren Verwaltungsvergütung: Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung, Risikomanagement und Administration des OGAW eine jährliche Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag Bewer- tungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Die Höhe der Verwaltungsvergütung des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Verwahrstellenvergütung (Custodian Fee): Die Verwahrstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellenvertrag eine gem. Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesene Vergütung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen durchschnittli- chen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata ra- ta temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Die Höhe der Verwahrstellenvergütung des OGAW/ OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vermögensverwaltungsvergütung (Management Fee): Sofern ein Asset Manager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Fondsvermögen eine ei- ne Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erhalten. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen durch- schnittlichen Nettovermögens der des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende Quartalsende erhoben. Daneben kann der Asset Manager aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhaltener- halten. Die Höhe der Management Fee des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Anlageberatervergütung (Advisory Fee): Sofern ein Anlageberater beauftragt wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführt ist. Daneben kann der Anlageberater aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Advisory Fee des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vertriebsstellenvergütung (Distributor Fee): Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesen ist. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Vertriebsstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand) Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden fol- genden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: • Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte Halbjahresberich- te sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; • Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen zusätz- lichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten ge- richteten Mitteilungen des OGAW einschliesslich Kurspublikationen; • Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den OGAW in Liechtenstein und im Ausland; • alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen zulasten dieses zulas- ten des OGAW erhoben werden; • Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung eines des OGAW und mit dem Vertrieb Ver- trieb im In- und Ausland anfallen (z.B. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); • Gebühren, Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Ermittlung und Veröffentlichung von Steuerfaktoren für die Länder der EU/EWR und/oder sämtliche Länder, wo Vertriebszulassungen Vertriebszulas- sungen bestehen und/oder Privatplatzierungen vorliegen, nach Massgabe der effektiven Aufwendungen Auf- wendungen zu marktmässigen Ansätzen. • Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; • ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; • Honorare des Wirtschaftsprüfers und von Steuerberatern, soweit diese Aufwendungen im Interesse In- teresse der Anleger getätigt werden; und Die jeweils gültige Höhe der Auslagen des OGAW/OGAW / der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Neben- kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abga- ben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendun- gen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner all- fällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen ver- rechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 31 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Vom Vermögen abhängige Gebühren. Pauschalgebühren Verwaltungsvergütung: Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung, Risikomanagement und Administration des OGAW eine jährliche Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwaltungsvergütung des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Verwahrstellenvergütung (Custodian Fee): Die Verwahrstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellenvertrag eine gem. Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesene Vergütung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Verwahrstellenvergütung des OGAW/ OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vermögensverwaltungsvergütung (Management Fee): Sofern ein Asset Manager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Fondsvermögen eine Vergütung gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ erhalten. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Daneben kann der Asset Manager aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Management Fee des OGAW/der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Anlageberatervergütung (Advisory Fee): Sofern ein Anlageberater beauftragt wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführt ist. Daneben kann der Anlageberater aus dem Netto-Fondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte Vergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die Höhe der Advisory Fee des OGAW/ der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vertriebsstellenvergütung (Distributor Fee): Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ ausgewiesen ist. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der des OGAW berechnet, zu jedem Bewertungsstichtag abgegrenzt und pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben. Die Höhe der Vertriebsstellenvergütung des OGAW/ der Anteilsklasse derAnteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand) Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: • Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; • Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des OGAW einschliesslich Kurspublikationen; • Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den OGAW in Liechtenstein und im Ausland; • alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen zulasten dieses des OGAW erhoben werden; • Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung eines des OGAW und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen (z.B. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); • Gebühren, Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Ermittlung und Veröffentlichung von Steuerfaktoren für die Länder der EU/EWR und/oder sämtliche Länder, wo Vertriebszulassungen bestehen und/oder Privatplatzierungen vorliegen, nach Massgabe der effektiven Aufwendungen zu marktmässigen Ansätzen. • Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; • ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; • Honorare des Wirtschaftsprüfers und von Steuerberatern, soweit diese Aufwendungen im Interesse der Anleger getätigt werden; und Die jeweils gültige Höhe der Auslagen des OGAW/OGAW / der Anteilsklasse wird im Jahresbericht genannt. Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), wobei die Transaktionskosten der Verwahrstelle (exkl. Währungsabsicherungskosten) in den Verwaltungskosten (Operations Fee) enthalten sind sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 31 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag