Aufgabenübertragung Musterklauseln

Aufgabenübertragung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG und der UCITSV einen Teil ihrer Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Details können den Anhängen A, A. und C, II. entnommen werden.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Weitere Angaben zur Aufgabenübertragung – falls vorhanden - finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“ Allfällige Auftragnehmer finden sich unter „AIF im Überblick“ Potentielle Interessenskonflikte sind: Moral-Hazard-Risiken, das bedeutet aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungsloses oder leichtsinniges Verhalten. Diesen Risiken wird durch Überwachung des Delegationsnehmers und sorgfältige Due Diligence Prüfung begegnet. Zusätzlich ist der Delegationsnehmer selbst prudentiell beaufsichtigt.
Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde bei dem Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde die Verwertung folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):
Aufgabenübertragung. AIFMG-105-1-h--- Der AIFM kann einen Teil seiner Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragen. Die Übertragung von Aufgaben wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Für spezifische Angaben siehe Anhang I und einen allfälligen Anhang II der konstituierenden Dokumente. AIFMG-105-1-h--- Aus der Übertragung der Verwaltungsfunktionen an die jewei- ligen Dritten können sich Interessenkonflikte ergeben, insbe- sondere wenn es sich bei den Dritten um ein mit dem AIFM verbundenes Unternehmen handelt. In Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen verfügt der AIFM über angemessene Strukturen, um mögliche Interessenkonflikte, die sich aus der Übertragung der Verwaltungsaufgaben ergeben können, zu vermeiden. Xxxxxx Interessenkonflikte nicht verhindert werden, wird der AIFM diese identifizieren, überwachen und, falls solche beste- hen, offenlegen und unter Wahrung der Interessen der Anle- ger lösen. Derzeit bestehen keine Interessenkonflikte aus aktueller Über- tragung der Verwaltungsaufgaben. AIFMV-13-1----- Der AIFM unterliegt den für Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und den für AIFM nach dem AIFMG geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Hin- blick auf die Gestaltung ihrer Vergütungsgrundsätze und - praktiken. Die detaillierte Ausgestaltung hat der AIFM in ei- nem internen Reglement zur Vergütungspolitik und -praxis geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungssyste- matik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermässiger Risiken sicherzustellen. Die Vergütungsgrund- sätze und -praktiken des AIFM werden mindestens jährlich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates auf ihre Angemes- senheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ge- prüft. Sie umfasst fixe und variable (erfolgsabhängige) Vergü- tungselemente. Die Vergütungspolitik und -praxis des AIFM ist einfach, trans- parent und auf Nachhaltigkeit – insbesondere ökologische, soziale und Governance-Aspekte - ausgerichtet. Sie steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen und Werten sowie dem langfristigen Gesamterfolg und berücksichtigt die Eigenkapitalsituation des AIFM. Die Vergütungspolitik ist mit der Geschäfts- und Risikopolitik des AIFM vereinbar. Insbesondere werden keine Anreize ge- schaffen, um übermässige Risiken einzugehen. In die Berech- nung de...
Aufgabenübertragung. (1) Die Beteiligte zu 1.) übernimmt für die Beteiligten zu 2.) - 5.) die Durchführung der Aufgaben einer Musikschule und betreibt eine Musikschule mit dem Namen „Musikschulkreis Lüdinghausen“ in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt trägt für alle Veranstaltungen bei den Beteiligten den Zusatz "Musikschule ... (Name der Beteiligten)”.
Aufgabenübertragung. (1) Der Delegator übernimmt die in § 1 näher bezeichnete Aufgabe gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG in seine Zuständigkeit. Er führt die Vorprüfung durch sein Rechnungsprüfungsamt (RPA) im Rahmen und nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Nr. 5 GO eigenständig durch. Vorprüfungsverpflichtung zwischen der Gemeinde Bad Sassendorf und der Stadt Soest.doc Stand: 01.1989
Aufgabenübertragung. (1) Der Flecken Coppenbrügge überträgt der ABW die ihm gemäߧ 96 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 56 WHG obliegende hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 NKomZG vollständig zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Dies betrifft insbesondere
Aufgabenübertragung. (1) Der Kreis Kleve überträgt (delegierend) gemäß § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sein Recht als zuständige örtliche Behörde, einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf seinem Gebiet zu vergeben für die in der Anlage 1 eingezeichnete Linienabschnitt der Linie 61 auf den Kreis Borken. Hierzu zählen auch die Auftragsvergabe der Betriebsleistung (vgl. § 2 dieses Vertrags) und die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Betriebsleistung (§ 1 Abs. 2 dieses Vertrags). Für den Fall, dass im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens ein eigenwirtschaftlicher Antrag für die Linie 61 gestellt werden sollte, so gilt die delegierende Aufgabenübertragung auch für die in diesem Fall beim Aufgabenträger verbleibenden Aufgaben.
Aufgabenübertragung. (1) Der Kreis überträgt mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019 dem VRR die Aufgabe der Durchführung der Finanzierung zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Tarife für das landesweite Azubiticket im Kreis Kleve stehen. Hierzu gehören u. a. die Antragstellung und Verwendungsnachweisführung gegenüber der Bezirksregierung, die Ermittlung der Ausgleichsleistungen der Verkehrsunternehmen, sowie die Prüfung der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.