Voraussetzung für die Leistung. 2.25.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei den bösartigen Krebserkrankungen Brustkrebs (Mammakarzinom), Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom), Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), Prostatakrebs (Prostatakarzinom) und Hodenkrebs (Hodenkarzinom). Leistungsvoraussetzung ist, dass eine dieser Krebserkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird, diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat und dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Voraussetzung für die Leistung. 2.25.1.1 2.27.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei den bösartigen Krebserkrankungen Brustkrebs (Mammakarzinom), Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom), Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), Prostatakrebs (Prostatakarzinom) und Hodenkrebs (Hodenkarzinom). Leistungsvoraussetzung ist, dass eine dieser Krebserkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird, diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat und dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung