Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich. (2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. (3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG. (b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden; (c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) , um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend; (d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein. (e) Die Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5.
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Samples: Clearing Conditions
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterliegen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe der von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hatEurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in Bei der Währung Berechnung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, haftenden Eigenkapitals für die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens Erteilung einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum für das Clearing von an der ISE abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel VI wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und Kapitel IV (Eurex Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Verlangen nachzuweisenKosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG.
(b) Nachweis mindestens eines Xxxxxx bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank Schweizerischen Nationalbank (SNB) einschließlich eines SIC-Xxxxxx für die Bereitstellung täglicher Sicherheiten in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickeltGeld; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;.
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) ), um eine ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen, und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-PflichtenClearingpflichten) sicherzustellen; im Übrigen . Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl über einen Zugang zu den Systemen der CrestCo Ltd („CREST“) als auch über einen Zugang zum System der Eurex Clearing AG verfügt. Hinsichtlich des Zugangs zum System der Eurex Clearing AG gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen Eurex über Technische Einrichtungen („Durchführungsbestimmungen“) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend;.
(d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von Während des Geschäftstages der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; muss jederzeit mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Geschäftstages zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing- Pflichten im Backoffice anwesend und telefonisch und sowie mittels Telefax erreichbar zu sein.
(e) Die Leistung des Beitrags Beitragsleistung zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5VI Ziffer 1.2.1.
(f) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes „Clearing-Mitglied Undertaking“ oder an der CREST zugelassenes „Sponsored-Clearing-Mitglied-Undertaking“ nach den jeweils aktuellen vertraglichen Vorgaben der CREST.
(g) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) oder Nachweis, dass ein drittes Unternehmen, welches bereits als CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) an der CREST zugelassen ist, gemäß den Bestimmungen des aktuellen Regelwerks der CREST als CREST-Settlement-Agent für den Antragsteller tätig ist. Im letzteren Fall ist das dritte Unternehmen, das für den Antragsteller als dessen CREST-Settlement-Agent tätig wird, der Eurex Clearing AG schriftlich durch den Antragsteller zu benennen.
(h) Nachweis eines Status als „Member Firm“ der ISE oder mindestens eines Status als „Clearing Only Member Firm“ der ISE gemäß dem ISE-Regelwerk („ISE Rule Book“).
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 125 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 5 12,5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx Staates voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Zur Überprüfung kann die Eurex Clearing AG einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(32) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die vergleichbaren Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, kann die Eurex Clearing AG bestimmen, dass der Fehlbetrag durch Bankgarantien und/oder Sicherheiten in Geld oder in Wertpapieren ausgeglichen wird. Die Bankgarantie muss von einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer Bank mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz erklärt werden. Das Antrag stellende Institut und die garantierende Bank müssen personenverschieden sein. Art und Umfang eines Pfanddepots zulässigen Konzernverbunds zwischen Antrag stellendem Institut und der garantierenden Bank werden von der Eurex Clearing AG bestimmt. Die Bankgarantie muss die unbedingte und unwiderrufliche Verpflichtung der Bank enthalten, den garantierten Betrag auf erstes Anfordern der Eurex Clearing AG auf ein von dieser benanntes Konto anzuschaffen. Art, Inhalt und Form der Bankgarantie werden von der Eurex Clearing AG bestimmt. Sicherheiten in Geld sind gemäß Nummer 1.3.4 zu leisten. Sicherheiten in Wertpapieren sind durch Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung auf ein von der Eurex Clearing AG bestimmtes Depot bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG zu leisten. Die Bankgarantien und die Sicherheiten in Geld und in Wertpapieren dienen der Sicherung der Erfüllung der Kontraktverpflichtungen des betreffenden Clearing-Mitglieds sowie aller sonstigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das betreffende Clearing-Mitglied im Zusammenhang mit dem Clearing von dessen Kontrakten (Sicherheitsleistung).
(3) Nachzuweisen sind:
(a) ein Wertpapierdepot und ein Pfanddepot bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG.,
(b) Nachweis eines Xxxxxx ein Konto bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) -, und ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) einschließlich eines SIC-Xxxxxx sowie die für die Abwicklung der an den Eurex-Börsen handelbaren Fremdwährungsprodukte erforderlichen Fremdwährungskonten bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Bank, über das die das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH den Eurex-Börsen abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den der Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) ), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;
(d) Den der Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice Backoffice; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Börsen Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein.
(e) Die die Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.51.6.1.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1.1.2 Absatz 1 bis 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Clearing-Mitglieder sind auf Anforderung der Eurex Clearing AG verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres des Clearing- Mitgliedes gegenüber der Eurex Clearing AG einen Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 1.1.2 Absatz 1 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Clearing-Lizenz zu erbringen. Nummern 1.1.3 bis 1.6.1 bleiben unverändert
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Samples: Clearing Conditions
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.
(2) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG.
(b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) ), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen, und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-PflichtenClearingpflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen . Hierfür ist erforderlich, dass der Eurex-Börsen Antragsteller sowohl über Technische Einrichtungen entsprechend;
einen Zugang zu den Systemen der CrestCo Ltd (d„CREST“) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von als auch über einen Zugang zum System der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest verfügt. Die technische Anbindung an das System der Eurex Clearing AG erfolgt unter Einbeziehung der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während das Netzwerk der Eurex Clearing AG oder des Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu seinAnschlussvertrages.
(eb) Die Leistung des Beitrags zum Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes „Clearing-Fonds Mitglied Undertaking“ oder an der CREST zugelassenes „Sponsored-Clearing-Mitglied- Undertaking“ nach den jeweils aktuellen vertraglichen Vorgaben der CREST.
c) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) oder Nachweis, dass ein drittes Unternehmen, welches bereits als CREST-Settlement- Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) an der CREST zugelassen ist, gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5den Bestimmungen des aktuellen Regelwerks der CREST als CREST-Settlement-Agent für den Antragsteller tätig ist. Im letzteren Fall ist das dritte Unternehmen, das für den Antragsteller als dessen CREST- Settlement-Agent tätig wird, der Eurex Clearing AG schriftlich durch den Antragsteller zu benennen.
d) Nachweis eines Status als „Member Firm“ der ISE oder mindestens eines Status als „Clearing Only Member Firm“ der ISE gemäß dem ISE-Regelwerk („ISE Rule Book“).
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Samples: Clearing Bedingungen
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der Währung des Xxxxxx von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel III wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel IV (Eurex Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder DirectDirekt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) . Der Antragsteller jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat folgende weitere Voraussetzungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfüllen:
(a) erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis eines Wertpapierdepots der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei einem Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der Clearstream Banking AG.
(b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Bonds GmbH abwickelt; Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) , um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung jederzeit einen Nachweis verlangen und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;
(d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu seinAntrag stellenden Instituts beauftragen.
(e) Die Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5.
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hatvon der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet Bei der Berechnung des Bestehens haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Verlangen nachzuweisenKosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG.
(b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über Reicht das das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestattenLizenz nicht aus, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) , um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend;
(d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein.
(e) Die Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel II Nummer 1.1.5.
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