Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. (2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen. (3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 125 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 12,5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausWährung des Staates voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(32) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die vergleichbaren Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer kann die Eurex Clearing AG bestimmen, dass der Fehlbetrag durch Bankgarantien und/oder Sicherheiten in Geld oder in Wertpapieren ausgeglichen wird. Die Bankgarantie muss von einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Bank mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz erklärt werden. Das Antrag stellende Institut und die garantierende Bank müssen personenverschieden sein. Art und Umfang eines zulässigen Konzernverbunds zwischen Antrag stellendem Institut und der garantierenden Bank werden von der Eurex Clearing AG bestimmt. Die Bankgarantie muss die unbedingte und unwiderrufliche Verpflichtung der Bank enthalten, den garantierten Betrag auf erstes Anfordern der Eurex Clearing AG auf ein von dieser benanntes Konto anzuschaffen. Art, Inhalt und Form der Bankgarantie werden von der Eurex Clearing AG bestimmt. Sicherheiten in Geld sind gemäß Nummer 1.3.4 zu leisten. Sicherheiten in Wertpapieren sind durch Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung auf ein von der Eurex Clearing AG bestimmtes Depot bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG zu leisten. Die Bankgarantien und die Sicherheiten in Geld und in Wertpapieren dienen der Sicherung der Erfüllung der Kontraktverpflichtungen des betreffenden Clearing-Mitglieds sowie aller sonstigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das betreffende Clearing-Mitglied im Zusammenhang mit dem Clearing von dessen Kontrakten (Sicherheitsleistung).
(3) Nachzuweisen sind:
(a) ein Wertpapierdepot und ein Pfanddepot bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG,
(b) ein Konto bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) -, und ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) einschließlich eines SIC-Xxxxxx sowie die für die Abwicklung der an den Eurex-Börsen handelbaren Fremdwährungsprodukte erforderlichen Fremdwährungskonten bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Bank, über die das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an den Eurex-Börsen abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) der Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;
(d) der Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Börsen Geschäftstages anwesend und telefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein.
(e) die Leistung des Beitrags zum Clearing-Fonds gemäß Nummer 1.6.1.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.1 bis 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Clearing-Mitglieder sind auf Anforderung der Eurex Clearing AG verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres des Clearing- Mitgliedes gegenüber der Eurex Clearing AG einen Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 1.1.2 Absatz 1 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Clearing-Lizenz zu erbringen. Nummern 1.1.3 bis 1.6.1 bleiben unverändert
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Samples: Clearing Conditions
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausWährung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz für das des jeweiligen Antragstellers zum Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. .
(3) Der jährliche Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl Wertpapierdepots bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 einem von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würdeClearstream Banking AG.
(b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, ist dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise Konten einer von der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) , um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;
(d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice ; eine ausreichende Qualifikation ist anzunehmen, wenn der von der Eurex Clearing AG angebotene Eignungstest für Backoffice-Mitarbeiter (Clearer-Test) erfolgreich abgelegt wurde; mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit einen Nachweis verlangen während des Geschäftstages anwesend und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragentelefonisch und mittels Telefax erreichbar zu sein.
(3e) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel Die Leistung des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Beitrags zum Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Fonds gemäß Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechendII Nummer 1.1.5.
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Samples: Clearing Conditions
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausHöhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV III wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II IV (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallenunterliegen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH ISE abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV VI wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II V (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbHFrankfurter Wertpapierbörse) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V II (Frankfurter WertpapierbörseEurex Deutschland und Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und/oder gemäß und Kapitel VI IV (Irish Stock ExchangeEurex Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres Geschäftsjahrs sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG.
(b) Nachweis mindestens eines Xxxxxx bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder eines Xxxxxx bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) einschließlich eines SIC-Xxxxxx für die Bereitstellung täglicher Sicherheiten in Geld; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden.
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ord- nungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen, und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearingpflichten) sicherzustellen. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl über einen Zugang zu den Systemen der CrestCo Ltd („CREST“) als auch über einen Zugang zum System der Eurex Clearing AG verfügt. Hinsichtlich des Zugangs zum System der Eurex Clearing AG gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex über Technische Einrichtungen („Durchführungsbestimmungen“) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(d) Während des Geschäftstages der Eurex Clearing AG muss jederzeit mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing- Pflichten im Backoffice anwesend und telefonisch sowie mittels Telefax erreichbar sein.
(e) Die Beitragsleistung zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel VI Ziffer 1.2.1.
(f) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes „Clearing-Mitglied Undertaking“ oder an der CREST zugelassenes „Sponsored-Clearing-Mitglied-Undertaking“ nach den jeweils aktuellen vertraglichen Vorgaben der CREST.
(g) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) oder Nachweis, dass ein drittes Unternehmen, welches bereits als CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) an der CREST zugelassen ist, gemäß den Bestimmungen des aktuellen Regelwerks der CREST als CREST-Settlement-Agent für den Antragsteller tätig ist. Im letzteren Fall ist das dritte Unternehmen, das für den Antragsteller als dessen CREST-Settlement-Agent tätig wird, der Eurex Clearing AG schriftlich durch den Antragsteller zu benennen.
(h) Nachweis eines Status als „Member Firm“ der ISE oder mindestens eines Status als „Clearing Only Member Firm“ der ISE gemäß dem ISE-Regelwerk („ISE Rule Book“).
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausHöhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing der an einer anderen Handelsplattform abgeschlossenen Geschäfte. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen FWB-Geschäften gemäß Kapitel IV V wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. Eine Anrechnung des bereits für die Erteilung anderer Clearing-Lizenzen gemäß Kapitel I (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und / oder Kapitel IV (Eurex Repo GmbH) nachgewiesenen Eigenkapitals auf das für die Erteilung einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz für das Clearing von FWB-Geschäften nachzuweisende Eigenkapital erfolgt nicht.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines eines
1 Für das Clearing von an der Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf abgeschlossenen Geschäften, welchen die im Kapitel V genannten Wertpapiere und Rechte zugrunde liegen, gilt das Kapitel V sowie die übrigen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen entsprechend. jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung Antragstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Reicht das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Clearing-Lizenz nicht aus, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechend.
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Samples: Clearing Agreement
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.
(2) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Der jährliche Nachweis des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum Stichtag hat bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres des jeweiligen Stichtages zu erfolgen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei Antragsstellung sowie einmal jährlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Jede Änderung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel, wodurch die gemäß Absatz 1 von der Eurex Clearing AG festgelegte Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel unterschritten werden würde, ist der Eurex Clearing AG unverzüglich anzuzeigen. Zur Überprüfung des haftenden Eigenkapitales beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel kann die Eurex Clearing AG jederzeit einen Nachweis verlangen und hierfür einen Abschlussprüfer auf Kosten des Antrag stellenden Instituts beauftragen.
(3) Reicht Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung), um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen, und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearingpflichten) sicherzustellen. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl über einen Zugang zu den Systemen der CrestCo Ltd („CREST“) als auch über einen Zugang zum System der Eurex Clearing AG verfügt. Die technische Anbindung an das haftende Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel System der Eurex Clearing AG erfolgt unter Einbeziehung der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für das Netzwerk der Eurex Clearing AG oder des Antrag stellenden Instituts für die Erteilung einer Anschlussvertrages.
b) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes „Clearing-Lizenz nicht ausMitglied Undertaking“ oder an der CREST zugelassenes „Sponsored-Clearing-Mitglied- Undertaking“ nach den jeweils aktuellen vertraglichen Vorgaben der CREST.
c) Nachweis eines Status als an der CREST zugelassenes CREST-Settlement-Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) oder Nachweis, gilt Kapitel I Ziffer 1.1.2 Absatz 2 entsprechenddass ein drittes Unternehmen, welches bereits als CREST-Settlement- Mitglied (nebst Wertpapierdepot und dazugehörigem Geldkonto bei der CREST) an der CREST zugelassen ist, gemäß den Bestimmungen des aktuellen Regelwerks der CREST als CREST-Settlement-Agent für den Antragsteller tätig ist. Im letzteren Fall ist das dritte Unternehmen, das für den Antragsteller als dessen CREST- Settlement-Agent tätig wird, der Eurex Clearing AG schriftlich durch den Antragsteller zu benennen.
d) Nachweis eines Status als „Member Firm“ der ISE oder mindestens eines Status als „Clearing Only Member Firm“ der ISE gemäß dem ISE-Regelwerk („ISE Rule Book“).
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Samples: Clearing Bedingungen