Common use of Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Clause in Contracts

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. zB wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 15.1. Der Netzbetreiber Lieferant kann vom Netzkunden Kunden eine monatliche Vorauszahlung in an- gemessener Höhe verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsver- zug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung bemisst ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich an nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen an- gemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungenberücksichtigen. 5.3. Die Vorauszahlung wird bei mit der jeweils nächsten Abrechnung berücksichtigtvom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziff. 4.1 oder Rech- nungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vo- rauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. 35.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchernz.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) in angemessener Höhe akzeptierenein- richten und betreiben bzw. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinstden Messstellenbetreiber damit beauftragen. 45.5. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürg- schaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Ra- ting einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen. 5.6. Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbefriedigen, wenn sobald der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtin Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 5.7. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Ab- schluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 5.8. Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen Vorausset- zungen weggefallen sind. 55.9. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenBelieferung so- wie zur Kündigung in Ziffer 9 bleiben unberührt. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. 9.1 Der Netzbetreiber Erdgasversorger kann vom Netzkunden eine die Belieferung von einer Vorauszahlung verlangenoder einer sonstigen Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie einer österreichischen Bank, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) abhängig machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung erfüllt werden, oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn ein Verfahren nach Insolvenzordnung anhängig ist. Barsicherheiten werden jeweils zu dem von der Netzkunde insolvent ist)Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenIst der Basiszinssatz negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt. 29.2 Von einem Haushaltskunden kann eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe einer Teilbetragszahlung von einem Monat verlangt werden. Die Vorauszahlung bemisst sich an Kommt der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Haushaltskunde während sechs Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istin weiteren Zahlungsverzug, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz Von einem Unternehmen kann eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenTeilbetragszahlungen von vier Monaten verlangt werden. Die Höhe der Teilbetragszahlung eines Monats bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 6. Wird eine 9.3 Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ein Kunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen Lastprofilzähler das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionZählers. Dieser kann mit Zustimmung des Kunden auch zur Bezahlung von Altschulden eingesetzt werden. Der Kunde kann nach sechs Monaten verlangen, dass die Prepayment-Funktion deaktiviert wird. 9.4 Der Erdgasversorger kann sich aus der Sicherheitsleistung schadlos halten, wenn der Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

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Samples: Allgemeine Erdgaslieferbedingungen, Allgemeine Erdgaslieferbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. (1. ) Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jewei- ligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. zB. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbe- trag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 3. (2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Sicher- heit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,) in angemessener Höhe akzeptierenver- langen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenSi- cherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 5. (3) Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten Mona- ten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen je- weiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. (4) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Prepayment- Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 15.1. Der Netzbetreiber Lieferant kann vom Netzkunden eine Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die Vorauszahlung bemisst sich an ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Vorauszahlung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen Kunden entspricht den für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenbis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Wenn Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durch- schnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Ab- rechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungenberücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei mit den je- weils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der nächsten Abrechnung berücksichtigtKunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneu- te Vorauszahlung nachzuentrichten. 35.2. Statt Der Kunde kann vom Lieferanten alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Vorauszahlung zu Überprü- fung verlangen, ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung vorliegt, benachrichtigt der Lieferant den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszah- lung endet mit Zugang der Benachrichtigung. 5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Netzbetreiber Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Leistung Parteien nichts anderes verein- baren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer Sicherheit (Barkautionunbedingten, Hinterlegung unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäi- schen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinstStandard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen in- ternational anerkannten Rating-Agentur aufweisen. 45.4. Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbefriedigen, wenn sobald der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtin Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.5 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 5.6. Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 55.7. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenBelieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. zB. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent in- solvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2be- gründen. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige zu- künftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz Ba- siszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Prepayment- Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine 8.1 Wir können von Ihnen Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls zu erwarten besorgen ist, dass der Netzkunde seinen vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)rechtzeitig erfüllt werden. Die Aufforderung zur Höhe Ihrer Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Soweit wir von Ihnen Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 5.1 erheben, bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung an der Höhe einer monatlichen Abschlagszahlung. Die Fälligkeitszeitpunkte für die Abschlagszahlungen werden in diesem Fall entsprechend vorgezogen. Wir teilen Ihnen die vorgezogenen Fälligkeitstermine mit. Die Vorauszahlung bemisst sich an ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 8.2 Anstelle einer Vorauszahlung können Sie nach Ihrer Xxxx Sicherheit in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach Höhe der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenzwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen bzw. Wenn der Netzkunde glaubhaft machtin Höhe von zwei monatlichen Abschlagszahlungen leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unwiderruflichen, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtselbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber 8.3 Vereinbaren die Parteien abweichend von Ziffer 8.2 die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit so wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsennach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. 68.4 Sind Sie in Verzug und kommen Sie nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Energielieferverhältnis nach, so können wir die Sicherheit verwerten. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordertHierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten. Wir werden die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzählerin dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Sie haben die Sicherheit, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktionsoweit wir uns aus der Sicherheit befriedigt haben, unverzüglich wieder aufzufüllen bzw. erneut zu bestellen. 8.5 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom Für Privatkunden

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. (1. Der Netzbetreiber kann ) Die Stadtwerke können vom Netzkunden eine Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrech- net. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. (2) Der Kunde kann von den Stadtwerken alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen, ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung vorliegt, benachrichtigen die Stadtwerke den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung. (3) Ist der Kunde zu einer Vorauszahlung nach Ziff. 5.1 nicht bereit oder in der Lage, sind die Stadtwerke berech- tigt, für den Stromverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheitsleistung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Sicherheitsleistung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.3 werden die Stadtwerke dem Kunden unter Fristsetzung schrift- lich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls besteht Grund zu erwarten istder Annahme, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich Befriedigung aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtzu spät erfolgen würde. Die Frist beträgt einen Monat. (5) Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die (6) Die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese wird zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenverzinst (§ 247 BGB). 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion(7) Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangenver- langen, wenn nach den Umständen des jewei- ligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren Schuldenre- gulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung Voraus- zahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbe- trag des vorangegangenen Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungszeit- raums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Viertel des voraussichtlichen Jah- resentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rech- nungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode Abrechnungs- periode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen an- gemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Sicher- heit (BarkautionBarsicherheit, Hinterlegung Bankgarantie, Hinterle- gung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenver- langen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber Netzbetrei- ber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netz- kunden zurückzustellen, wenn die Vorausset- zungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen Zah- lungen über einen Zeitraum von sechs Monaten Mona- ten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange so- lange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintrittein- tritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen je- weiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung Vorauszah- lung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment- funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. 5.1 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in an- gemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls Grund zu erwarten istder Annahme besteht, dass der Netzkunde Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)rechtzeitig nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und Vor- auszahlung ist zu begründen. 2frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf Kunden beträgt die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenbis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Wenn Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Ver- tragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Ver- tragspreis ermittelt. Macht der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ge- ringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungenberücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der nächsten Abrechnung berücksichtigtKunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. 3. 5.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Lieferant beim Kunden ein Vor- kassensystem (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchernz. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz einrichten und betreiben (nur gültig im Strom-Grundversorgungsgebiet der Österreichischen Nationalbank verzinstSWT Stadtwerke Trier Versorgungs- GmbH). 45.3 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicher- heitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen. 5.4 Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbefriedigen, wenn sobald der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtin Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflich- tungen erforderlich ist. 5.5 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.4 wird der Lieferant dem Kunden un- ter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzel- falls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handels- geschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. LWE Landwerke Eifel Vertriebs-GmbH Hausanschrift: Gewerbegebiet Niederprüm Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx T 0800 951 2000 F 0800 951 2099 xxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx Bankverbidungen: Kreissparkasse Bitburg-Prüm IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC XXXXXX00XXX Volksbank Eifel IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC XXXXXXX0XXX Handelsregister: Amtsgericht Wittlich · HRB 00000 Xxxx und Gerichtsstand: Prüm USt.-Id-Nr.: DE 277 186 758 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx 5.6 Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen weggefallen weg- gefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung 5.7 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenBelieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Liefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber EVN Energievertrieb kann vom Netzkunden Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung verlangen, wenn wenn i. ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde ii. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen wurde, iii. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde iv. gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste, v. nach den Umständen des Einzelfalles jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Netzkunde Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt nachkommt, oder vi. die Lieferung mit Erdgas nur für einen kurzen Zeitraum (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenB.: Märkte) vereinbart wurde. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums am durchschnittlichen Lieferumfang von drei Monaten oder – wenn EVN Energievertrieb solche Daten nicht vorliegen - nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Lieferumfang von drei Monaten vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenKunden. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber von EVN Energievertrieb angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3berücksichtigen. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann EVN Energievertrieb unter den Voraussetzungen der Netzbetreiber Ziffer 1 die Leistung einer Sicherheit (insbesondere Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern, Bankgarantie) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank Europäischen Zentralbank verzinst, sofern dieser nicht negativ ist. 43. Der Netzbetreiber EVN Energievertrieb kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Rückgabe hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt. 54. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Unter den Voraussetzungen der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von Ziffer 1 können an Stelle einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintrittoder Sicherheitsleistung auch Zählgeräte mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, stattdessen Lastprofilzähler haben das Recht auf Nutzung eines Zählgeräts mit Prepaymentfunktion an Stelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Die Installation der Zählgeräte mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. Allfällige Mehraufwendungen von EVN Energievertrieb durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird. Der Lieferant wird dem Netzbetreiber die für die Einstellung des Zählgerätes mit Prepayment-Funktionerforderlichen Informationen zeitgerecht mitteilen. 5. Für Kunden der Grundversorgung gelten die Regelungen des Pkt. XVII.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1Der Vertragsabschluss kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Netzbetreiber Die IKB kann darüber hinaus bei laufendem Vertragsverhältnis vom Netzkunden eine Vorauszahlung Kunden jeweils binnen drei Monaten ab Vorliegen folgender Umstände Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder : a) wenn der Netzkunde insolvent Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wieder- holten Male in Zahlungsverzug geraten ist; b) wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegen, sowie wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht bewilligt wird; c) wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kredit- würdigkeit des Kunden bestehen (z. B. aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Vertrags- verhältnissen mit der IKB). Die Aufforderung zur Höhe der Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2beträgt maximal ein Viertel des voraussichtlichen Jahreslieferentgeltes. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Dieses wird anhand des vorangegangenen Abrechnungszeitraums Letztjahresverbrauches oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Ver- brauch vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenKundenanlagen ermittelt. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Statt einer Vorauszahlung kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber IKB die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsi- cherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener gleicher Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber Die IKB kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbezahlt machen, wenn der Netzkunde im Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten erneuter Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenvon der IKB an den Kunden auf dessen Verlangen hin zurückgestellt, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen Leistung weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Dies ist insbesondere dann der Zahlungen Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs 12 Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzwseinen Zahlungsverpflichtungen ord- nungsgemäß nachgekommen ist. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei Im Falle einer Barsicherheit ist wird diese zum jeweiligen Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6National- bank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Wird von der IKB oder vom Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung Vorauszahlung oder Vorauszahlung Sicherheits- leistung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, der Kunde stattdessen das Recht auf Recht, die Nutzung eines Zählgerätes einer Messeinrichtung mit Prepayment-FunktionFunktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die IKB wird die für die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Mehraufwendungen, die der IKB durch die Verwendung einer solchen Messeinrichtung ent- stehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Elektrische Energie

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder z. B.: laufendes bzw. ein- geleitetes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungszeit- raums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Viertel des voraus- sichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde Netz- kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankga- rantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenver- langen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung Mah- nung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Vorausset- zungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordertgefor- dert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment- funktion.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des je- weiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahn- verfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkon- kurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung Voraus- zahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Vier- tel des voraussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich er- heblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Si- cherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenSi- cherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten Mo- naten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehenabzuse- hen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepaymentfunktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 19.1. Der Netzbetreiber Wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt und daher zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag mit der Ökoenergie Tirol nicht oder nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die Ökoenergie Tirol den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung ab- hängig machen oder auch bei laufendem Vertragsverhältnis vom Netzkunden Kunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach wenn: a) der Kunde in den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde letzten zwölf Monaten zum wiederholten Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag im Ausmaß von insge- samt zumindest 30 Euro nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen durch die Ökoenergie Tirol seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist oder b) in den letzten zwölf Monaten die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorlagen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht bewilligt oder betreffend den Kunden ein Liquidationsverfah- ren oder ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch eingeleitet wurde oder c) der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Ökoenergie Tirol von insgesamt zumindest 30 Euro nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristset- zung von vierzehn Tagen durch Ökoenergie Tirol seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist oder d) die Ökoenergie Tirol eine den Kunden betreffende Bonitätsauskunft bei einer nach der Gewerbeordnung befugten Kreditauskunftei eingeholt hat, die nicht älter als zwei Monate ist und die entweder eine mangelhafte Kreditwürdigkeit des Kunden oder ein erhöhtes Ausfallsrisiko ausweist. 9.2. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt maximal ein Viertel des voraussichtlichen Jahreslieferentgelts. Dieses wird anhand des Letztjahresverbrauches des Kunden an der im Liefervertrag angeführten Verbrauchsstelle (Zählpunkt) ermittelt. Liegt ein solcher nicht vor, so erfolgt die Ermittlung nach dem durchschnittli- chen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen. Folgende Kriterien werden bei Konsumenten für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Kundenanlagen heran- gezogen: Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und energieintensive Stromverbrauchsgeräte, wie z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn Kühl- und Heizanlagen. Sofern der Netzkunde insolvent ist)Kunde dazu der Ökoenergie Tirol keine Informationen erteilt hat, wird ein Verbrauch von 3.500 kWh pro Jahr zur Bemessung herangezogen. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für Macht ein Kunde einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istanderen Verbrauch glaubhaft, so ist dies vom Netzbetreiber wird dieser angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungenberücksichtigt. Die Vorauszahlung wird bei von der nächsten Abrechnung berücksichtigtÖkoenergie Tirol zum Ausgleich von fälligen, nicht ausgegliche- nen Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Rechnungen oder Teilbetragsvorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit der Ökoenergie Tirol verwendet. In diesem Fall hat der Kunde über Verlangen der Ökoenergie Tirol binnen vierzehn Tagen die Vorauszahlung wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Die Ver- pflichtung des Kunden zur Leistung oder Ergänzung einer Vorauszahlung auf die ursprüngliche Höhe entfällt, wenn die nachstehend in Punkt 9.4. angeführten Bedingungen für eine Rückstellung der Vorauszahlung durch die Ökoenergie Tirol vorliegen. 39.3. Statt eine einer Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Kunde eine Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener gleicher Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinstwie die Vorauszahlung erbringen. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt9.4. Die Sicherheit wird zurückgegebennicht von der Ökoenergie Tirol zur Abdeckung von fälligen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung nicht ausgeglichenen Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Rechnungen oder Teilbetrags- vorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Ökoenergie Tirol verwendete Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung wird von der Ökoenergie Tirol an den Kunden bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen zurückgestellt: 9.5. Wird von der Ökoenergie Tirol eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne LastprofilzählerKunde, dessen Verbrauchsstelle (Zählpunkt) über keinen Lastprofilzähler verfügt, stattdessen das Recht auf Recht, die Nutzung eines Zählgerätes einer Messeinrichtung mit Prepayment-FunktionFunktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die Ökoenergie Tirol wird die für die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.

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Samples: Liefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 15.1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls Grund zu erwarten istder Annahme besteht, dass der Netzkunde Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2rechtzeitig nachkommt. Die Vorauszahlung bemisst sich an ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Vorauszahlung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf Kunden beträgt die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenbis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Wenn Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungenberücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der nächsten Abrechnung berücksichtigtKunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. 35.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinstLieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten und betreiben. 45.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank oder Sparkasse. 5.4. Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbefriedigen, wenn sobald der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtin Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.4 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 5.6. Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 55.7. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenBelieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren Schuldenregulierungs- verfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen genomm- enen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen genomm- enen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode Abrechnungs- periode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen von Netz NÖ ange- messen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Netz NÖ Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung Voraus- zahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Netz NÖ die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von SparbüchernSpar- büchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung Mahn- ung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtnach- kommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen Voraus- setzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen zurück- zustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung Lei stung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Prepayment- Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. zB wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren Schuldenregulierungs verfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung in angemessener Höhe (betreffend Netznutzung in Höhe von drei Teilzahlungsbeträgen bzw. drei Monatsrechnungen) verlangen, wenn infolge eines qualifizierten Zahlungsverzuges (wiederholte erfolglose Mahnung) oder nach den anderen konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles (zB. laufende Exekutionsverfahren gegen den Netzkunden) zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangeneiner Vorauszahlung, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren(betreffend Netznutzung in Höhe von drei Teilzahlungsbeträgen bzw. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4drei Monatsrechnungen) verlangen oder die Netznutzung mittels Einrichtungen zur Vorausverrechnung (Pre-Payment-Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehenLeistung wegfallen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei wobei im Falle einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenverzinst zurückgestellt wird. Die Rückgabe kann auch auf Kundenwunsch erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen 6 Monate lang regelmäßig nachkommt. 63. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für die Netznutzung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Viertel des voraussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepaymentfunktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen Abrechnungszeitraums vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft glaub- haft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,…) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorher- gehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzun- gen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung Sicherheits- leistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintrittein- tritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenverzin- sen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen Lastprofilzähler statt- dessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jeweiligen Einzelfal- les zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder (Privatkonkurs) er- öffnet wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vor- hergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenRechnungsbetrag ver- gleichbarer Netzkunden. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich sein Rechnungsbetrag er- heblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtbe- rücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsi- cherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vin- kulierten Sparbüchern, wobei der Kunde die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4verlangen oder die Netznutzung mittels Einrichtun- gen zur Vorausverrechnung (Pre-Payment-Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenSi- cherheit bedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkun- den zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist Barsi- cherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Ös- terreichischen Nationalbank zu verzinsenverzinst zurückgestellt wird. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 110.1. Der Netzbetreiber Lieferant kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung in angemessener Höhe, maximal jedoch in der Höhe von 3 monatlichen Teilbeträgen verlangen, wenn nach • ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, • ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt oder mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, • ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, • gegen den Umständen Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Einzelfalles zu erwarten istVertrags vorgegangen werden musste, dass oder • die Lieferung von elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum vereinbart wurde. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind und sich auf die Grundversorgung gemäß Punkt 17. berufen, ist die Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung gemäß Punkt 10.3 im Zusammenhang mit der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn Aufnahme der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenLieferung auf die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat beschränkt. 210.2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums oder nach – wenn dem Lieferanten solche Daten nicht vorliegen – am monats- gemittelten Verbrauch, der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von 3 drei Monaten nicht übersteigenentspricht. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber Lieferanten angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber kann Lieferant ist berechtigt, die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn bei Änderungen der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtTeilzahlungsbeträge anzupassen. 310.3. Statt eine einer Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Lieferant die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern, Bankgarantie, wobei der Kunde die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe akzeptierenim Wert von 3 monatlichen Teilbeträgen verlan- gen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Ist der Basiszinssatz negativ, findet keine Verzinsung von Bar- kautionen statt. 410.4. Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenzurückgestellt, wenn ihre die Voraussetzungen weggefallen dafür weg- gefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Dies ist insbesondere dann der Zahlungen Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs 6 Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzwseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.Stand: 04/ 2022 610.5. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Lieferanten gefordert, hat jeder Netzkunde Kunde ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit PrepaymentPre- payment-Funktion. Der Lieferant wird dem Netzbetreiber die zur Einstellung der Pre- payment-Funktion erforderlichen Informationen zeitgerecht übermitteln.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Strom

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. 5.1 Der Netzbetreiber Lieferant kann vom Netzkunden Kunden eine monatliche Vorauszahlung verlangenin angemessener Höhe verlan- gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vo- rauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2Zeitpunkte der Voraus- zahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung bemisst ist frü- hestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich an nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnitt- lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaub- haft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. berücksichtigen. 3.3 Der Netzbetreiber Lieferant kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl Höhe der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch seinAb- schlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, wie dass der Verbrauch erheblich ab- weicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Anzahl Messstelle des Kunden mit einem intelli- genten Messsystem ausgestattet, ist der AbschlagszahlungenLieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Ab- schlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 5.3 Die Vorauszahlung wird bei mit der jeweils nächsten Abrechnung berücksichtigtvom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. 3. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssys- tem (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchernz. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist einrichten und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen betreiben bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenden Messstellenbetreiber damit beauftragen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 3Teilzahlungsbeträgen bzw. Monatsumsätzen verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung B.: eingeleitetes oder laufendes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent istist oder bei vorliegender negativer Bonitätsinformation). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenNetzkunden. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Rechnungsbetrag erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von Sparbüchernnicht vinkulierten Sparbüchern wobei der Netzkunde die Art der Sicherstellung bestimmen kann) in angemessener Höhe akzeptieren- maximal 3 Teilzahlungsbeträgen bzw. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Monatsumsätze - verlangen oder die Netznutzung mittels Einrichtungen zur Vorausverrechnung (z. B.: Pre-Payment-Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im in Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst zurückgestellt wird. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs 6 Monaten ist die Sicherheitsleistung jedenfalls zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird Fordert der Netzbetreiber eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, so ist der Netzkunde berechtigt, anstelle dessen den Einbau eines Prepaymentzählers zu verlangen. Der Netzbetreiber ist nur dann berechtigt den Einbau eines Prepaymentzählers zu verlangen, wenn der Netzkunde eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktionnicht beibringt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 110.1. Der Netzbetreiber Lieferant kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung in angemessener Höhe, maximal jedoch in der Höhe von drei monatlichen Teilbeträgen verlangen, wenn nach beim Kunden • ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, • ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt oder mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, • ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, • gegen den Umständen Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Einzelfalles zu erwarten istVertrags vorgegangen werden musste oder • die Lieferung von elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum vereinbart wurde. Bei Kunden, dass die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind und sich auf die Grundversorgung gemäß Pkt. 17 berufen, ist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Pkt. 10.3 im Zusammenhang mit der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn Aufnahme der Netzkunde insolvent ist)Lieferung auf die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat beschränkt. 10.2. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraumes oder nach – wenn dem Lieferanten solche Daten nicht vorliegen – am monatsgemittelten Verbrauch, der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von 3 drei Monaten nicht übersteigenentspricht. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber Lieferanten angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber kann Lieferant ist berechtigt, die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn bei Änderung der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtTeilzahlungsbeträge anzupassen. 310.3. Statt eine einer Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Lieferant die Leistung einer Sicherheit (z. B. Barkaution, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern, Bankgarantie, wobei der Kunde die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe akzeptierenim Wert von drei monatlichen Teilbeträgen verlangen. Barkautionen Barkau- tionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz zu dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Ist der Basiszinssatz negativ, findet keine Verzinsung von Barkautionen statt. 410.4. Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenzurückgestellt, wenn ihre die Voraussetzungen weggefallen dafür wegge- fallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Dies ist insbesondere dann der Zahlungen Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. 610.5. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Lieferanten gefordert, hat jeder Netzkunde Kunde ohne LastprofilzählerLastprofilzähler unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 einge- räumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment- funktion. Der Lieferant wird dem Netzbetreiber die zur Einstellung der Prepaymentfunktion erforderlichen Informationen zeitgerecht übermitteln.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Strom

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des je- weiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahn- verfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkon- kurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung Voraus- zahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Vier- tel des voraussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich er- heblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Si- cherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenSi- cherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten Mo- naten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehenabzuse- hen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment- funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. 8.1 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Lieferant darf für den Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu erwarten istder Annahme besteht, dass der Netzkunde Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn rechtzeitig nachkommt. Bei Ver­ langen einer Vorauszahlung ist der Netzkunde insolvent ist)Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und ist zu begründen. 2die Gründe der Voraus­ zahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Verbrauch des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durch­ schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Ver­ brauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird Vorauszah­ lung ist bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3Rechnungserteilung zu verrechnen. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinstLieferant beim Kunden einen Bargeld­ oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. 48.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in Höhe des voraussicht­ lichen Entgeltes für 3 durchschnittliche Liefermonate Sicherheit in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage leisten. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“­Bereich von Standard & Poor‘s oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating­Agentur aufweisen. 8.3 Der Netzbetreiber Lieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbefriedigen, wenn sobald der Netzkunde im Kunde mit seinen Zah­ lungsverpflichtungen in Verzug ist und er ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang ver­ werten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 8.4 Die Verwertung der Sicherheit nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtvorstehendem Absatz wird der Lieferant dem Kun­ den unter Fristsetzung in Textform androhen, es sei denn, nach den Umständen des Einzel­ falls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Stellt der Abschluss des Energieliefervertrages für den Kunden ein Handels­ geschäft dar, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 8.5 Die Sicherheit wird zurückgegebenist unverzüglich zurückzugeben, wenn soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Energieliefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1Der Vertragsabschluss kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Netzbetreiber Die TIWAG kann darüber hinaus bei laufendem Ver- tragsverhältnis vom Netzkunden eine Vorauszahlung Kunden jeweils binnen drei Monaten ab Vorliegen folgender Umstände Vorauszahlungen verlangen: a) wenn der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten Male in Zahlungsverzug geraten ist; b) wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegen, sowie wenn nach den Umständen die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht bewilligt wird; c) wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt Kunden bestehen (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Netzkunde insolvent istTIWAG). Die Aufforderung zur Höhe der Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2beträgt maximal ein Viertel des voraussichtlichen Jahreslieferentgeltes. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Dieses wird anhand des vorangegangenen Abrechnungszeitraums Letztjahresverbrauches oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Verbrauch vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigenKundenanlagen ermittelt. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Statt einer Vorauszahlung kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber TIWAG die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsi- cherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener gleicher Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber Die TIWAG kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbezahlt machen, wenn der Netzkunde im Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten erneuter Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenvon der TIWAG an den Kunden auf dessen Verlangen hin zurückgestellt, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen Leistung weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Dies ist insbesondere dann der Zahlungen Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs zwölf Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzwseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachgekommen ist. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei Im Falle einer Barsicherheit ist wird diese zum jeweiligen Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Wird von der TIWAG oder vom Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung Vorauszahlung oder Vorauszahlung Sicherheits- leistung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, der Kunde stattdessen das Recht auf Recht, die Nutzung eines Zählgerätes einer Messein- richtung mit Prepayment-FunktionFunktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die TIWAG wird die für die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Mehraufwendungen, die der TIWAG durch die Verwendung einer solchen Messeinrichtung entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jewei- ligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfah- ren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder (Privatkonkurs) er- öffnet wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung dem durch- schnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Viertel des vo- raussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit Sicher- heit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenver- langen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenSi- cherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten Mona- ten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen je- weiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment- funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht zeitge­ recht nachkommt (z.B. zB. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent in­solvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2be­gründen. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung dem durch­ schnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige zu­künftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberück­sichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz Ba­siszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepayment­Funktion. 1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate ab­ gerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und an­gemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleich­bare Netzbenutzer zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, muss dies angemessen berücksichtigt werden. 2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. 3. Ergibt die Abrechnung, dass vom Kunden zu hohe Teilbeträge bezahlt wurden, so wird der übersteigende Betrag vom Netzbetreiber gemeinsam mit der nächsten Teilbetragszahlung oder Rechnung erstattet.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. zB wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Prepayment- Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzzugang

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung in angemessener Höhe (betreffend Netznutzung in Höhe von drei Teilzahlungsbeträgen bzw. drei Monatsrechnungen) verlangen, wenn infolge eines qualifizierten Zahlungsverzuges (wiederholte erfolglose Mahnung) oder nach den anderen konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles (z.B. laufende Exekutionsverfahren gegen den Netzkunden) zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer istsein wird, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangeneiner Vorauszahlung, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren(betreffend Netznutzung in Höhe von drei Teilzahlungsbeträgen bzw. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4drei Monatsrechnungen) verlangen oder die Netznutzung mittels Einrichtungen zur Vorausverrechnung (Prepayment-Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehenLeistung wegfallen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei wobei im Falle einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsenverzinst zurückgestellt wird. Die Rückgabe kann auch auf Kundenwunsch erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen 6 Monate lang regelmäßig nachkommt. 63. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für die Netznutzung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. (1. Der Netzbetreiber ) Netz NÖ kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangenver- langen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jeweiligen Einzel- falles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung Auf- forderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (2. ) Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungsbetrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden Netz- kunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten nicht übersteigenTeilzahlungsbeträge bzw. 3 Monatsrechnungen betragen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Rechnungsbetrag erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber von Netz NÖ angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Netz NÖ Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. (3. ) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Netz NÖ die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Die Bestimmungen der Punkte XIX. (1) und (2) gelten sinngemäß. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. (4. Der Netzbetreiber ) Netz NÖ kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs 6 Monaten ist die Sicherheitsleistung jedenfalls zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder (5) Ein Netzkunde ohne LastprofilzählerLastprofilzähler ist berechtigt, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes den Einbau einer Messeinrichtung mit Prepayment-FunktionVorauszahlungsmechanismus anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Einbau sicherheitstechnisch möglich ist.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Anspruchgenommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen inanspruchgenommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber von Netz NÖ angemessen zu berück- sichtigenberücksichtigen. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Netz NÖ Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Netz NÖ die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren Schuldenregulierungs- verfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde oder wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich Voraus- zahlung hatschrihlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung nach dem Rechnungs- betrag des vorangegangenen vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der dem durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ein Viertel des voraussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft glaubhah macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode zukünhige Abrechnungspe- riode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigtberücksichtigen. 32. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber die Leistung einer Sicherheit (BarkautionBarsicherheit, Bank- garantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos haltenbedienen, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegebenist vom Netz- betreiber umgehend an den Netzkunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Voraussetzungen weggefallen sindLeistung wegfallen. 53. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung Sicherheits- leistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 64. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-FunktionPrepaymentfunktion.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden 5.1 Die STAWAG ist berechtigt, für den Energieverbrauch des Kunden eine Vorauszahlung monatliche Voraus- zahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist)in sonstigen begründeten Fällen. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe, die Gründe für die Vo- rauszahlungen und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt die STAWAG nach billigem Ermessen fest. Die Vorauszahlung bemisst ist frü- hestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich an nach dem Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft machtKunde glaubhaft, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. berücksichtigen. 5.3 Die Vorauszahlung wird bei mit der jeweils nächsten Abrechnung berücksichtigtvom Kunden nach diesem Vertrag zu leis- tenden Zahlung (Abschläge oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Ab- weichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. 3. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die STAWAG beim Kunden ein Vorauszah- lungssystem (zum Beispiel Bargeld-, Prepaidzähler) einrichten und betreiben bzw. den Mess- stellenbetreiber damit beauftragen. 5.5 Ist der Netzbetreiber Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) STAWAG in angemessener Höhe akzeptierenSicherheit, in der Regel Barsicherheit, verlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz Ist der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4Kunde in Ver- zug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungs- verpflichtungen nach, so kann die STAWAG die Sicherheit verwerten. Der Netzbetreiber kann sich Darauf wird die STAWAG den Kunden in der Zahlungsaufforderung hinweisen, es sei denn, dass zu besor- gen ist, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtzu spät erfolgen würde. Die STAWAG wird die Sicherheit wird zurückgegebennur in dem Umfang verwerten, wenn in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 5.6 Die Sicherheit ist zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung 5.7 Sofern der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Kunde entgegen Ziffer 5.1 oder Ziffer 5.5 keine Vorauszahlung abzusehenoder Sicherheit leistet, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsengilt Ziffer 8. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Energieliefervertrag

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden 8.1 goldgas ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten istein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, oder eine offene Forderung von goldgas gegenüber dem Kunden trotz Fälligkeit vom Kunden nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenbezahlt wurde. 2. 8.2 Die Vorauszahlung bemisst sich an am monatsgemittelten Jahresverbrauch im Lieferumfang von drei Monaten oder – wenn goldgas solche Daten nicht vorliegen – am monatsgemittelten Verbrauch, der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung dem Standardlastprofil des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum Kunden im Lieferumfang von 3 drei Monaten nicht übersteigenentspricht. Wenn der Netzkunde Kunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber von goldgas angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3berücksichtigen. Statt eine einer Vorauszahlung zu verlangen, kann goldgas unter den Voraussetzungen der Netzbetreiber Ziffer 8.1 auch die Leistung einer Sicherheit (insbesondere Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern, Bankgarantie) in angemessener Höhe akzeptierenverlangen. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz negativ, findet keine Verzinsung von Barkautionen statt. 4. Der Netzbetreiber 8.3 goldgas kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit Sicherheit. Die Sicherheitsleistung wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Rückgabe hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt. Jedenfalls hat die Rückgabe zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt. 58.4 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.1 können an Stelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch Zählgeräte mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen. Endverbraucher ohne Lastprofilzähler haben das Recht auf Nutzung eines Zählgeräts mit Prepaymentfunktion an Stelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Die Installation der Zählgeräte mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. Allfällige Mehraufwendungen von goldgas durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird. xxxxxxx wird dem Netzbetreiber die für die Einstellung des Zählgerätes erforderlichen Informationen zeitgerecht mitteilen. 8.5 goldgas ist berechtigt, für die Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Bei ordnungsgemäßer Begleichung Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen diese nicht die Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigen. Gerät der Zahlungen über einen Zeitraum Verbraucher oder das Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 28 Gaswirtschaftsgesetz 2011 während der Dauer von sechs Monaten ist nicht in weiteren Zahlungsverzug, wird ihm die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. zurückerstattet und von einer der Vorauszahlung abzusehenabgesehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

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Samples: Erdgasliefervertrag