Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflich- tet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
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Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Voraus- zahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vor- auszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit be- auftragen.
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Samples: Stromliefervertrag
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind Der ÜZ-Vertrieb ist berechtigt, für den Gasverbrauch Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in seinen Zahlungsverpflichtungen nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn oder nicht rechtzeitig nachkommt (frühestens jedoch zu Beginn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fälligLieferung). Die Höhe der Vorauszahlung Voraus- zahlung des Kunden entspricht den beträgt die für einen Zeit- raum Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaftglaub- haft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetverrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen Voraus- setzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflich- tetverpflichtet, den verrechneten verrechne- ten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtennachzuentrich- ten.
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Samples: Stromliefervertrag
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug Ver- zug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraus- setzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vo- rauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rech- nungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.3. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chip- kartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbe- treiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.1. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.2. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.3. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind Der ÜZ-Vertrieb ist berechtigt, für den Gasverbrauch Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener angemesse- ner Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in seinen Zahlungsverpflichtungen nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn oder nicht rechtzeitig nachkommt (frühestens jedoch zu Beginn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fälligLieferung). Die Höhe der Vorauszahlung Voraus- zahlung des Kunden entspricht den beträgt die für einen Zeit- raum Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaftglaub- haft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem diesem Vertrag zu leistenden leis- tenden Zahlungen ver- rechnetverrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflich- tetverpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
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Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher un- wesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Grün- de für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen durchschnitt- lichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemes- sen zu berücksichtigen.
6.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) ver- rechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leisten- den Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
6.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vor- auszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betrei- ben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangenverlan- gen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Voraus- zahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszah- lungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch des vorhergehenden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Abweichung der Vorauszahlung weiterhin vorvon der zu leistenden Zahlung, ist so wird der Kunde verpflich- tet, den verrechneten zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenerstattet bzw. nachentrichtet.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Erdgas
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten wiederholt Monaten wie- derholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden der Beginn, die Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie Vo- rauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte - wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde Kun- de glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen.
6.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leis- tenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlungen ver- rechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Vorauszahlung weiterhin vorZahlung, ist so wird der Kunde verpflich- tet, den verrechneten zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtennachentrichtet bzw. erstattet.
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Samples: Gas Supply Agreement
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billi- gem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaftglaub- haft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauf- tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des 6.1 Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
6.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen. .
6.3 Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 5.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
6.4 Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Wärmespeicher /Wärmepumpenvertrag
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszah- lungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte wenn kein vorhergehender vorherge- hender Abrechnungszeitraum bestehen besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Rechnungsbeträge oder Abschläge nach Ziffer 4.1) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Erfolgt Er- gibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachent- richtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist kann der Kunde verpflich- tet, Lieferant beim Kunden ein Vorauszah- lungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Stromliefervertrag
Vorauszahlung. 6.1. 6.1 Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Gasverbrauch des AggerEnergie kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten begründeten Fällen.
6.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt die AggerEnergie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus Ver- tragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun- den Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies ange- messen angemessen zu berücksichtigen. .
6.3 Die Vorauszahlung wird mit den der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ver- rechnetZahlung (Abschläge nach Ziffer 5.1 oder Rechnungsbe- träge) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Be- trag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
6.4 Statt eine Vorauszahlung weiterhin vorzu verlangen, ist der Kunde verpflich- tet, kann die AggerEnergie beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenMessstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Energy Supply Agreement