Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen zu berücksichtigen. 6.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattet. 6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke können Lition Energie GmbH kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem billi- gem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn Lie- ferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer vergleich- barer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag Ver- trag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.15.1 oder Rechnungsbe- träge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die Lition Energie GmbH beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Terms and Conditions, Terms and Conditions
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung Voraus- zahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung Voraus- zahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis aktuellen Vertrags- preis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht Abrechnungszeitraum be- steht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer vergleich- barer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnach- entrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kun- den ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) ein- richten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellenbetreiber damit beauftra- gen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, oder wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät oder in sonstigen begründeten FällenZahlungsverzug gerät. Dieses Recht des Lieferanten entfällt, wenn keine der Voraussetzungen nach Satz 1 mehr erfüllt ist.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, die nach Satz 4 ermittelte Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung nach Ziffer 5.1 sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen Lieferant fest (§ 315 BGB) festz. B. in einem Vorauszahlungsplan). Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge Teilbetragszahlungen nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Bankgarantie) in angemessener Höhe akzeptieren. ZiffAngemessen ist eine Sicherheit in Höhe der nach Ziffer 5.2 Satz 4 für einen Zeitraum von einem Liefermonat voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine AnwendungBarkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst.
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Samples: Liefervertrag
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zah- lungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant legen die Stadtwerke nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung Voraus- zahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung Voraus- zahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen durchschnittli- chen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum vorherge- hender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge oder Abschlä- ge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattet.
6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
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Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung Zah- lung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt wie- derholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten FällenFäl- len.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung Vo- rauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung Vo- rauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis aktuellen Ver- tragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnach- entrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kun- den ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) ein- richten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellenbetreiber damit beauftra- gen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung Voraus- zahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums Zeit- raums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät Zahlungsverzug ge- rät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden vor- hergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis aktuellen Ver- tragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Abrechnungs- zeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis Ver- tragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge Abschlä- ge nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berech- nete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Liefe- rant beim Kunden ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Mess- stellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie (100 % Ökostrom)
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt wieder- holt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Vorausset- zungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen Voraus- zahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen monatli- chen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Ab- rechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatli- chen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis Ver- tragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch Ver- brauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzäh- ler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Sondervereinbarung Wärmepumpe
Vorauszahlung. 6.110.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangenver- langen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zah- lungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.210.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung Vo- rauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen Vo- rauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.310.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.19.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig we- nig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.410.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungs- system (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellen- betreiber damit beauftragen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest1. Die Vorauszahlung beträgt 100% des zu erwartenden Gesamtumsatzes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist frühestens zum Lieferbeginn fälligzahlbar in folgender Staffelung: − 1.500 Euro innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung. Die Höhe − den Rest des zu erwartenden Gesamtumsatzes bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
2. Vorauszahlungen werden der Gesamtrechnung gutgeschrieben. Nimmt ein Dritter die Buchung vor, haftet er gegenüber der Holsteins Mühle als Besteller zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch. Sofern Teilnehmer einer Veranstaltung auf Veranlassung des Veranstalters Zahlungen unmittelbar an die Holsteins Mühle leisten sollen, haftet der Veranstalter mit dem Teilnehmer gesamtschuldnerisch.
3. Im Falle einer Stornierung der Buchung, außerhalb der in diesem Vertrag festgesetzten Stornierungsbedingungen, kann die Vorauszahlung wird nur erstattet werden, soweit die Veranstaltungsräumlichkeiten und/oder Zimmer anderweitig vermietet werden konnten. Sofern die Weitervermietung zu einem geringeren Umsatz für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaftdie Holsteins Mühle erfolgt, dass sein Verbrauch erheblich geringer istals vertraglich vereinbart, ist dies angemes- sen die Differenz zum vertraglich vereinbarten Umsatz vom Veranstalter zu berücksichtigenübernehmen.
6.34. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag Sollten vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht eingehen, behält sich die Holsteins Mühle das Recht vor, die Buchung zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge stornieren und Abschläge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung von der die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten in Rechnung zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattetstellen.
6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung Zah- lung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten begründe- ten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Vorausset- zungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen Voraus- zahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus aktuellen Ver- tragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermitteltVertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen an- gemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden leistender Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.1Zif- fer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden ZahlungZah- lung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet unver- züglich erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkar- tenzähler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendungden Messstellenbetrei- ber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung Zah- lung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt wie- derholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Vorausset- zungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen Voraus- zahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen monat- lichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Ab- rechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatli- chen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis Ver- tragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch Ver- brauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.berücksich- tigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.13.1 o- der Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung Abwei- chung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
6.45.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gemStatt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzäh- ler) einrichten und betreiben bzw. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Stromliefervertrag
Vorauszahlung. 6.15.1. Die Stadtwerke können Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher un- wesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilenmitzu- teilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant Lieferant nach billigem Ermessen Ermes- sen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis aktuellen Vertrags- preis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen aktuel- len Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich er- heblich geringer ist, ist dies angemes- sen angemessen zu berücksichtigen.
6.35.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.14.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnetver- rechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung Vorauszahlung von der zu leistenden leisten- den Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet erstattet bzw. erstattetnachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vor- kassesystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Von Erdgas Im Haushalt