Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, 6.1.1. wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist; 6.1.2. wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät; 6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt; 6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird; 6.1.5. oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig. 6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. 6.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen. 6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise 5.1 Die GWA können vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher unwe- sentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legen die GWA nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden Vor- auszahlung wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat vorher- gehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und den dem aktuellen VertragspreisVertragspreis er- mittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. 5.3 Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsbeträge) verrech- net. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet erstat- tet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant können die GWA beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorkasse- system (z. B. Paymentzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen; bauen die GWA ein derartiges Vorkassesystem ein oder lassen sie eines einbauen, stellen sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pau- schal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt wie- derholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum richtet sich nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich er- heblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen Vertrag zu leis- tenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 5.1 oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des VorauszahlungszeitraumsRechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.56.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorauszah- lungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.5. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicher- heitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldne- rischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen in- ternational anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
6.6. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zah- lungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erfor- derlich ist.
6.7. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 6.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Frist- setzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
6.8. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefal- len sind.
6.9. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 10 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. 5.1 Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. ver- langen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum richtet sich nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich er- heblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. 5.3 Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leis- tenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorauszah- lungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.65.5 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheits- leistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen inter- national anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.6 Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.7 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Frist- setzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.8 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.9 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 8 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.15.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher unwesent- licher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Grün- de für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden Voraus- zahlung wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 – wenn kein vorherge- hender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden und den dem aktuellen VertragspreisVertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.45.3. Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen Vertrag zu leistenden Zahlungen (Rechnungsbeträge oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums4.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnetnach- entrichtet.
6.55.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vor- kassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen. Die folgenden Ziffern 5.5. – 5.9. gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
6.65.5. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leis- tenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.6. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Um- fang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.7. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls be- steht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät er- folgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.8. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weg- gefallen sind.
5.9. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kün- digung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 8 bleiben unberührt.
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Samples: Liefervertrag
Vorauszahlung. 6.1. 5.1 Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum richtet sich nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. 5.3 Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leistenden Zahlung (Ab- schläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung Voraus- zahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bar- geld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen. Die folgenden Ziffern 5.5. – 5.9. gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
5.5 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderrufli- chen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
6.65.6 Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.7 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedi- gung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handels- geschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.8 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.9 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 8 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei ist der Beginn Be- ginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen Verbrauch Ver- brauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen For- derungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend Für SLP-Marktlokationen gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Gasliefervertrag
Vorauszahlung. 6.1. 5.1 Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. 5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum richtet sich nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. 5.3 Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leistenden Zahlungen (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsverträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bar- geld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen. Die folgenden Ziffern 5.4. – 5.8. gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
5.5 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwi- derruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
6.65.6 Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.7 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.5 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich an- drohen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.8 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.9 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 8 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. 5.1 Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt wieder- holt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Weg- fall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnitt- lichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Ver- tragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunk- te der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden den Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen aus dem durchschnittlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat vorhergehen- den Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 – wenn kein vorherge- hender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden und den dem aktuellen VertragspreisVertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. 5.3 Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums4.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet nachentrichtet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechneterstattet.
6.5. 5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorkassen- system (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber damit beauftragen.
6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1(1) 1Der Messstellenbetreiber kann in begründeten Fällen vom Anschlussnutzer, für Ansprüche aus diesem Vertrag die Zahlung im Voraus zu entrichten, verlangen. 2Die Leistung der Vorauszahlung ist gegenüber dem Anschlussnutzer in Textform zu begründen.
(2) Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn Messstellenvertrag Strom
a) der Anschlussnutzer mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte schriftliche Aufforderung unter Androhung der Einstellung des Messstellenbetriebs nicht oder nicht vollständig gezahlt hat,
b) der Anschlussnutzer zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war,
c) gegen den Anschlussnutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a ZPO) eingeleitet sind,
d) aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nur verzögert nach- kommen wird und der Anschlussnutzer dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Anforderung der Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität ent- kräftet oder
e) ein früherer Messstellenvertrag zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Anschlussnut- zer in den letzten zwei Jahren vor Abschluss dieses Vertrages nach Nummer 12 Abs. 5 wirk- sam gekündigt worden ist.
(3) Die Zahlung für den Messstellenbetrieb für den Vorauszahlungszeitraum ist auf Anforderung des Messstellenbetreibers im Voraus in voller Höhe zu entrichten.
a) Der Lieferant Messstellenbetreiber kann wahlweise vom Kunden eine jährliche, monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche wöchentli- che Vorauszahlung verlangen.
b) 1Die Höhe der Vorauszahlung wird bezogen auf den Vorauszahlungszeitraum angepasst und entspricht den voraussichtlich anfallenden Entgelten für den für den Vorauszahlungszeit- raum in angemessener Anspruch genommenen Messstellenbetrieb. 2Dabei hat der Messstellenbetreiber Änderungen im aktuellen Kundenbestand sowie die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. 3Der Messstellenbetreiber teilt dem Anschlussnutzer die Höhe verlangen,und den Termin der zu leistenden Vorauszahlung rechtzeitig mit.
6.1.1c) Die Vorauszahlung wird zum Ende des Vorauszahlungszeitraums abgerechnet und entste- hende Salden werden ohne Verrechnung mit anderen Forderungen ausgeglichen.
d) Wenn die Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gezahlt wird, ist der Messstellenbetreiber zur fristlosen Kündigung des Messstellenbetriebs berechtigt.
(4) 1Der Messstellenbetreiber hat das Bestehen eines begründeten Falles im Sinne der Nummer 10 Abs. wenn 2 halbjährlich, frühestens sechs Monate ab der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2ersten Vorauszahlung, zu überprüfen. wenn 2Der Anschlussnutzer kann eine Einstellung der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Vorauszahlungsregelung frühestens nach acht- zehn Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde fordern, sofern kein begründeter Fall im Sinne des Absatzes 1 mehr vorliegt und seine Zahlungen innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal vorangegangenen achtzehn Monate fristgerecht und in die 2voller Höhe eingegangen sind. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. 3Der Messstellenbetreiber bestätigt dem Anschlussnutzer in beiden Fäl- len, wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilendie Vorauszahlung nicht mehr bestehen. Dabei ist 4Die Pflicht zur Vo- rauszahlung endet mit Zugang der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigenBestätigung.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
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Samples: Messstellenvertrag Strom
Vorauszahlung. 6.15.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. , wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraus-setzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und den dem aktuellen VertragspreisVertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.45.3. Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.55.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.65.5. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.6. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist
5.7. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.8. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.9. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 8 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche6.1 Dreischtrom ist berechtigt, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen,, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
6.1.1. 6.2 Die Befürchtung nach Ziffer 6.1, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere dann begründet, wenn • der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher unerheblicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. wenn geraten ist und auch auf eine Mahnung nach Verzugseintritt nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, • der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zweimal in zwölf Monaten wiederholt mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn Verzug war, • gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a ZPO) eingeleitet sind, oder • aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nur verzögert nachkommen wird und der Kunde dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung Anforderung der Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. oder in sonstigen begründeten FällenBonität entkräftet.
6.2. 6.3 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem wird Dreischtrom den Kunden hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichten und dabei mindestens den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei ist angeben.
6.4 Bei Vorauszahlungen gilt:
6.4.1 Erstreckt sich der Beginn der Vorauszahlung Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt Dreischtrom Abschlagszahlungen, so zu wählen, dass kann Dreischtrom die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdVorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen wie Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
6.4.2 Die Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum bemisst sich bei Stromlieferverträgen nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen dem Verbrauch des Kunden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder – sollte ein solcher vorhergehender Verbrauch Dreischtrom nicht bekannt sein - dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Bei Erdgaslieferverträgen wird die Vorauszahlung monatlich im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche)Voraus für den Folgemonat geleistet, wobei aufgrund der je nach Witterungsverhältnissen schwankenden Monatsabnahme die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen VertragspreisHöhe für die jeweilige Vorauszahlung eines Monats aus dem durchschnittlichen Verbrauch der Monate mit derselben Bezeichnung der vorhergehenden drei Kalenderjahre berechnet wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung 6.4.3 Dreischtrom kann anstatt der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftrageneinen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten, soweit diese verfügbar sind.
6.6. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 10 sowie zur Kündigung in Ziffer 11 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)
Vorauszahlung. 6.15.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen,
6.1.1. ver- langen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist;
6.1.2. , wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt;
6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird;
6.1.5. Zah- lungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.25.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Voraus- zahlung ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wirdzum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum be- steht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und den dem aktuellen VertragspreisVertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf deren Verlangen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesse des Liefe- ranten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung wi- dersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig an- gekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter
5.3. geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig.
6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Zeitraum, für Vertrag zu leisten- den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraumsoder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei da- bei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh Folgendes: Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.6 oder Rechnungsbeträge) verrechnet.
6.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden technische Vorauszahlungssysteme ein Vorkassensys- tem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber damit beauftragen. angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
6.63.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Regelungen zur Einstellung Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zu- gänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und Unterbrechung darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Liefe- rant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Mo- nate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittli- chen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Ver- brauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Liefe- ranten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abwei- chung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachent- richtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3.
3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messein- richtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Ver- kehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtli- chen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbe- trages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Mess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetrei- ber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 10 sowie zur Kündigung 3.1 Satz 6.Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in Ziffer 11 bleiben unberührtdiesem Fall ist der Anspruch längs- tens drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Zif- fer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grund- lage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden
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