Vorauszahlung. 17.1. Die BEW ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 17.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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Samples: Gas Supply Agreement, Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung
Vorauszahlung. 17.1. 14.1 Die BEW rhenag ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde Kun- de hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
17.2. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW rhenag die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.113.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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Samples: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect
Vorauszahlung. 17.1. Die BEW 14.1 rhenag ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangenverlan- gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
17.2. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW rhenag die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen Teil- beträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß ge- mäß Ziffer 16.113.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Vorauszahlung. 17.1. 15.1 Die BEW ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
17.2. 15.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vorauszahlung. 17.111.1. Die BEW EVR ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
17.211.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW EVR die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.110.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vorauszahlung. 17.113.1. Die BEW rhenag ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
17.213.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW rhenag die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.112.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
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