Common use of Vorauszahlung Clause in Contracts

Vorauszahlung. 14.1 Die EVS ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromliefervertrag, Gaslieferungsvertrag

Vorauszahlung. 14.1 Die EVS rhenag ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangenverlan- gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen sei- nen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Vorauszah- lung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher ver- ständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens min- destens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS rhenag die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen Teil- beträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß ge- mäß Ziffer 13.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

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Samples: Lieferauftrag, Lieferauftrag

Vorauszahlung. 14.1 Die EVS 11.1 WEV ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS WEV die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.1. 10.1 Die Vorauszahlung Voraus- zahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 11.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim WEV bei dem Kunden einen Bargeld- Bar- geld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichtenein- richten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Tarif Warendorfwärmepumpenstrom

Vorauszahlung. 14.1 Die EVS ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher verständli- cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sonsti- ge vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

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Samples: Gasliefervertrag

Vorauszahlung. 14.1 Die EVS ist berechtigt, 11.1. Besteht für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn e-regio nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme bestehtzur Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist e-regio berechtigt, vom Kunden für den Verbrauch eines Abrechnungszeit- raumes Vorauszahlung zu verlangen. Bei Verlangen einer Wird e-regio vom Kunden eine Vorauszahlung ist der Kunde verlangen, wird diese den Kunden hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind gibt e- regio mindestens der den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für ihren Wegfall anzugebenan. 14.2 11.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des Kunden des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere meh- rere Monate, so wird die EVS e-regio die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen gemäß Ziffer 13.18.5. Die Vorauszahlung ist bei Vorauszah- lung verrechnet e-regio mit der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenRech- nungserteilung. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

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Samples: Energieliefervertrag