Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) noch nicht erfolgt, jedoch wahrscheinlich, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; • gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht oder eingereicht wird; • ein Klageentwurf vorgelegt wird; • gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmen; • ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG gegen die versicherte Person beantragt wird; • eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen wird; • schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber Behörden, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) noch nicht erfolgt, jedoch wahrscheinlich, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; • gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht oder o- der eingereicht wird; • ein Klageentwurf vorgelegt wird; • gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie so- wie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmen; • ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG gegen die versicherte Person beantragt bean- tragt wird; • eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen wird; • schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber Behörden, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- Diszipli- nar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen Perso- nen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme Versicherungs- summe und Jahreshöchstleistung angerechnet.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten versicherter Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) zwar noch nicht erfolgt, jedoch aber während der Versicherungsperiode im Fall des Eintritts einer der nachfolgend genannten Ereignisse wahrscheinlich, können erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Übernahme von Kosten hinsichtlich der vorsorglichen Rechtsberatung zur Abwehr von möglichen Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer I.1., wenn alternativ oder kumulativ
1.1 gegen die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaften Leistungs- oder Unterlassungsklage mit einem Streitwert in Höhe von mindestens EUR 250.000,00 geltend gemacht wird;
1.2 versicherten Personen einen Rechtsanwalt mit Entlastung nicht erteilt wird;
1.3 vorzeitige Kündigung oder die Androhung der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei vorzeitigen Kündigung des Anstellungsvertrags und/oder die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • die Haupt- Beendigung oder Gesellschafterversammlung Androhung der vorzeitigen Beendigung der Organstellung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; • gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht oder eingereicht wird; • ein Klageentwurf vorgelegt wird; • gegenüber einer versicherten Person ausgesprochen werden;
1.4 vereinbarte Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder einer versicherten Person aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit eines versicherten Unternehmens nicht erbracht oder gekürzt werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmen; • ;
1.5 das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung eines versicherten Unternehmens beschließt, dass ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG verschuldensrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen die versicherte Person beantragt wird; • eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen wird; • bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften);
1.6 die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, die Versicherungsnehmerin, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen angedroht vorliegt;
1.7 Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und/oder vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • ein Sonderprüfer gem. die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß § 142 AktG bestellt wurdeff. Von dieser Regelung Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird;
1.8 ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird;
1.9 die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich Ansprüchen gegen eine versicherte Person veranlasst wird;
1.10 versicherte Personen von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft aufgefordert werden, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen;
1.11 durch ein Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen bei Ausübung der Organtätigkeit zum Gegenstand hat;
1.12 im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtskosten zuvor nicht widersprochen hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich der Kostenübernahme durch den Versicherer gilt Ziffer II.2.2 entsprechend. Wurde die Zustimmung des Versicherers zur Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten nicht vorab eingeholt und sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst die Erfordernisse für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenZustimmung ansonsten gegeben, wird der Versicherer vorstehend angeführter Kosten, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahrenbereits entstanden sind, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit bis zu einer Höhe von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnetmaximal EUR 50.000,00 rückwirkend genehmigen.
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Samples: Business Insurance Policy
Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2. 2 (Versicherungsfall) noch nicht erfolgt, jedoch wahrscheinlichwahr- scheinlich, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt Rechts- anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer den Versicherern abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Wahr- scheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.z. B. dann vor, wenn: • – die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten versicher- ten Person die Entlastung verweigert; • – gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung Streit- verkündigung angedroht oder eingereicht wird; • – ein Klageentwurf vorgelegt wird; • – gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten TochterunternehmenWLSB, des Fachverbandes, Vereins oder Sportkreises; • – ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG gegen die versicherte Person beantragt wird; • – eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen abberu- fen wird; • – schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen Anstellungs- vertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen Kündigun- gen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • – ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts Rechts- anwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenBehör- den, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall 10 % der Versicherungssumme und € 150.000,-- 10 % der Jahreshöchstleistung des Vertrages je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnetange- rechnet.
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Samples: Sportversicherung
Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) noch nicht erfolgtEine versicherte Person hat das Recht, jedoch wahrscheinlicheinen Rechtsanwalt, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen zur Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, wobei wenn eines der nachfolgend genannten Ereignisse während der Versicherungsperiode eingetreten und die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen dieses Recht beanspruchende versicherte Person unmittelbar selbst davon betroffen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • die Haupt- Anzeige von Umständen gemäß Ziffer III. 7., • Ankündigung oder Gesellschafterversammlung Androhung eines Anspruchs, • Verweigerung der Entlastung, • Streitverkündung, • vorzeitige Abberufung von der Organtätigkeit, • vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages bzw. Dienstvertrages, • Erteilung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; Abmahnung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses, • gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht Nichterbringung oder eingereicht wird; • ein Klageentwurf vorgelegt wird; • gegenüber einer versicherten Person Kürzung vereinbarter Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werdenbzw. Dies gilt nicht Dienstvertrag, • im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmen; • ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG Zusammenhang mit einer behaupteten Pflichtverletzung wird gegen die versicherte Person beantragt Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft oder eine Fremdgesellschaft ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert in Höhe von mindestens EUR 250.000 geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass dem Versicherer ein solcher Sachverhalt unverzüglich in Textform gemeldet wird; , • Beschluss eines Aufsichtsgremiums bzw. der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, der eine Pflichtverletzung bezeichnet, welche einen Vermögensschaden verursacht haben könnte, • Beschluss der Hauptversammlung gemäß §147 Abs. 1 AktG oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift, dass Ansprüche der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft gegen eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen wird; geltend gemacht werden müssen, • schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen angedroht Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß §147 Abs. 2 AktG oder vorzeitige Kündigungen gemäß einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift durch die Hauptversammlung zur Geltendmachung von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; Ansprüchen, • ein Sonderprüfer gemBeantragung eines Klagezulassungsverfahrens nach §148 Abs. § 1 AktG oder nach einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift durch die Aktionäre wegen eines Anspruchs, • schriftliche Aufforderung der Aktionäre der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft, einen Anspruch geltend zu machen, • Beschluss zur Bestellung von Sonderprüfern gemäß §142 AktG bestellt wurdeoder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift, oder • die Feststellung der Nicht-Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenDer Versicherer trägt dann das gebührenordnungsmäßige oder das zwischen ihm und dem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen besonders vereinbarte Honorar. Die Obliegenheiten gemäß Ziffer VI. 1., 2. und 4. und die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet habenRechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer VI. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt6. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnetgelten sinngemäß.
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Samples: D&o Versicherung
Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) noch nicht erfolgt, jedoch wahrscheinlichwahr- scheinlich, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt Rechts- anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer den Versicherern abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Wahr- scheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.z. B. dann vor, wenn: • – die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten versicher- ten Person die Entlastung verweigert; • – gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung Streit- verkündigung angedroht oder eingereicht wird; • – ein Klageentwurf vorgelegt wird; • – gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie LSB S, dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Organisationen oder mitversicherter Tochterunternehmen; • – ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG gegen die versicherte Person beantragt wird; • – eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen abberu- fen wird; • – schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen Anstellungs- vertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen Kündigun- gen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • – ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts Rechts- anwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenBehör- den, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall 10 % der Versicherungssumme und € 150.000,-- 10 % der Jahreshöchstleistung des Vertrages je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnetange- rechnet.
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Samples: Sportversicherung
Vorbeugende Rechtskosten. Ist Versicherte Personen haben ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse das Recht, eine Inanspruchnahme vorsorgliche Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1 durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen:
2.3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht,
2.3.2 Verweigerung der Entlastung der versicherten Personen gem. Ziffer 2. (Versicherungsfall) noch nicht erfolgtPerson,
2.3.3 Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages der versicherten Person,
2.3.4 Erteilung einer Abmahnung gegenüber einer versicherten Person,
2.3.5 Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber einer versicherten Person,
2.3.6 Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 130 AktG oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen,
2.3.7 Schriftliche Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches,
2.3.8 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, jedoch wahrscheinlicheiner Leistungs- oder Unterlassungsklage gegen versicherte Gesellschaften mit einem Streitwert in Höhe von mindestens € 250.000,00,
2.3.9 Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung der versicherten Gesellschaft, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; • gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht oder eingereicht wird; • ein Klageentwurf vorgelegt wird; • gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmen; • ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG Anspruches gegen die versicherte Person beantragt wird; • eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberufen wird; • schriftlich bestellt wird (insbesondere gemäß § 134 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften),
2.3.10 Schriftliche Aufforderung der Gesellschafter gegenüber der versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; • ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenGesellschaft, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren einen Anspruch gegen versicherte Personen eingeleitet habengeltend zu machen oder
2.3.11 Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr 1,0 Mio., begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
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Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. gemäß Ziffer 2. (Versicherungsfall) 1.5 noch nicht erfolgter- folgt, jedoch wahrscheinlich, können die versicherten Personen auch ohne vorherige Abstimmung oder Rücksprache mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt Rechtsanwalt, Wirt- schaftsprüfer oder sonstigen Sachverstän- digen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen Interes- sen beauftragen. Der beauftragte Rechtsanwalt, wobei die Auswahl Wirtschafts- prüfer oder sonstige Sachverständige ist nicht bevollmächtigt, Erklärungen im Na- men versicherter Personen oder des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen istVersi- cherers abzugeben. Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Wahr- scheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn: • - die Haupt- oder Gesellschafterversammlung Gesellschafterver- sammlung einer versicherten Person die Entlastung verweigert; • gegenüber einer versicherten Person - ein Schadensersatzanspruch gel- tend gemacht oder eine gerichtliche Streitverkündigung angedroht Leistungs-, Anfechtungs- oder eingereicht Unterlassungs- klage mit einem Streitwert von mehr als 250.000 Euro gegen die Versi- cherungsnehmerin oder ein mitversi- chertes Unternehmen erhoben wird; • - ein Kontrollorgan oder die Haupt-, bzw. Gesellschafterversammlung einen protokollierten Beschluss trifft, nach dem eine Pflichtverletzung im Sinne von Ziffer 1.1 möglich ist; - eine Abmahnung erteilt wird; - im Zusammenhang mit einer Pflicht- verletzung ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Un- terlassung eingeleitet wird; - ein gerichtlicher Antrag der Aktionä- re auf Bestellung eines anderen Ver- treters gestellt wird; - ein Klageentwurf vorgelegt wird; • - gegenüber einer versicherten Person Per- son Leistungen aus dem Anstellungsvertrag Anstel- lungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht er- bracht werden. Dies gilt nicht im Falle Fal- le der Zahlungsunfähigkeit des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen und mitversicherten Tochterunternehmender Versi- cherungsnehmerin; • - ein Klagezulassungsverfahren Güteantrag gemäß § 148 AktG 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB bekanntgegeben wird, der sich auf Ansprüche gegen die eine versicherte Person beantragt bezieht; - innerhalb der genossenschaftlichen Pflichtprüfung festgestellt wird, dass die Geschäftsführung nicht ord- nungsgemäß ist; • - ein verwaltungsgerichtliches Verfah- ren gegen eine versicherte Person eröffnet wird, welches im Zusam- menhang mit einer Pflichtverletzung nach Ziffer 1.1 steht; - eine versicherte Person vorzeitig aus seiner ihrer Funktion abberufen wird; • - schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungsvertragsaufhebungen Anstellungsvertragsauf- hebungen angedroht oder vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen Anstellungsverträ- gen ausgesprochen werden; • - ein Sonderprüfer gem. gemäß § 142 AktG bestellt wurdewird. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von 25 % der Versicherungssum- me, maximal auf 500.000 Euro je Versiche- rungsperiode begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme ange- rechnet. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechtsanwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber BehördenBehörden er- fasst, die ein OrdnungswidrigkeitenverfahrenOrdnungswidrigkeitsverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Hierfür gilt ein Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird unter Anrechnung auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnetvon 10 %, maximal 100.000 Euro.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung