Vorgehen bei Rechtsfällen Musterklauseln

Vorgehen bei Rechtsfällen. 2.1 Sie müssen die Protekta unverzüglich benachrichti- gen und möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt machen. Die Protekta führt anschliessend für Sie die Verhandlungen über eine gütliche Erledigung; 2.2 Wichtige Dokumente wie Verträge, Verfügungen, Vorladungen oder Entscheide von Gerichten oder an- deren Behörden müssen sofort an die Protekta weiter- geleitet oder letztere darüber informiert werden; 2.3 ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder be- steht eine Interessenkollision, haben Sie das Recht, einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurtei- lung zuständigen Gerichtes frei zu wählen und vorzu- schlagen. Die eigentliche Beauftragung des Anwal- tes erfolgt durch die Protekta. Lehnt die Protekta den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt ab, haben Sie das Recht, drei andere Vertreter vorzuschlagen, von denen die Protekta einen akzeptieren muss; 2.4 Sie entbinden Ihren Anwalt gegenüber der Protekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss eines Vergleiches haben Sie beziehungsweise Ihr Rechts- vertreter die Zustimmung der Protekta einzuholen; 2.5 lehnt es die Protekta ab, weitere Verhandlungen zu führen, ein Gerichts- oder Administrativverfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen, weil sie die entsprechende Vorkehrung als aussichtslos beurteilt, so können Sie selbst die Ihnen gut scheinenden Massnahmen ergrei- fen. Wenn das von Ihnen auf diesem Weg erreichte Resultat in der Hauptsache günstiger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorgeschlagene Erle- digung, so ersetzt Ihnen die Protekta die Kosten des Verfahrens; 2.6 bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten des Rechtsfalles oder die von der Protekta vorgeschlagene Erledigung oder Vorge- hensweise, so haben Sie die Möglichkeit, ein Schieds- verfahren zu beantragen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Entscheides der Protekta einzuleiten, wobei Sie für die Wahrung dieser Frist ausschliesslich selbst verantwortlich sind. Leiten Sie innerhalb der genannten Frist kein Schiedsverfah- ren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vor- zuschiessen und gehen zu Lasten der unterlegenen Partei; 2.7 Schiedsrichter ist eine gemeinsam von Ihnen und der Protekta bestimmte, unabhängige und fachkun- dige Person. Kommt es dabei zu keiner Einigung, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Kon- kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Vorgehen bei Rechtsfällen. Wenn die versicherte Person Leistungen der Pro- tekta beanspruchen möchte, gelten die Bestim- mungen der Vertragsrechtsschutzversicherung, B3, Ziffer 3.1–3.8. Wir ermöglichen Ihnen, bei Bedarf zusätzlich zur Privathaft- pflicht-Grunddeckung folgende Risiken zu versichern: 1 Selbstständig erwerbender Bergführer;
Vorgehen bei Rechtsfällen. Bei Streitigkeiten und Interventionen als Folge einer Persönlichkeitsverletzung, einer Urheberrechtsverlet- zung sowie bei Missbrauch bei Online-Zahlungen und Online-Geschäften gelten für die Abwicklung von Rechtsfällen ausserdem die Bestimmungen der Ver- tragsrechtsschutzversicherung, B3, Ziffer 3.1–3.8.

Related to Vorgehen bei Rechtsfällen

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.