Elementarschäden Musterklauseln

Elementarschäden. Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Über- schwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erd- beben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als Elementarschäden.
Elementarschäden. Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch: – Hochwasser; – Überschwemmung; – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); – Hagel; – Lawine; – Schneedruck; – Felssturz; – Steinschlag; Keine Elementarschäden sind: – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel- haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr- massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur; – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), und vulkanische Eruptionen. – Erdrutsch. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen samt Zubehör.
Elementarschäden. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2.
Elementarschäden. Bei grossen Elementarereignissen können die Versicherungs- unternehmen ihre Leistungen wie folgt begrenzen: Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für einen ein- zelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für alle Ver- sicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milli- arde, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten ent- fallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Entschädigungen für bewegliche Sachen und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich ge- trennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind.
Elementarschäden. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalte und Leistungsbegrenzungen gemäss den Bestimmungen des Kapitels «Elementarschadenversicherung» der «Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen». Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Als Elementarschäden gelten folgende Ereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Diese Aufzählung ist abschliessend.
Elementarschäden. Die Haftungsbefreiung gilt bei – direkter Einwirkung von Sturm, Böen, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, wobei Sturm und Böen mindestens Wind- stärke acht voraussetzen – Schäden durch die direkte Einwirkung von Erdrutsch, Murenab- gängen oder Schneelawinen
Elementarschäden. Bei grossen Ereignissen in der Schweiz und im Fürsten- tum Liechtenstein wird die Entschädigung pro Versiche- rungsnehmer auf 25 Millionen Franken beziehungsweise pro gesamtes Ereignis auf 1 Milliarde Franken begrenzt. Entschädigungen für Fahrhabe und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurück- führbar sind. Wir versichern zusätzlich folgende Risiken, sofern diese von Ihnen gewünscht und in der Police mit der dafür vereinbar- ten Versicherungssumme aufgeführt worden sind:
Elementarschäden. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
Elementarschäden. 1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind versichert gegen Schä- den, die entstanden sind durch direkte Einwirkung von:
Elementarschäden. 1. Für Elementarschäden beträgt der vereinbarte Selbstbehalt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,- f, höchstens jedoch 5.000,- f.