Elementarschäden Musterklauseln

Elementarschäden. Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch: – Hochwasser; – Überschwemmung; – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); – Hagel; – Lawine; – Schneedruck; – Felssturz; – Steinschlag; Keine Elementarschäden sind: – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel- haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr- massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur; – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), und vulkanische Eruptionen. – Erdrutsch. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen samt Zubehör.
Elementarschäden. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2.
Elementarschäden. Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmungen, Stürmen (Windgeschwindigkeiten von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felsstürzen, Steinschlägen o- der Erdrutschen ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.
Elementarschäden. Bei grossen Elementarereignissen können die Versiche- rungsunternehmen ihre Leistungen wie folgt begrenzen: Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Ent- schädigungen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für alle Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen Anspruchs- berechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Entschädigungen für Bewegliche Sachen und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räum- lich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind.
Elementarschäden. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalte und Leistungsbegrenzungen gemäss den Bestimmungen des Kapitels «Elementarschadenversicherung» der «Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen». Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Als Elementarschäden gelten folgende Ereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Diese Aufzählung ist abschliessend.
Elementarschäden. Die Haftungsbefreiung gilt bei --- direkter Einwirkung von Sturm, Böen, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, wobei Sturm und Böen mindestens Windstärke acht voraussetzen. --- Schäden durch die direkte Einwirkung von Erdrutsch, Muren- abgängen oder Schneelawinen, nicht aber bei Dachlawinen.
Elementarschäden. Bei grossen Ereignissen in der Schweiz oder dem Fürs- tentum Liechtenstein wird die Entschädigung pro Versi- cherungsnehmer auf 25 Millionen CHF beziehungsweise pro gesamtes Ereignis auf 1 Milliarde CHF begrenzt. Entschädigungen für Fahrhabe und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind.
Elementarschäden. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: 1) Überschwemmung, Rückstau; a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrund- stücks mit erheblichen Mengen von Oberflä- chenwasser durch 1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern und 2) Witterungsniederschläge. b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Aus- uferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte- rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren und damit verbundenen Einrichtungen in das Ge- bäude eindringt. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden haben Sie als Gebäudeeigentü- mer – oder als Mieter, wenn Sie nach dem Miet- vertrag dazu verpflichtet sind – wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen (z.B. Rückstauklappen, Rückstauventile, Hebeanlagen) stets funktionsbe- reit zu halten. 2) Erdbeben; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor- gänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen − die naturbedingte Erschütterung des Erdbo- dens in der Umgebung des Versicherungsor- tes Schäden an Gebäude in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder − der Schaden wegen des einwandfreien Zu- stands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 3) Erdsenkung, Erdrutsch; a) Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräu- men. b) Erdrutsch ist ein Naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmas- sen. 4) Schneedruck, Lawinen; a) Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch abrutschende/bewe- gende/dynamische Schnee- und Eismassen (z.B. Dachlawinen). b) Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 5) Vulkanausbruch; Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit La- vaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Der Selbstbeteiligung für Elementarschäden beträgt 10% des Schadens, mindestens 250 EUR, max. 2.500 EUR.
Elementarschäden. Zerstörung oder Beschädigung als unmittelbare Folge von Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawine, Schneerutsch, plötzlicher Schneedruck (durch anhaltenden Schneefall innerhalb 2-3 Tage), Hagel, Hochwasser, Überschwemmung und Sturm (Windstärke von mindestens 75 km/h).
Elementarschäden. 1 Bei grossen Elementarereignissen können die Versicherungsunternehmen ihre Leistungen wie folgt begrenzen: 2 Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. 3 Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für alle Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigen entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass Sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. 4 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind. 1 Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, an dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. 2 Die Zahlungspflicht wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder jenes des Anspruchs- berechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. 3 Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als • Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen, • eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt und das Verfahren gegen Sie oder den Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. 4 Die Anspruchsberechtigten können Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen, wenn wir die Leistungspflicht bestreiten. Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchs- berechtigte aufgeteilt werden soll. 1 Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 2 Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 5 Jahren nach Erhalt der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.