Vorplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Vorplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 73 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 2 ohne • [....]
Vorplanung. Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Objektbetreuung Gesamt in v. H. Alternativ zu 7.5.1 *) Anlage 1 § 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 9 Ergänzende Vereinbarungen
Vorplanung. Erarbeiten und Zusammenstellen der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe …………………………………………………………………………………………………….. Leistung 2*: Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfes Für diese Leistung sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:
Vorplanung. In der Vorplanungsphase ist der zuständigen Brandschutzdienststelle und der Unteren Baurechtsbehörde ein Konzept für die BMA entsprechend DIN 14675 vorzulegen, welches einen Übersichtsplan beinhaltet, aus dem der Standort fol- gender Komponenten ersichtlich ist: ▪ Übertragungseinrichtung (ÜE) ▪ Brandmelderzentrale (BMZ) ▪ Feuerwehr-Informationszentrale (FIZ) ▪ Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) ▪ Blitzleuchte(n) ▪ Freischaltelement (FSE) Die Errichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienst- stelle (fachtechnischer Teil) und der Unteren Baurechtsbehörde (baurechtlicher Teil) zu erfolgen. Die organisatorische Gesamtverantwortung für diese Maß- nahmen liegt beim Anlagenbetreiber.
Vorplanung. Erarbeiten und Zusammenstellen der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe - Erstellen eines Planungskonzeptes mit skizzenhafter Darstellung einschließlich Varianten nach gleichen Anforderungen und erläuternden Angaben unter Berücksichtigung bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen - Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit - Kostenschätzung nach DIN 276 und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen - Erstellen eines Terminplans …………………………………………………………………………………………………………
Vorplanung. Das sind die Leistungen der Leistungsphase 2 der Anlage 12 zu § 42 bzw. 46 HOAI mit Ausnahme von:
Vorplanung. Leistungen nach § 49 HOAI – Leistungsphase 2 -
Vorplanung. Grundlagenanalyse, Abstimmung der Zielvorstellung und Aufstellen der Programmziele, Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung in Form von Skizzen und/oder Plänen in geeigneten Maßstab, Bewertung, Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Klären und Erläutern der wesentlichen gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen und energiewirtschaftlichen Vorgänge und Bedingungen, Vorverhandlung mit Behörden und an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenprognose, Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse.
Vorplanung. Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, spiegelt sich das in der dargestellten einvernehmlich anteiligen Reduzierung der Prozentsätze wieder (§ 8 Abs. 2 HOAI). Die beauftragten Leistungen sind in der Anlage Grundleistungen dargestellt.