Vorrangige Versicherung Musterklauseln

Vorrangige Versicherung. Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Versicherungs- vertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Cyber- Versicherung handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versicherung erst im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Versicherungs-schutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpf- ungsdeckung). Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des Versicherten. Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrags unter Eintritt in die Rechte eines Ver- sicherten vor.
Vorrangige Versicherung. Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so gehen die Cyber-Versicherungsbedingungen für Privatkunden (CBP) vor.
Vorrangige Versicherung. Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Ver- sicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor.
Vorrangige Versicherung. Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrags auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Helvetia Business Cyber vor.
Vorrangige Versicherung. Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Cyber-Ver- sicherungsvertrag als der speziellere Vertrag vor. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag ebenfalls um eine Cyber-Versicherung han- delt; es kommt hierbei nicht auf die formale Bezeichnung, sondern auf die versicherten Leistungen im Vergleich zu dem vorliegenden Vertrag an. In diesem Fall steht der vorliegende Cyber-Versicherungsvertrag erst im Anschluss an die Versicherungssumme des anderen Versicherungsvertrages zur Verfügung (Summenausschöpfungsdeckung; „DIL- Deckung“). Im Übrigen besteht ergänzender Versicherungsschutz zu den Leistungen aus dem anderen Versicherungs- vertrag, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Cyber-Versicherungsvertrag weiter ist als unter dem einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung; „DIC-Deckung“). Enthält der anderweitig bestehende Versicherungsvertrag eine hiermit vergleichbare Regelung, so geht der Versiche- rungsvertrag vor, der zeitlich früher abgeschlossen wurde.
Vorrangige Versicherung. Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden unter einem anderen Versicherungsvertrag als diesem versichert, so geht der vorliegende Vertrag als der speziellere Vertrag vor. Wenn für einen nach diesem Vertrag gemäß Ziffer 2.2.4 der Bedingungen versicherten Schaden auch Versicherungsschutz im Rahmen eines anderen Vertrages besteht, gilt: Die Deckung des anderen Vertrages geht vor. Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen Cyber- Versicherungsvertrag versichert, steht die Versicherungssumme dieses Vertrages erst im Anschluss an die Versicherungssumme des anderen Cyber-Versicherungsvertrages zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der versicherten Gesellschaft bzw. der versicherten Person vor.
Vorrangige Versicherung. Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Versicherungsvertrages auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht der vorliegende Vertrag vor, es sei denn, in dem anderen Versicherungsvertrag besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Nachmeldefrist oder Nachhaftung, es handelt sich um einen Anspruch aus dem Bereich Medienhaftpflicht, der unter Teil II Ziffer 7.4 gedeckt wäre oder um einen Sach- schaden, der unter Teil IV Ziffer 3.4 gedeckt wäre.

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.