Vorschriften für Ausführung und Leistungserbringung Musterklauseln

Vorschriften für Ausführung und Leistungserbringung. 9.1 Der AN hat insbesondere das DGUV-Vorschriften und Regelwerk (Deutsche Gesetzliche Unfallversi- cherung) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem dem Produktsicherheitsgesetz sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen. Es sind Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung bzw. bei gesetzlichen Vorgaben mit Baumusterprüfung zu verwenden. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG anderweitig nachzuweisen. 9.2 Liefert der AN Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, stellt er unaufgefordert vor der Lie- ferung Produktinformationen, insbesondere EG-Sicherheitsdatenblätter (§ 14 GefStoffV) dem AG zur Verfügung. Diese Produktinformationen und EG-Sicherheitsdatenblätter sind beim Transport mitzu- führen und auf der Baustelle vorzuhalten. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich be- dingter Vermarktungsbeschränkungen. Ebenso sind auf der Baustelle die Betriebsanweisungen nach GefStoffV §14 vorzuhalten. Jeglicher Einsatz krebserregender Stoffe ist dem AN sowie seinen vom AG zugelassenen Nachun- ternehmen untersagt. 9.3 Soweit anwendbar, unterhält der AN ein Qualitätssicherungssystem z.B. gemäß DIN EN ISO 9001 - 9003. Der AG ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen. 9.4 Der AN wird sich der Arbeitszeit anpassen, die am Ort der Leistungserbringung gilt, soweit Termin- vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. Die ortsüblichen Regelungen sind vor Arbeitsaufnahme mit dem jeweiligen Betrieb abzustimmen. 9.5 Der AN legt dem AG auf Verlangen die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Fi- nanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft vor. 9.6 Der AN und seine Nachunternehmer werden qualifiziertes Personal einsetzen. Auf Wunsch des AG sind entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen.
Vorschriften für Ausführung und Leistungserbringung. Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Allgemeinen Vorschriften“ BGV A1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Be- triebsanleitung und einer EG- Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicher- heitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen. Soweit möglich unterhält der AN ein Qualitätssicherungssystem z. B. gemäß DIN EN ISO 9001. Der AG ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.
Vorschriften für Ausführung und Leistungserbringung. 3.1 Der AN wird sich der Arbeitszeit, die an dem Ort der Leistungserbringung gilt, anpassen. Die Beauftragten des AN sind verpflichtet, unser Zeiterfassungssystem zu nutzen. Die ortsüblichen Regelungen sind vor Arbeitsaufnahme mit dem jeweiligen Betrieb abzustimmen. 3.2 Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforde- rung wird den Aufsichtspersonen des AN eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis ist durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen. 3.3 Das Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Den Anweisungen unseres Fachpersonals (und unseres Kunden) ist zu folgen. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. 3.4 Zu den Leistungen des AN gehören auch die Gestaltung von Geräten, Büro, Lager, Sanitär-, Aufenthaltsräumen usw. einschließlich Beheizung, Arbeitsschutz- geräten und -kleidung sowie die Einrichtung von Fernsprechanschlüssen. Unsere Werkstätten und Sanitäreinrichtungen stehen dem AN nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Verfügung. 3.5 Für die von uns bereitzustellenden Hilfsstoffe sind die erforderlichen Zuleitungen von der Entnahme bis zur Verwendungsstelle vom AN im Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung zu verlegen, anzuschließen und später wieder zu entfernen. Der Transport des von uns beigestellten Materials, das auf der Baustelle gelagert ist, vom Lagerort zum Verwendungsort wird vom AN auf seine Kosten durchgeführt. 3.6 Der AN hat die von uns beigestellten Stoffe oder Teile unverzüglich zu untersu- chen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Mängel, die der AN zu einem späteren Zeitpunkt erkennt. Unabhängig davon ist der AN verpflichtet, die Eignung der beigestellten Stoffe oder Teile eigenverantwortlich zu überprüfen und uns Einwände unverzüglich mitzuteilen. Wenn die fehlende Eignung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Spezifikation des AN beruht, trägt der AN sämtliche Folgekosten. Nach der Abnahme der Leistungen kann sich der AN nicht mehr auf die Mangelhaftigkeit oder fehlende Eignung der von uns beigestellten Stoffe oder Teile berufen. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch bezüglich dieser Stoffe oder Teile uns gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet. Wir werden Mängelansprüch...

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.