Gefahrstoffe Musterklauseln

Gefahrstoffe. Enthalten vertragliche Waren Gefahrstoffe, gewährleistet der Verkäufer, dass er Kenntnis über die Art sämtlicher Gefahren in Verbindung mit der Fertigung, dem Umgang und Transport dieser Gefahrstoffe hat und übergibt Apple die vollen Einzelheiten zu diesen Gefahrstoffen, bevor die Lieferung der Waren an Apple erfolgt.
Gefahrstoffe. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (Gef- StoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. Andernfalls ist Beiselen ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von Beiselen sind nicht ausge- schlossen.
Gefahrstoffe. Versammlungsräume / Szenenflächen
Gefahrstoffe. Falls es sich bei den bestellten Leistungen um gefährliche Stoffe handelt oder diese beinhalten, hat der AN die geltenden Gesetze oder Verordnungen zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Nachweise kostenfrei für den AG zu erbringen.
Gefahrstoffe. Der Einsatz und die Verwendung von Gefahrstoffen und gefahrstoffhaltigen Baustoffen sind mit der Messe abzustimmen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), BGBl I, Teil I, Seite 1.703, in Verbindung mit der Chemikalien-Verbotsverord- nung (ChemVerbotsV) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Das Sicherheitsdatenblatt und die Gefährdungsbeurteilung sind durch den Aussteller vorzuhalten.
Gefahrstoffe. Eingesetzte Gefahrstoffe sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen und vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben. Sicherheitsdatenblätter und die Gefahrstoff- Betriebsanweisungen der eingesetzten Gefahrstoffe sind frei zugänglich vorzuhalten.
Gefahrstoffe. Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich der Lagerung ist nur nach den Grunds- ätzen des § 16 Gefahrstoffverordnung erlaubt. Dem SiGeKo sind die Gefahrstoffe, Menge und deren Lagerplätze zu benennen und die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen vorzulegen. Gasflaschen oder ähnliches sind täglich nach Arbeitsende aus dem Gebäude in den offenen, von der Objektüberwachung zugewiesenen Lagerplatz zu bringen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Gasflaschen dürfen nur in geeigneten Behältnissen gegen Unfall gesichert gelagert werden. Bei Gasflaschen die in Benutzung sind ist darauf zu achten, dass diese nur wenn Sie in geeigneten Transportwagen, die gegen Umfallen gesichert sind, oder flach auf dem Boden gelagert sind, betrieben werden.
Gefahrstoffe. Die Mitnahme von Gefahrstoffen (insbesondere leicht entzündbare, brennbare oder explosive Stoffe) ist unzulässig mit Ausnahme von für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigem Brennstoff. Die Mitnahme von Brennstoff ist nur bei PKW zulässig und zwar begrenzt auf 1 Reservekanister mit max. 20 Liter Fassungsvermögen. Bei Motorrädern ist die Mitnahme von Reservekanistern – auch leeren – verboten. Absperrhähne für Brennstoffleitungen sind zu verschließen. Alle Brennstoff führenden Leitungen müssen dicht sein, ebenso die Brennstoffbehälter, die gut verschlossen sein müssen. Während sich die Fahrzeuge auf Bahnanlagen befinden, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden.
Gefahrstoffe. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (Gef- StoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu ver- packen, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. Andernfalls ist der Agrarhandel Xxxxxxx ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt. Weitergehende Ansprüche vom Agrarhandel Xxxxxxx sind nicht ausgeschlossen.
Gefahrstoffe. 3.1 Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit) 3.2 Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche) 3.3 Verschlucken von Gefahrstoffen 3.4 physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chem. Reaktionen)