Vorschusszahlungen Musterklauseln

Vorschusszahlungen. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Vorschusszahlungen. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig- ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son- dervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde- rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß- nahmen unmöglich war. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß- nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt. Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht- beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestehen. Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf- gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter- nehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Vorschusszahlungen. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Vorschusszahlungen. Wird ein Reisender infolge eines Schifffahrtsereignisses getötet oder verletzt, hat der Beförderer binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckende Vorschusszahlung zu leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 21000 EUR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar. Falls der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war oder das den Schaden verursachende Ereignis infolge einer Kriegshandlung oder eines Naturereignisses eintrat oder absichtlich von einem Dritten oder durch radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen oder durch einen Hackerangriff verursacht wurde, ist die Vorschusszahlung an den Beförderer zurückzuzahlen. Falls der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde, i st die Vorschusszahlung ganz oder teilweise an den Beförderer zurückzuzahlen. Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck / Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Fahrzeugen Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer nur bei Verschulden; das Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet; diese Vermutung kann von dem Beförderer widerlegt werden. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt. Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Xxxxxx als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck ist in jedem Fall auf 3375 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind. Der Beförderer und der Reisende können ve...
Vorschusszahlungen. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR begrenzt. Eine mögliche Haftung nach der Verordnung (EG) 261/04 bleibt davon unberührt. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR begrenzt. 01.08.2015 Seite 26 Condor AGB Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Vorschusszahlungen. Art. 22 Anticipazione del prezzo
Vorschusszahlungen. Wird ein Fahrgast infolge eines Schifffahrtsereignisses getötet oder verletzt, hat der Beförderer binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckende 2 Schifffahrtsereignisse gemäß dieser VO sind: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion, Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes.
Vorschusszahlungen. Wird ein Fahrgast infolge eines Schifffahrtsereignisses getötet oder verletzt, hat der Beförderer binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckende Vorschusszahlung zu leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 21 000 EUR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar.
Vorschusszahlungen. Die Partnerschaft ist berechtigt, jederzeit nach eigenem Ermessen Vorschüsse für ihre Tätigkeit zu verlangen. Sollten der oder die weiteren verlangten Vorschüsse nicht geleistet werden, ist sie berechtigt, das Mandat unter Kündigung des Auftrags niederzulegen.
Vorschusszahlungen. 2. Prepayments