Common use of Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles Clause in Contracts

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Strafur- teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de