Common use of Vorwort Clause in Contracts

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12

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Samples: www.gkv-datenaustausch.de, www.vdek.com

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB Vvorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, welcher Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung deren Betrieb (RVOTAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der Pflegeversi- cherung (PflegeVDE-NeuausrichtungsAR-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBlN 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. I NrFalls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der Entbindung bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und während die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Stillzeit sicher- gestelltAnschlussnehmer bzw. Darüber hinaus wurden Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Teilen Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlichtgeltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 AbsDer Anschlussnehmer bzw. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise Anschlussnutzer kann auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- machtEinstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Änderungshistorie können in Kurzform Verzicht ist schriftlich gegenüber der Hintergrund und die betroffenen Passagen ELE Verteilnetz GmbH zu erklären. Anhang J.1 Formblatt/ Checkliste für Erzeugungsanlagen (PAmax > 950 kW) gem. Prototypen-Regelung (Kapitel 12 der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich VDE-AR-N 4110) 136 Anhang J.2 Formblatt/ Checkliste für Erzeugungsanlagen (135 kW ≤ PAmax ≤ 950 kW) gem. Prototypen-Regelung (Kapitel 12 der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12VDE-AR-N 4110) 142

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Samples: www.evng.de, www.evng.de

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher praxisintegrierte Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Kinderpfleger*in (PiA) erfolgt in einer engen Theorie-Praxis-Verknüpfung und setzt eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit zwischen der Berufsfachschule für Kinderpflege und den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche RahmenbedingungenEinrichtungen sowie deren Trägern voraus. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde enge Verzahnung entstehen Rückkopplungsprozesse zwischen fachtheoretischer und fachpraktischer Ausbildung, die Fortführung neue Chancen und Möglichkeiten unter Wahrung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft Qualitätsstandards eröffnen. Die berufliche Handlungskompetenz kann entsprechend den Richtlinien in den Dimensionen Fach- und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtertSozialkompetenz sowie Methoden- und Lernkompetenz in besonderem Maße entwickelt werden. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein Der Xxxxxx erklärt sich bereit, ab dem Schuljahr 2023/2024 Xxxxxxx*innen einen Praktikumsplatz für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau die praxisintegrierte Ausbildung in der SchwangerschaftBerufsfachschule für Kinderpflege zur Verfügung zu stellen. Die Bereitschaft gilt unbefristet für die Dauer des Kooperationsvertrags. Die Schule erklärt sich bereit, bei Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes (mind. 22 und höchstens 33 Xxxxxxx*innen nach § 6 Abs. 9 AVO_RL) die Xxxxxxx*innen in eine Klasse der Entbindung und während praxisintegrierten Ausbildung in der Stillzeit sicher- gestelltBerufsfachschule für Kinderpflege aufzunehmen. Darüber hinaus wurden Der Kooperationsvertrag wird grundsätzlich für die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen § 1 festgelegte Dauer der praxisintegrierten Ausbildung an der Berufsfachschule für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- machtKinderpflege geschlossen. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen Kooperationsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum 31.12. eines jeden Jahres für das darauffolgende Schuljahr gekündigt werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12.

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Samples: Kooperationsvertrag

Vorwort. Die Vorschrift Unternehmen der Bauerfeind-Gruppe (nachfolgend: »Bauerfeind«) gehören zu den innovativsten Herstellern der Branche für medizinische Hilfsmittel. Sie stellen medizinische Hilfsmittel wie Bandagen, Orthesen, Kompressionsstrümpfe und orthopädische Einlagen her und bieten ergänzend zahlreiche Dienstleistungen an. Mit ihren Innovationen leistet die Bauerfeind-Gruppe einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der gesamten Branche. Unsere Produkte haben einen hervorragenden Ruf und genießen eine herausragende Stellung in den Märkten. Diese Qualität soll auch in der jeweiligen Nutzung der Werke durch den Handel umgesetzt werden, denn Qualität macht sich bezahlt. Die Darstellung unserer Produkte in Werbung und Verkauf soll mit deren Qualität und Ruf korrespondieren. Deshalb soll jede Phase des § 24c SGB VKundenkontakts die Wertigkeit der Produkte widerspiegeln. Folglich ist alles zu unterlassen, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft was zu einem Rückgang oder einer Beeinträchtigung des hervorragenden Images führen könnte. Zur Aufrechterhaltung und Mutterschaft aufzähltStärkung seiner Marken im Vertrieb stellt Xxxxxxxxxx seinen Handelspartnern ausgewählte Werke zur Verfügung, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung an denen Xxxxxxxxxx das Urheberrecht oder ausschließliche Nutzungsrechte besitzt. Diese Bedingungen regeln die Nutzung aller von Bauerfeind bereitge- stellten urheberrechtlich geschützten Werke durch alle Verwender, wie z. B. Kunden, Handelspartner oder Dritte, (RVOim Folgenden »Nutzer«). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung Sie gewährleisten, dass Bauerfeind und der Pflegeversi- cherung Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Werken verantwortungsvoll und unter Beachtung der Nutzungsbeschränkungen (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNGinsbesondere: räumlich, zeitlich, medial, einsatzzweckbezogen) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ffumgehen.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12

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Samples: media.bauerfeind-group.com

Vorwort. Die Vorschrift Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) ist eine juristische Person des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO)privaten Rechts. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau Seine satzungsgemäßen Aufgaben bestehen in der SchwangerschaftFörderung von Wissenschaft und Forschung, nach Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Völkerverständigung, Pflege der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestelltakademischen Beziehungen zum Ausland. Darüber hinaus wurden vermittelt und fördert der DAAD sowohl ideell als auch finanziell den Austausch von Lehrenden und Lernenden, insbesondere von Forschern und Studenten. Weiterhin unterstützt er die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen den gleichen Aufgaben dienende Tätigkeit der Hochschulen und sonstiger Bildungseinrichten nach Vorgaben der Geldgeber. Die für diese Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mittel erhält der DAAD zum über- wiegenden Teil von staatlicher Seite, insbesondere vom Auswärtigen Amt, dem Bundes- ministerium für Bildung und Forschung sowie dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die erhaltenen Gelder werden vom DAAD als Mittlerorganisation neben der direkten individuellen Förderung (z.B. Stipendien) durch den MutterschutzlohnAbschluss von Zuwendungsverträgen an Dritte (Universitäten, das Mutterschaftsgeld Hochschulen, Fachhochschulen und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlichtForschungseinrichtungen) weitergegeben. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung Aufgrund seiner satzungsgemäßen Aufgaben und im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach Rahmen seiner Fürsorgepflicht unterhält der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurdenDAAD einen Gruppenversicherungsvertrag für seine individuell geförderten Stipendiaten. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung hat der Teilhabe DAAD mit seinen Vertragspartnern, Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund und Selbstbestimmung Generali Versicherung AG, München, vereinbart, dass auch von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) Teilnehmern bzw. für Teilnehmer an vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen ÄnderungenDAAD oder seinen Partner- organisationen geförderten Einzelprojektmaßnahmen sowie Hochschulvertragsprogrammen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sindGruppenversicherung abgeschlossen werden kann. Der Gruppenversicherungsvertrag des DAAD berücksichtigt – aufgrund seiner langjährigen Erfahrung - die unterschiedlichsten Bedürfnisse der zu versichernden Personenkreise, war eine Ak- tualisierung vor allem im Hinblick auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der auch den medizinischen Rücktransport und die Rückführungskosten ins Heimatland beinhaltet (Voraussetzung zur Erlangung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu Visums, Aufenthaltsgenehmigung u.ä.), als auch das Unfall- und Haftpflichtversicherungsrisiko und die Anforderungen an den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöstGeltungsbereich abdeckt. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden Ausführungen im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- machtLeitfaden richten sich insbesondere an die Mitarbeiter der Hochschulen (Projektverantwortlichen/-assistenten), die im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Teilnehmer bzw. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12Geförderten aus Zuwendungen zur Projektförderung betreuen oder Stipendien vergeben.

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Samples: static.daad.de

Vorwort. Die Vorschrift des Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, seit Gründung der Sineus Financial Services GmbH am 16.05.2001 haben wir uns als eine der ersten auf reiner Honorarbasis tätigen Beratungsgesellschaften in Deutschland der Idee verschrieben, Kunden mit Anlagevermögen ohne die systembedingten Interessenkonflikte der üblichen provisions- und margenorientierten Beratung in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Mit der wesentlichen Zielsetzung, • den Anlegerschutz zu verbessern, • den Wettbewerb in Europa zu stärken und • die Markttransparenz zu erhöhen, wurden bereits seit 2004 auf europäischer Ebene verschiedene Richtlinien und Gesetze erlassen. So wurde u.a. die Umsetzung der „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID) verabschiedet und Finanzdienstleistungen um den Tatbestand der „Anlageberatung“ erweitert. Wer seit Inkrafttreten diese Tätigkeit ausübt, benötigt in der Regel eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Sineus Financial Services GmbH aufgrund der seit 14.06.2002 bestehenden Erlaubnis für die „Anlagevermittlung“ und für die „Abschlussvermittlung“ (§ 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO)1 Abs. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I 1a Satz 2 Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft 1 und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 302 KWG) automatisch per Gesetz als erteilt gilt. Das in 2011 verabschiedete Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnSFuG) 2011 ergänzte die bestehenden Regelungen zum Verbraucherschutz. Auf nationaler Ebene wurde durch das Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes am 01.08.2014 ein weiterer Meilenstein umgesetzt und neue Regeln auf dem Gebiet des Finanzmarktes in Deutschland eingeführt. Ziel der Neuregelung ist es, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird. Dem Kunden soll klar werden, wer die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und rechtliche Rahmenbedingungender nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann. Durch Kunden sollen in die gesetzli- chen Änderungen wurde Lage versetzt werden, einen neutralen Berater zu wählen, dessen Dienstleistung ausschließlich für das Know-how und den Zeitaufwand vergütet wird, auf völliger Transparenz beruht und erst per Mandat eine nachhaltige Betreuung im ausschließlichen Interesse der Kunden glaubwürdig ermöglicht. Wir haben unsere Dienstleistungen und Prozesse überprüft und festgestellt, dass wir der MiFID, dem Anlegerschutz und dem Honoraranlageberatungsgesetz inhaltlich voraus waren und auch bleiben werden. So ist die Fortführung Sineus Financial Services GmbH deutschlandweit eines der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohnersten Institute, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist in dem bei der BaFin geführten, öffentlichen Honorar-Anlageberaterregister nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 36c Abs. 1 Satz 1 SGB IX WpHG mit Beginn des Gesetzes zum 01.08.2014 registriert ist. Gemäß § 31d Abs. 4b WpHG informieren wir Sie darüber, dass wir die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen. Das bedeutet, dass wir im Zusammenhang mit der Anlageberatung keinerlei Zuwendungen gem. § 31d WpHG von Produktanbietern oder Kooperationspartnern erhalten. Die Vergütung erfolgt ausschließlich über das Beratungshonorar. In dieser Unterlage informieren wir über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen, Fernabsatzvorschriften, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten, Zuwendungen und Grundzüge im Umgang mit möglichen Interessenkonflikten. Im Interesse eines Kündi- gungsschutzes größtmöglichen Kundenschutzes stufen wir Sie in die Kategorie • ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den gesetzlichen Regelungen intensiv auseinanderzusetzen, • bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführtBedarf weitere Details zu unserer geschäftlichen Zusammenarbeit mit uns oder Ihrem Berater abstimmen zu können und • um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wozu werden wir im gemeinsamen Rundschreiben Interesse vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erst nach Erhalt Ihrer schriftlichen Zustimmung zu den Leistungen bei Schwangerschaft Inhalten dieser Information für Kunden und Mutterschaft Interessenten auf Basis Ihrer Weisungen und den individuellen Mandatsvereinbarungen in den Bereichen Anlageberatung, Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung tätig. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der kostenfreien Rufnummer 08000 - 746387 (08000 – SINEUS) zur Verfügung. Zu Auswirkungen der neuen Regelung in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurdenBeratung informiert Sie Ihr Berater auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus Wir werden auch in Zukunft unseren Ansporn darin sehen, Ihren Anforderungen gerecht zu werden. Mit freundlichen Grüßen Xxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Geschäftsführer Geschäftsführer Seit der Gründung wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) „Sineus Financial Consulting“ eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 neue Idee in der Fassung vom 03.12.2020 galtFinanzberatung etabliert – glaubwürdige Beratung – ohne Provisionsinteressen. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband Für ein gemeinsames Verständnis möchten wir Sie über die Basis und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen Hintergrund unserer von Beratung und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12Dienstleistungen geprägten Tätigkeit informieren.

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Vorwort. Die Vorschrift In den letzten 10 Jahren seit Erscheinen der 4. Auflage (2001) des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog vorliegenden Bandes hat sich in der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche RahmenbedingungenGestaltung von Arbeitsverträ- gen Wesentliches getan. Durch die gesetzli- chen Änderungen Erstreckung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002 wurde die Fortführung arbeitsgerichtliche Kontrolldichte vorformulierter Ver- tragsklauseln erheblich verschärft. Die Arbeitsvertragsgestaltung ist für Arbeitgeber und deren Berater mitunter zu „gefahrgeneigter Tä- tigkeit“ geworden. Mittlerweile gibt es so viele Entscheidungen zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln, dass es eine große Her- ausforderung ist, der Erwerbstätigkeit Rechtsprechungsentwicklung noch zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung nicht immer ganz frei von Frauen während Widersprüchen ist. Vor diesem Hintergrund wurde der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung vorliegende Band, der bis zur 4. Auflage von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau Herrn Rechtsanwalt Xxxxx Xxxx verfasst worden war, in der Schwangerschaft, nach der Entbindung vorliegenden 5. Auflage völlig neu bearbeitet. Das vor- liegende Werk ist auf aktuellem Stand. Es berücksichtigt die Recht- sprechung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen ÄnderungenLiteratur, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- machtbis Xxxx 2012 veröffentlicht wurde. Der Änderungshistorie können vorliegende Band soll Anregungen geben für die individual- rechtliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen von Führungskräf- ten, die zwar einerseits formal eine Arbeitnehmerstellung inneha- ben, andererseits aber wichtige Arbeitgeberfunktionen wahrneh- men, Vorbildfunktion haben und besondere Verantwortung tragen. Er erläutert praktisch wichtige und regelmäßig auftauchende Fra- gen der Vertragsgestaltung in Kurzform der Hintergrund Bezug auf Führungspersonal und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden istgibt Beispiele für praxisrelevante Zusatzvereinbarungen, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017wie z. B. Abfin- dungsregelungen, Abschlussbonus (Sign-on Bonus), Bleibeprämie (Stay/Retention Bonus), Change-of-Control-Vereinbarung etc. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber Anregungen und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- senKritik zu dem vorliegenden Werk sind unter xxxxxx@xxxxxxxxx.xx jederzeit gerne willkommen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12VII

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Vorwort. Angelehnt an unsere Unternehmenskultur sind unsere AGB klar, einfach und ohne unnötige Fülle. Wir möchten damit auch an dieser Stelle maximal kundenfreundlich sein. Sollten Sie dennoch Fragen zu den AGB haben, so rufen Sie uns einfach an – gerne natürlich auch bei Fragen zu anderen Themenbereichen: 030 / 467 240 6-18 Die Vorschrift folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der xxxxx.xxxxxxxxx GmbH (Auftragnehmer) und ihren Vertragspartnern (Auftraggeber) im Hinblick auf die Erstellung von Websites. Nach Präsentation und Buchung der Webseite wird mit dem Kunden die Finalisierung der Homepage angeboten und durchgeführt. Die Finalisierung der Website kann auch noch nach dem Laufzeitbeginn jederzeit in Anspruch genommen werden. Der Zeitpunkt hierfür obliegt dem Auftraggeber. Spätestens vierzehn Tage nach Vertragsschluss beginnt die jeweilige Laufzeit der Website. Die Webseite und gegebenenfalls die URL der Webseite werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer über die gesamte Vertragsdauer zur Miete zur Verfügung gestellt. Der Support ist im Abonnement-Modell bis zu zehn Stunden im Jahr inklusive. Welche Dienste zum kostenlosen Support gehören, können Sie jederzeit online einsehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen gelieferten Daten (Texte, Bilder, Logos, etc.), gleich welcher Art, in Bezug auf die Haftung frei. Die Wahrung des § 24c SGB VCopyrights und des Urheberrechts der durch den Auftraggeber gelieferten Bilder und Texte sind von diesem selbst zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten in Bezug auf Lizenzverletzungen, welcher Urheber- und Leistungsschutzrechten Dritter. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Schäden begrenzt, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung Datenverlust von Nutzern oder für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter von persönlichen Daten von Nutzern des Dienstes (RVOz.B. durch Hacker). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren VorschriftenDer Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Umsatzverluste oder sonstige Schäden, die aus einer Funktionsstörung oder Nicht-Verfügbarkeit resultieren. Soweit es nicht um Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit geht, werden sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V)xxxxx.xxxxxxxxx GmbH ausgeschlossen. Im Falle eines Haftungseintritts durch den Anbieter oder die verbundenen Anbieter beträgt die Höchstsumme, mit Wirkung zum 30.10.2012 der gehaftet wird, den Gegenwert eines kostenpflichtigen Jahresentgelts. Der Auftragnehmer bemüht sich um eine durchgehende Verfügbarkeit und fehlerfreie Funktionalität. Der Nutzer erkennt an, dass bereits aus technischen Gründen und aufgrund der RVO Abhängigkeit von äußeren Einflüssen z.B. im Rahmen der Fernmeldenetze eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseiten nicht realisierbar ist, weswegen kein Anspruch des Nutzers auf ständige Zugriffsmöglichkeit besteht. Lediglich vorübergehende Zugriffsbeschränkungen gewähren weder Gewährleistungsansprüche noch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Vorübergehende Beschränkungen der Zugriffsmöglichkeit auf die Webseite des Auftraggebers sind solche die einen Zeitraum von 48 Stunden pro Quartal nicht überschreiten. Der Preis für die Anmietung der Webseite ist für die jeweils gewählte Vertragsdauer im Voraus zu zahlen. Der Auftraggeber kann bei Buchung wählen, ob er für 12, 24 oder 36 Monate im Voraus begleicht. Die aktuellen Preise können Sie online einsehen. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um die ursprüngliche Vertragslaufzeit, sofern der Aufraggeber nicht zwei Monate vor Vertragsende den Vertrag schriftlich kündigt. Die Vertragslaufzeit beginnt mit einigen dem Folgetag nach Live-Schaltung der Webseite, spätestens aber 14 Tage nach Buchungseingang. Mit Ende der Vertragslaufzeit endet das Recht des Auftraggebers, die Dienste des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen. Etwaige Preisänderungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen. Das anwendbare Recht ist deutsches Recht. Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart. Die Änderungen der AGB durch den Auftragnehmer ist den Auftraggebern in das SGB V überführtschriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBlSofern der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen den Änderungen zu den AGB schriftlich widerspricht, werden die Änderungen stillschweigend akzeptiert. I NrIm Falle eines Widerspruchs gegen die Änderungen der AGB steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche Nebenabreden und rechtliche RahmenbedingungenÄnderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Durch Dies gilt auch für die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtertSchriftformklausel als solche. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig Davon unberührt bleibt ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne von des § 2 Abs305 b BGB. 1 Satz 1 SGB IX Andere Personen als die Inhaber der Firma xxxxx.xxxxxxxxx GmbH sind nicht berechtigt, Nebenabreden und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben Änderungen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ffeinzelnen Verträgen zu treffen oder vorzunehmen.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12

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Vorwort. Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist zwischenzeitlich ein wichtiger bauvertraglicher Bestandteil in der Abwicklung unserer Bauleistungen geworden. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB zu vereinbaren. Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien sehr häufig die Geltung der VOB. Die Vorschrift Anwendung der VOB bringt auf der einen Seite Rechtssicherheit, aber kann für einzelne Beteiligte auch erhebliche Nachteile mit sich führen. Die Gefahr liegt darin, dass man nicht umfassend genau über die spezifischen Regelungen und Änderungen der VOB informiert ist. Aus diesem Grund hat sich die Innung für Elektro- und Informationstechnik in Nürn- berg-Fürth entschlossen, gemeinsam mit dem WEKA-Fachverlag eine überarbeitete Ausgabe der Formularsammlung zur VOB herauszugeben. Wichtige Informationen und vor allem die konsequente Anwendung der Formulare ermöglicht Ihnen eine optimale Hilfestellung. Damit erleichtert Ihnen die Muster- sammlung ein rechtssicheres Handeln und stärkt Ihre Position als Vertragspartei. Ergänzend dazu bieten wir im Zentrum für Elektro- und Informationstechnik Nürn- berg-Fürth (Z.E.I.T.) informative Tagesseminare unter Beachtung der in der Mus- tersammlung empfohlenen Handlungshilfen. Mit freundlichen Grüßen Xxxxx Xxxxn Xxxxxxx Xxxxxxxr Obermeister Geschäftsführer Vorwort 3 Der Werkvertrag – die VOB/B 11 (Überschreitung des Mengengerüstes) 18 Preisänderung nach § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I 2 Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde 3 Absatz 2 VOB/B 19 Preisänderung nach § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I 2 Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, 3 Absatz 3 VOB/B 20 Preisänderung nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 AbsNr. 3 Absatz 4 VOB/B 21 wegen Leistungsänderung – § 2 Nr. 5 VOB/B 22 nicht geschuldete Leistung – § 2 Nr. 6 VOB/B 24 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag § 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I 2 VOB/B 26 § 2 Nr. 667 Absatz 1 Satz 4, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig§ 2 Nr. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 125 VOB/B 27

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Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB VAutotest Südtirol GmbH ist der Ceterum Holding GmbH unterstellt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von Autoteilen, Kunst- stoff-, Metall- und Glasteilen und von anderen Teilen im Bereich der Elektronik und Elektrik, sowie die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von technischen und mechanischen Teilen, Druckformen und sonstigen Werkzeugen, Maschinen, Geräten und sonstigen Teilen. Außerdem betreibt die Gesell- schaft den Groß- und Einzelhandel, auch auf Rechnung Dritter, der zuvor genannten Güter, sowie aller Nichtlebensmittel. Die Tätigkeit von AUTOTEST ist in einem nationalen und internationalen institutionellen, wirtschaftli- chen, politischen, sozialen und kulturellen Kontext eingebettet, welcher den Leistungskatalog sich fortwährend weiterentwi- ckelt. Um dieser Komplexität Rechnung zu tragen, legt AUTOTEST besonderes Gewicht auf die klare De- finition der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft Werte, für die sie eintritt und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO)deren Anwendung ihr wichtig ist. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung Die Tätigkeit und die Betriebspolitik von AUTOTEST sind seit jeher von Prinzipien der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren VorschriftenEthik und innerbe- trieblichen Werten angeregt, die die Leistungen bei Schwanger- schaft gute Führung und Mutterschaft regeln die langfristige Entwicklung der Unternehmertä- tigkeit vorantreiben. Dabei wird neben der sozialen Verantwortung auch die Verantwortung gegenüber den Stakeholdern und der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Gesetze der Staaten, in denen AUTOTEST tätig ist, werden eingehalten. Aus diesem Grund wurde der vorliegende Ethik- und Verhaltenskodex (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach Folge der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestelltKodex) verfasst. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben Ergänzend zu den Leistungen bei Schwangerschaft jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gilt dieser Kodex als verbindlicher Handlungs- rahmen für alles Mitarbeitenden der Gruppe Autotest. Sämtliche Formulierungen in diesem Dokument gelten für weibliche und Mutterschaft männliche Personen in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurdengleicher Weise. Darüber hinaus Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise jedoch auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendigdoppelte Schreibweise (männ- lich/weiblich) verzichtet. Aufgrund der gesetzlichen ÄnderungenFranzensfeste, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. 26.04.2021 Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12Geschäftsführer Autotest Südtirol Gmbh

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Samples: autotest.it

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog Seit dem 01. Mai 1978 gibt es das Kirchengesetz evangelischer Kirchen in Nieder- sachsen über die Rechtsstellung der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung Mitarbeitenden – Mitarbeitergesetz (RVOMG). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung Darin wird auch die Hauptaufgabe der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren VorschriftenArbeits- und Dienstrechtlichen Kommission be- schrieben, die Dienstvertragsordnung (DienstVO) zu beschließen und gegebenenfalls abzuändern. Die Grundlage war damals der Bundesangestelltentarifvertrag der Bund/Länder (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Nachdem ein neues Tarifwerk (TV-L) im Jahr 2006 in Kraft getreten ist, wurde am 10. Juni 2008 in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln Übernahme des Tarif- vertrages der Länder (§§ 24d - 24i SGB VTV-L), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch Veränderungen die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau sich in der SchwangerschaftDienstVO be- finden, beschlossen. Am 09. Juni 2016, kurz nach der Entbindung einer großen Demonstration in Hannover, hat die Ar- beits- und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen Dienstrechtliche Kommission beschlossen den Tarifvertrag für den Mutterschutzlohnöffentli- chen Dienst (VKA) - TVöD-V – (Auszug) für den Bereich des Erziehungsdienstes zum 01. Januar 2017 einzuführen. Seit 01.04.2016 gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder - TV EntgO-L – . Auf die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden in der Konföderation evangeli- scher Kirchen in Niedersachsen (in den Landeskirchen Hannover, das Mutterschaftsgeld Braunschweig und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden Oldenburg), findet die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführtDienstvertragsordnung (DienstVO) Anwendung, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft die nun in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurdender 83. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung Änderung vorliegt. In der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen DienstVO sind die Regelungen der Tarifver- träge des öffentlichen Dienstes des Landes Niedersachsen (Bundesteilhabegesetz – BTHGabgeändert) vom 23.12.2016 (BGBlübernom- men, bzw. I Nreigenständige kirchliche Regelungen eingeführt. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf Ebenfalls sind im Anhang die Normen des SGB IX derzeitig gültige Entgelttabelle für den TV-L ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband 01.03.2016 und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise Entgelttabelle TVöD für den Erziehungsdienst ab 01.02.2017 zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungenfinden. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, In eigener Sache befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017am Schluss ein Eintritts- bzw. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12Änderungsformular für Mitteilungen an den VkM Hannover.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Eingruppie Rung Und Die Entgeltordnung Für Die Lehrkräfte Der Länder

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenversiche- rung Krankenversicherung (MDK) sprechen jährlich rund 3,3 Mio. sozialmedizinische Empfehlungen für die gesetzliche Krankenversicherung aus. Die Gewährleistung einer unabhängigen und fachlich fundierten Begutachtung und Beratung hat für die Medizinischen Dienste höchsten Stellenwert. In Zeiten eines punktuell erhöhten Begutachtungsbedarfs sowie bei Schwangerschaft speziellen gutachterlichen Fragestellungen beauftragen die Medizinischen Dienste geeignete externe Gutachterinnen und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend Gutachter mit der Begutachtung. Um dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft hohen Anspruch an eine unabhängige und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung fachlich fundierte Begutachtung auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Falle einer externen Beauftragung durch die Medizinischen Dienste gerecht zu werden, ist es erforderlich, potenzielle Interessenskonflikte transparent zu machen und eines Kündi- gungsschutzes bei die Sicherstellung einer Fehlgeburt nach einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch externe Gutachterinnen und Gutachter zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöstgewährleisten. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- denExterne Gutachter-Richtlinien legen hierfür grundlegende, verbindliche Anforderungen für die Medizinischen Dienste dar. Mit diesem Rundschreiben geben der Diese Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband auf Empfehlung des MDS-Vorstandes und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen nach Beratung im Beirat für MDK-Koordinierungsfragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten Bundesebene auf Grundlage von § 282 Absatz 2 Satz 3 SGB V zur Anwendung in den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) erlassen. Sie regeln die Voraussetzungen, unter denen externe Gutachterinnen und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführtGutachter durch den MDK beauftragt werden können. Die MDK können darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- machtRichtlinien ersetzen die Empfehlung zur vorrangigen Beauftragung von Gutachtern vom 26. Der Änderungshistorie können in Kurzform Juni 1990 (Teil B der Hintergrund und Richtlinien über die betroffenen Passagen Zusammenarbeit der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Text demnach in der Ursprungsfassung Krankenversicherung vom 06./07.12.201727. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- senAugust 1990). Inhaltsverzeichnis 1Xx. Änderungshistorie 12Xxxxx Xxxxxxxx Dr. Xxxxx Xxxx Vorsitzende des Vorstandes Geschäftsführer GKV-Spitzenverband MDS Inhaltsverzeichnis

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Samples: md-bund.de

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB VMit dem fünften Expertenkongress am 18. Oktober 2017 hat die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg eine im Jahr 2008 begonnene Veranstaltungsreihe fortgesetzt. Im zweijährigen Turnus werden bedeutende Themen rund um die Weiterentwicklung pflegerischer Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen im Land aufgegriffen, welcher den Leistungskatalog es wird der gesetzlichen Krankenversiche- rung Diskurs mit zentralen Akteuren gesucht und es werden Orientierungen für die politische Arbeit gegeben. Wohnortnah, kleinräumig, sozialraumorientiert, quartiersbezogen, kommunal, inklusiv, generationen- übergreifend – mit all diesen Adjektiven lassen sich aktuelle wie jüngere politische und gesetzliche Entwicklungen im Feld der Altenhilfe und Pflege umschreiben. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ebenso wie der siebten Altenbericht der Bundesregierung mit dem Titel „Sorge und Mitverantwor- tung in der Kommune – Aufbau und Sicherung zukunftsfähiger Gemeinschaften“ übertragen der kommunalen Ebene eine neue Verantwortung bei Schwangerschaft der Planung, Steuerung und Mutterschaft aufzähltKoordinierung von Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen vor Ort. Es wird auf ein gutes Zusammenspiel von Politik, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO)Verwaltung, Wohlfahrtspflege, Zivilgesellschaft u. a. und damit die Einbeziehung differenter Expertise ankommen, damit ein guter Auf- und Ausbau lokaler Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen gelingen kann. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren VorschriftenHierfür kann eine strategisch ausgerichtete Sozialplanung, die integrative und kooperative Elemente in sich birgt, wertvolle Hil- festellung geben. Da die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V)Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg in einem solchen Instrument einen zukunftsweisenden Ansatz sieht, mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde der fünfte Expertenkongress unter dem Titel „Integrative kooperative Sozialplanung als Herausforderung beim Aufbau sorgender Gemein- schaften aus der RVO mit einigen Änderungen Perspektive einer älter werdenden Gesellschaft“ veranstaltet. Gleichzeitig gab die Liga eine Expertise bei Prof. Dr. Xx. Xxxxxxxx / Sozial • Raum • Management – Büro für Forschung und Beratung in das SGB V überführt. Durch das Gesetz Hannover zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung Rolle der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau Freien Wohlfahrtspflege in der Schwangerschaftintegrativen kooperativen Sozialplanung in Auftrag, nach der Entbindung deren erste Ergebnisse beim Kongress vorgestellt wurden und während der Stillzeit sicher- gestelltmit dieser Schrift veröffentlicht werden. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung Sie finden im Sinne von § 2 AbsFolgenden sowohl eine Kurzfassung der Expertise wie die ausführliche Version. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach Außerdem enthält die Publikation eine Zusammenfassung der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft Rahmen des Kongresses als Fishbowl gestalteten Diskussionsrunde mit Referent*innen und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurdenTeilnehmenden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBlfruchtbare Anstöße für die weitere politische Arbeit. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Inhaltsverzeichnis Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Vorstandsvorsitzender Inhalt 1. Änderungshistorie 12Ausgangslage 21

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Samples: liga-bw.de