Common use of Vorwort Clause in Contracts

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt). Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen, Technische Anschlussbedingungen

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der ELE Verteilnetz GmbH gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genanntRVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) gelten vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Anschluss Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von Be- zugs- § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie eines Kündi- gungsschutzes bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender KundenanlagenFehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Es gelten Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die allgemein anerkannten Regeln Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der Technikgesetzlichen Änderungen, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Anschluss von Kundenanlagen an Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 ablöst. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur Verbände der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den einzelnen Kapiteln dieser VDEin diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-AnwendungsregelSpitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Falls Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat Hintergrund und die bis zum 30.06.2020 betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagender Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann An einigen Stellen wird auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichtenMeldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12

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Samples: Gemeinsames Rundschreiben, Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, seit Gründung der ELE Verteilnetz Sineus Financial Services GmbH (nachfolgend kurz am 16.05.2001 haben wir uns als eine der ersten auf reiner Honorarbasis tätigen Beratungsgesellschaften in Deutschland der Idee verschrieben, Kunden mit Anlagevermögen ohne die systembedingten Interessenkonflikte der üblichen provisions- und margenorientierten Beratung in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Mit der wesentlichen Zielsetzung, • den Anlegerschutz zu verbessern, • den Wettbewerb in Europa zu stärken und • die Markttransparenz zu erhöhen, wurden bereits seit 2004 auf europäischer Ebene verschiedene Richtlinien und Gesetze erlassen. So wurde u.a. die Umsetzung der TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)Markets in Financial Instruments Directive“ (nachfolgend kurz MiFID) verabschiedet und Finanzdienstleistungen um den Tatbestand der VDEAnlageberatung“ erweitert. Wer seit Inkrafttreten diese Tätigkeit ausübt, benötigt in der Regel eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Sineus Financial Services GmbH aufgrund der seit 14.06.2002 bestehenden Erlaubnis für die „Anlagevermittlung“ und für die „Abschlussvermittlung“ (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KWG) automatisch per Gesetz als erteilt gilt. Das in 2011 verabschiedete Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnSFuG) 2011 ergänzte die bestehenden Regelungen zum Verbraucherschutz. Auf nationaler Ebene wurde durch das Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes am 01.08.2014 ein weiterer Meilenstein umgesetzt und neue Regeln auf dem Gebiet des Finanzmarktes in Deutschland eingeführt. Ziel der Neuregelung ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird. Dem Kunden soll klar werden, wer die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-ARAnlageberatung wählen kann. Kunden sollen in die Lage versetzt werden, einen neutralen Berater zu wählen, dessen Dienstleistung ausschließlich für das Know-N 4110“ genannt)how und den Zeitaufwand vergütet wird, auf völliger Transparenz beruht und erst per Mandat eine nachhaltige Betreuung im ausschließlichen Interesse der Kunden glaubwürdig ermöglicht. Wir haben unsere Dienstleistungen und Prozesse überprüft und festgestellt, dass wir der MiFID, dem Anlegerschutz und dem Honoraranlageberatungsgesetz inhaltlich voraus waren und auch bleiben werden. So ist die Sineus Financial Services GmbH deutschlandweit eines der ersten Institute, das in dem bei der BaFin geführten, öffentlichen Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c Abs. 1 WpHG mit Beginn des Gesetzes zum 01.08.2014 registriert ist. Gemäß § 31d Abs. 4b WpHG informieren wir Sie darüber, dass wir die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen. Das bedeutet, dass wir im Zusammenhang mit der Anlageberatung keinerlei Zuwendungen gem. § 31d WpHG von Produktanbietern oder Kooperationspartnern erhalten. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren Vergütung erfolgt ausschließlich über das Beratungshonorar. In dieser Unterlage informieren wir über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen, Fernabsatzvorschriften, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten, Zuwendungen und Grundzüge im Umgang mit möglichen Interessenkonflikten. Im Interesse eines größtmöglichen Kundenschutzes stufen wir Sie in die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt Kategorie • ausreichend Zeit einzuräumen, sich an die Struktur mit den gesetzlichen Regelungen intensiv auseinanderzusetzen, • bei Bedarf weitere Details zu unserer geschäftlichen Zusammenarbeit mit uns oder Ihrem Berater abstimmen zu können und • um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, werden wir im gemeinsamen Interesse vor Ablauf der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen gesetzlichen Widerrufsfrist erst nach Erhalt Ihrer schriftlichen Zustimmung zu den einzelnen Kapiteln Inhalten dieser VDE-AnwendungsregelInformation für Kunden und Interessenten auf Basis Ihrer Weisungen und den individuellen Mandatsvereinbarungen in den Bereichen Anlageberatung, Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung tätig. Falls Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der kostenfreien Rufnummer 08000 - 746387 (08000 – SINEUS) zur Verfügung. Zu Auswirkungen der neuen Regelung in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation der Beratung informiert Sie Ihr Berater auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Wir werden auch in Zukunft unseren Ansporn darin sehen, Ihren Anforderungen gerecht zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesenwerden. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Mit freundlichen Grüßen Xxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Geschäftsführer Geschäftsführer

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Samples: Information for Customers and Interested Parties

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) ist eine juristische Person des privaten Rechts. Seine satzungsgemäßen Aufgaben bestehen in der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Völkerverständigung, Pflege der akademischen Beziehungen zum Ausland. Darüber hinaus vermittelt und fördert der DAAD sowohl ideell als auch finanziell den Anschluss Austausch von Be- zugs- Lehrenden und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der TechnikLernenden, insbesondere von Forschern und Studenten. Weiterhin unterstützt er die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz gleichen Aufgaben dienende Tätigkeit der Hochschulen und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)sonstiger Bildungseinrichten nach Vorgaben der Geldgeber. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110für diese Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mittel erhält der DAAD zum über- wiegenden Teil von staatlicher Seite, insbesondere vom Auswärtigen Amt, dem Bundes- ministerium für Bildung und Forschung sowie dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Gliederung lehnt erhaltenen Gelder werden vom DAAD als Mittlerorganisation neben der direkten individuellen Förderung (z.B. Stipendien) durch den Abschluss von Zuwendungsverträgen an Dritte (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen) weitergegeben. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Aufgaben und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unterhält der DAAD einen Gruppenversicherungsvertrag für seine individuell geförderten Stipendiaten. Darüber hinaus hat der DAAD mit seinen Vertragspartnern, Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund und Generali Versicherung AG, München, vereinbart, dass auch von Teilnehmern bzw. für Teilnehmer an vom DAAD oder seinen Partner- organisationen geförderten Einzelprojektmaßnahmen sowie Hochschulvertragsprogrammen, die Gruppenversicherung abgeschlossen werden kann. Der Gruppenversicherungsvertrag des DAAD berücksichtigt – aufgrund seiner langjährigen Erfahrung - die unterschiedlichsten Bedürfnisse der zu versichernden Personenkreise, vor allem im Hinblick auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der auch den medizinischen Rücktransport und die Rückführungskosten ins Heimatland beinhaltet (Voraussetzung zur Erlangung des Visums, Aufenthaltsgenehmigung u.ä.), als auch das Unfall- und Haftpflichtversicherungsrisiko und die Anforderungen an den Geltungsbereich abdeckt. Die Ausführungen im Leitfaden richten sich insbesondere an die Struktur Mitarbeiter der VDE-AR-N 4110 an und formuliert Hochschulen (Projektverantwortlichen/-assistenten), die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die der Anschlussnehmer Teilnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung Geförderten aus Zuwendungen zur Projektförderung betreuen oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklärenStipendien vergeben.

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Samples: Gruppenvertrag Für Kombinierte Kranken , Pflegepflichtversicherung, Unfall Und Haftpflichtversicherung

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Unternehmen der ELE Verteilnetz GmbH Bauerfeind-Gruppe (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genanntnachfolgend: »Bauerfeind«) gelten gehören zu den innovativsten Herstellern der Branche für medizinische Hilfsmittel. Sie stellen medizinische Hilfsmittel wie Bandagen, Orthesen, Kompressionsstrümpfe und orthopädische Einlagen her und bieten ergänzend zahlreiche Dienstleistungen an. Mit ihren Innovationen leistet die Bauerfeind-Gruppe einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der gesamten Branche. Unsere Produkte haben einen hervorragenden Ruf und genießen eine herausragende Stellung in den Anschluss Märkten. Diese Qualität soll auch in der jeweiligen Nutzung der Werke durch den Handel umgesetzt werden, denn Qualität macht sich bezahlt. Die Darstellung unserer Produkte in Werbung und Verkauf soll mit deren Qualität und Ruf korrespondieren. Deshalb soll jede Phase des Kundenkontakts die Wertigkeit der Produkte widerspiegeln. Folglich ist alles zu unterlassen, was zu einem Rückgang oder einer Beeinträchtigung des hervorragenden Images führen könnte. Zur Aufrechterhaltung und Stärkung seiner Marken im Vertrieb stellt Xxxxxxxxxx seinen Handelspartnern ausgewählte Werke zur Verfügung, an denen Xxxxxxxxxx das Urheberrecht oder ausschließliche Nutzungsrechte besitzt. Diese Bedingungen regeln die Nutzung aller von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen Bauerfeind bereitge- stellten urheberrechtlich geschützten Werke durch alle Verwender, wie z. B. Kunden, Handelspartner oder Dritte, (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genanntim Folgenden »Nutzer«). Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgtSie gewährleisten, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist dass Bauerfeind und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Werken verantwortungsvoll und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurdeunter Beachtung der Nutzungsbeschränkungen (insbesondere: räumlich, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlagezeitlich, und muss jeweils (nurmedial, einsatzzweckbezogen) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklärenumgehen.

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Samples: General Terms and Conditions for the Use of Copyrighted Works

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist zwischenzeitlich ein wichtiger bauvertraglicher Bestandteil in der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter Abwicklung unserer Bauleistungen geworden. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB zu vereinbaren. Aber auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien sehr häufig die Geltung der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)VOB. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110Anwendung der VOB bringt auf der einen Seite Rechtssicherheit, aber kann für einzelne Beteiligte auch erhebliche Nachteile mit sich führen. Die Gliederung lehnt Gefahr liegt darin, dass man nicht umfassend genau über die spezifischen Regelungen und Änderungen der VOB informiert ist. Aus diesem Grund hat sich an die Struktur der VDEInnung für Elektro- und Informationstechnik in Nürn- berg-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgtFürth entschlossen, wird darauf gemeinsam mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesenWEKA-Fachverlag eine überarbeitete Ausgabe der Formularsammlung zur VOB herauszugeben. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer KraftWichtige Informationen und vor allem die konsequente Anwendung der Formulare ermöglicht Ihnen eine optimale Hilfestellung. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach Damit erleichtert Ihnen die Muster- sammlung ein rechtssicheres Handeln und stärkt Ihre Position als Vertragspartei. Ergänzend dazu bieten wir im Zentrum für Elektro- und Informationstechnik Nürn- berg-Fürth (Z.E.I.T.) informative Tagesseminare unter Beachtung der bisher geltenden TAB Mittelspannung in der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgenMus- tersammlung empfohlenen Handlungshilfen. Bezugsanlagen, für Mit freundlichen Grüßen Xxxxx Xxxxn Xxxxxxx Xxxxxxxr Obermeister Geschäftsführer Vorwort 3 Der Werkvertrag – die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils VOB/B 11 (nurÜberschreitung des Mengengerüstes) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.18

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Samples: Bauvertrag

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der ELE Verteilnetz GmbH gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genanntRVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) gelten vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Anschluss Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von Be- zugs- § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie eines Kündi- gungsschutzes bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender KundenanlagenFehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Es gelten Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die allgemein anerkannten Regeln Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der Technikgesetzlichen Änderungen, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Anschluss von Kundenanlagen an Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fas- sung vom 23.03.2022 galt. Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforder- lich, wodurch das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 13.03.2024 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 ablöst. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen wer- den. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur Verbände der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den einzelnen Kapiteln dieser VDEin diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemä- ßigen Besprechungen des GKV-AnwendungsregelSpitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bun- desebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Falls Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln einer Änderungsübersicht kenntlich ge- macht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat Hintergrund und die bis zum 30.06.2020 betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagender Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann An einigen Stellen wird auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichtenMeldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ hingewie- sen. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Inhaltsverzeichnis 1. Änderungshistorie 12

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Samples: Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft

Vorwort. In den letzten 10 Jahren seit Erscheinen der 4. Auflage (2001) des vorliegenden Bandes hat sich in der Gestaltung von Arbeitsverträ- gen Wesentliches getan. Durch die Erstreckung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002 wurde die arbeitsgerichtliche Kontrolldichte vorformulierter Ver- tragsklauseln erheblich verschärft. Die Arbeitsvertragsgestaltung ist für Arbeitgeber und deren Berater mitunter zu „gefahrgeneigter Tä- tigkeit“ geworden. Mittlerweile gibt es so viele Entscheidungen zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln, dass es eine große Her- ausforderung ist, der Rechtsprechungsentwicklung noch zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung nicht immer ganz frei von Widersprüchen ist. Vor diesem Hintergrund wurde der vorliegende Band, der bis zur 4. Auflage von Herrn Rechtsanwalt Xxxxx Xxxx verfasst worden war, in der vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen5. Auflage völlig neu bearbeitet. Das vor- liegende Werk ist auf aktuellem Stand. Es gelten berücksichtigt die allgemein anerkannten Regeln der TechnikRecht- sprechung und Literatur, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)bis Xxxx 2012 veröffentlicht wurde. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, Der vorliegende Band soll Anregungen geben für die individual- rechtliche Gestaltung der Anschlussnehmer bzwArbeitsbedingungen von Führungskräf- ten, die zwar einerseits formal eine Arbeitnehmerstellung inneha- ben, andererseits aber wichtige Arbeitgeberfunktionen wahrneh- men, Vorbildfunktion haben und besondere Verantwortung tragen. Anschlussnutzer vor Er erläutert praktisch wichtige und regelmäßig auftauchende Fra- gen der Vertragsgestaltung in Bezug auf Führungspersonal und gibt Beispiele für praxisrelevante Zusatzvereinbarungen, wie z. B. Abfin- dungsregelungen, Abschlussbonus (Sign-on Bonus), Bleibeprämie (Stay/Retention Bonus), Change-of-Control-Vereinbarung etc. Anregungen und Kritik zu dem 27vorliegenden Werk sind unter xxxxxx@xxxxxxxxx.xx jederzeit gerne willkommen. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Inhaltsverzeichnis VII

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Samples: Arbeitsvertrag Für Führungskräfte

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung praxisintegrierte Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Kinderpfleger*in (PiA) erfolgt in einer engen Theorie-Praxis-Verknüpfung und setzt eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit zwischen der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten Berufsfachschule für Kinderpflege und den Anschluss von Be- zugs- Einrichtungen sowie deren Trägern voraus. Durch die enge Verzahnung entstehen Rückkopplungsprozesse zwischen fachtheoretischer und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagenfachpraktischer Ausbildung, Speicher die neue Chancen und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz Möglichkeiten unter Wahrung der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)Qualitätsstandards eröffnen. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren berufliche Handlungskompetenz kann entsprechend den Richtlinien in den Dimensionen Fach- und Sozialkompetenz sowie Methoden- und Lernkompetenz in besonderem Maße entwickelt werden. Der Xxxxxx erklärt sich bereit, ab dem Schuljahr 2023/2024 Xxxxxxx*innen einen Praktikumsplatz für die VDE-AR-N 4110praxisintegrierte Ausbildung in der Berufsfachschule für Kinderpflege zur Verfügung zu stellen. Die Gliederung lehnt sich an Bereitschaft gilt unbefristet für die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesenDauer des Kooperationsvertrags. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer KraftSchule erklärt sich bereit, bei Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes (mind. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch 22 und höchstens 33 Xxxxxxx*innen nach § 6 Abs. 9 AVO_RL) die Xxxxxxx*innen in eine Klasse der bisher geltenden TAB Mittelspannung praxisintegrierten Ausbildung in der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgenBerufsfachschule für Kinderpflege aufzunehmen. Bezugsanlagen, Der Kooperationsvertrag wird grundsätzlich für die in § 1 festgelegte Dauer der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen praxisintegrierten Ausbildung an der Berufsfachschule für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllenKinderpflege geschlossen. Der Anschlussnehmer bzwKooperationsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum 31.12. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erkläreneines jeden Jahres für das darauffolgende Schuljahr gekündigt werden.

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Samples: Kooperationsvertrag

Vorwort. Liebe Geschäftspartnerin, lieber Geschäftspartner! Wir freuen uns, dass Sie sich entschlossen haben, bei uns Ihr Girokonto zu eröffnen. Das Girokonto bildet die Drehscheibe sämtlicher Zahlungsdienstleistungen und ermöglicht Ihnen in weiterer Folge den Einsatz innovativer Instrumente wie Kreditkarten oder Electronic Banking Anwendungen. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung nachfolgend angeführten „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“ detaillieren unsere Geschäftsbeziehung im Rahmen des Girokontovertrages und erläutern die damit verbundenen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Wesentliche Bereiche: • Girokontovertrag und Kosten • Kommunikation mit der ELE Verteilnetz GmbH Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG • Dienstleistungen der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG im Zahlungsverkehr • Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstrumenten und Sperre von Zahlungsinstrumenten • Autorisierung und Durchführung von Zahlungsaufträgen • Haftung und Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen • Beschwerden Wir haben uns bemüht, die komplexe Materie möglichst einfach darzustellen. Sollten sich darüber hinaus noch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater. Ihr Ärzte- und Apothekerbank Berater Team Die vorliegende Informationsbroschüre richtet sich an Verbraucher gemäß Konsumentenschutzgesetz im Zusammenhang mit den von der Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG angebotenen Zahlungsdienstleistungen. Vertragliche Vereinbarungen werden damit nicht ersetzt. Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Zahlungsdienstegesetz 2018 (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genanntZaDiG 2018), das Bankwesengesetz (BWG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen das Genossenschaftsgesetz (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für ElektrofahrzeugeGenG) an das Mittelspannungsnetz in der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb jeweils geltenden Fassung (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genanntsiehe xxx.xxx.xxx.xx.xx). Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren Im Beiblatt befinden sich die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur Kontaktdaten der VDE-AR-N 4110 an Österreichische Ärzte- und formuliert die Spezifikationen Apothekerbank AG, Angaben zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen Eingangszeitpunkten von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat Zahlungsaufträgen und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklärenSperrnotrufnummern.

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Samples: Zahlungsdienstleistungsvertrag

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Autotest Südtirol GmbH ist der ELE Verteilnetz Ceterum Holding GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für unterstellt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von Autoteilen, Kunst- stoff-, Metall- und Glasteilen und von anderen Teilen im Bereich der Elektronik und Elektrik, sowie die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von technischen und mechanischen Teilen, Druckformen und sonstigen Werkzeugen, Maschinen, Geräten und sonstigen Teilen. Außerdem betreibt die Gesell- schaft den Anschluss von Be- zugs- Groß- und Erzeugungsanlagen (darunter Einzelhandel, auch Mischanlagenauf Rechnung Dritter, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH zuvor genannten Güter, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)aller Nichtlebensmittel. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren Tätigkeit von AUTOTEST ist in einem nationalen und internationalen institutionellen, wirtschaftli- chen, politischen, sozialen und kulturellen Kontext eingebettet, welcher sich fortwährend weiterentwi- ckelt. Um dieser Komplexität Rechnung zu tragen, legt AUTOTEST besonderes Gewicht auf die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur klare De- finition der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. BezugsanlagenWerte, für die der Anschlussnehmer bzwsie eintritt und deren Anwendung ihr wichtig ist. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat Die Tätigkeit und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- denBetriebspolitik von AUTOTEST sind seit jeher von Prinzipien der Ethik und innerbe- trieblichen Werten angeregt, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat die die gute Führung und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt langfristige Entwicklung der Unternehmertä- tigkeit vorantreiben. Dabei wird neben der sozialen Verantwortung auch die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist Verantwortung gegenüber den Stakeholdern und der Anschlussnehmer bzwGemeinschaft berücksichtigt. Anschlussnutzer vor dem 27Die Gesetze der Staaten, in denen AUTOTEST tätig ist, werden eingehalten. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat Aus diesem Grund wurde der vorliegende Ethik- und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 Verhaltenskodex (in Betrieb gesetzt wurde, der Folge der Kodex) verfasst. Ergänzend zu den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gilt die Erzeugungsanlage dieser Kodex als Bestandsanlage, verbindlicher Handlungs- rahmen für alles Mitarbeitenden der Gruppe Autotest. Sämtliche Formulierungen in diesem Dokument gelten für weibliche und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllenmännliche Personen in gleicher Weise. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurde jedoch auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichtendoppelte Schreibweise (männ- lich/weiblich) verzichtet. Franzensfeste, 26.04.2021 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Geschäftsführer Autotest Südtirol Gmbh

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Samples: Ethics Code

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Mit dem fünften Expertenkongress am 18. Oktober 2017 hat die Liga der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg eine im Jahr 2008 begonnene Veranstaltungsreihe fortgesetzt. Im zweijährigen Turnus werden bedeutende Themen rund um die Weiterentwicklung pflegerischer Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen im Land aufgegriffen, es wird der Diskurs mit zentralen Akteuren gesucht und es werden Orientierungen für die politische Arbeit gegeben. Wohnortnah, kleinräumig, sozialraumorientiert, quartiersbezogen, kommunal, inklusiv, generationen- übergreifend – mit all diesen Adjektiven lassen sich aktuelle wie jüngere politische und gesetzliche Entwicklungen im Feld der Altenhilfe und Pflege umschreiben. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ebenso wie der siebten Altenbericht der Bundesregierung mit dem Titel TAB MittelspannungSorge und Mitverantwor- tung in der Kommune – Aufbau und Sicherung zukunftsfähiger Gemeinschaftengenannt) gelten für den Anschluss übertragen der kommunalen Ebene eine neue Verantwortung bei der Planung, Steuerung und Koordinierung von Be- zugs- Unterstützungs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender KundenanlagenVersorgungsstrukturen vor Ort. Es gelten wird auf ein gutes Zusammenspiel von Politik, Verwaltung, Wohlfahrtspflege, Zivilgesellschaft u. a. und damit die allgemein anerkannten Regeln Einbeziehung differenter Expertise ankommen, damit ein guter Auf- und Ausbau lokaler Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen gelingen kann. Hierfür kann eine strategisch ausgerichtete Sozialplanung, die integrative und kooperative Elemente in sich birgt, wertvolle Hil- festellung geben. Da die Liga der Technikfreien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg in einem solchen Instrument einen zukunftsweisenden Ansatz sieht, insbesondere wurde der fünfte Expertenkongress unter dem Titel „Integrative kooperative Sozialplanung als Herausforderung beim Aufbau sorgender Gemein- schaften aus der Perspektive einer älter werdenden Gesellschaft“ veranstaltet. Gleichzeitig gab die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln Liga eine Expertise bei Prof. Dr. Xx. Xxxxxxxx / Sozial • Raum • Management – Büro für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz Forschung und Beratung in Hannover zur Rolle der Freien Wohlfahrtspflege in der integrativen kooperativen Sozialplanung in Auftrag, deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt)erste Ergebnisse beim Kongress vorgestellt wurden und mit dieser Schrift veröffentlicht werden. Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren Sie finden im Folgenden sowohl eine Kurzfassung der Expertise wie die VDE-AR-N 4110ausführliche Version. Die Gliederung lehnt sich an Außerdem enthält die Struktur Publikation eine Zusammenfassung der VDE-AR-N 4110 an im Rahmen des Kongresses als Fishbowl gestalteten Diskussionsrunde mit Referent*innen und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-AnwendungsregelTeilnehmenden. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und fruchtbare Anstöße für die der Anschlussnehmer bzwweitere politische Arbeit. Anschlussnutzer vor dem 27Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Vorstandsvorsitzender Inhalt 1. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Ausgangslage 21

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Samples: Expertise and Role of Free Welfare Services in Integrated Cooperative Social Planning

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung Medizinischen Dienste der ELE Verteilnetz GmbH Krankenversicherung (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genanntMDK) gelten sprechen jährlich rund 3,3 Mio. sozialmedizinische Empfehlungen für den Anschluss von Be- zugs- die gesetzliche Krankenversicherung aus. Die Gewährleistung einer unabhängigen und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher fachlich fundierten Begutachtung und Ladeeinrichtun- gen Beratung hat für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH die Medizinischen Dienste höchsten Stellenwert. In Zeiten eines punktuell erhöhten Begutachtungsbedarfs sowie bei speziellen gutachterlichen Fragestellungen beauftragen die Medizinischen Dienste geeignete externe Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Um dem hohen Anspruch an eine unabhängige und fachlich fundierte Begutachtung auch im Falle einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagenexternen Beauftragung durch die Medizinischen Dienste gerecht zu werden, ist es erforderlich, potenzielle Interessenskonflikte transparent zu machen und die Sicherstellung einer einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch externe Gutachterinnen und Gutachter zu gewährleisten. Es gelten Die Externe Gutachter-Richtlinien legen hierfür grundlegende, verbindliche Anforderungen für die allgemein anerkannten Regeln Medizinischen Dienste dar. Diese Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband auf Empfehlung des MDS-Vorstandes und nach Beratung im Beirat für MDK-Koordinierungsfragen und mit den Verbänden der TechnikKrankenkassen auf Bundesebene auf Grundlage von § 282 Absatz 2 Satz 3 SGB V zur Anwendung in den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) erlassen. Sie regeln die Voraussetzungen, insbesondere unter denen externe Gutachterinnen und Gutachter durch den MDK beauftragt werden können. Die MDK können darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Diese Richtlinien ersetzen die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für Empfehlung zur vorrangigen Beauftragung von Gutachtern vom 26. Juni 1990 (Teil B der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genanntMedizinischen Diensten der Krankenversicherung vom 27. August 1990). Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDEXx. Xxxxx Xxxxxxxx Dr. Xxxxx Xxxx Vorsitzende des Vorstandes Geschäftsführer GKV-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu erklären.Spitzenverband MDS Inhaltsverzeichnis

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Samples: Richtlinie Des GKV Spitzenverbandes