Besondere Beförderungsbedingungen Musterklauseln

Besondere Beförderungsbedingungen. Vertragsgrundlagen, Aufeinanderfolgende Frachtführerschaft
Besondere Beförderungsbedingungen. Ergänzend zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO AllgBefBed) gelten die nachstehenden besonderen Beförderungsbedingungen im Geltungsbereich der Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH sowie das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). § 4 ABB BB 1 Für Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 20,00 € erhoben. Bei mutwilliger Beschädigung unserer Busse und Betriebsanlagen wird eine Anzeige erstattet und der Reparaturaufwand sowie der Nutzungsausfall in Rechnung gestellt. BB 3 Der Verzehr von Speiseeis, Speisen und Getränken ist in Bussen nicht gestattet. § 6 ABB BB 4 Fahrausweisarten und Beförderungsentgelte sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Das Einsteigen wird nur an der vorderen Tür beim Fahrpersonal zugelassen. Zeitfahrausweise sind beim Betreten des Beförderungsmittels unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Fahrpersonal zur Prüfung auszuhändigen. § 9 ABB BB 6 Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 € zzgl. Bearbeitungsgebühr. Durch das Verkehrsunternehmen wird Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB erstattet. Von einer Strafanzeige sowie der Erhebung der Bearbeitungsgebühr wird abgesehen, wenn das erhöhte Beförderungsentgelt sofort beim Busfahrer entrichtet wird. Für die Rückerstattung des Fahrgeldes bei nachweislicher Nichtnutzung eines erworbenen Tickets wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro erhoben. Der Fahrpreis von Einzelfahrkarten und von Tageskarten ab Gültigkeitstag wird weder gegen Rückgabe der Fahrkarte noch unter sonstigen Umständen erstattet. Wird ein Zeitfahrausweis (Wochen oder Monatskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für zwei Einzelfahrten abgezogen. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Für das Abonnementsverfahren gelten die entsprechenden Bedingungen zum Vertrag. BB 8 Für die Neuausstellung der VG-Card durch Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. § 11/12 ABB BB 9 Die Mitnahmepflicht der Verkehrsunternehmen erstreckt sich da...