Detailregelungen Musterklauseln

Detailregelungen. (1) In der Anlage zu diesen Regelungen werden im einzelnen vereinbart: a) Der Datenkatalog mit allen Datenbank- feldern, die allen Ressorts zur Verfügung stehen, sowie der Festlegung – der Daten, die für alle verbindlich erfasst werden – der Xxxxxx des persönlichen Daten- bestandes, deren Änderung eine auto- matische Benachrichtigung der Be- schäftigten auslöst – der Xxxxxx für Entwurfsdaten b) die zentralen Auswertungsroutinen und Abfragemasken c) die zentralen Zugriffsrechte auf das System d) die Definition von zentralen Schnitt- stellen e) die Protokolldateien und ihre Xxxxx- fristen. (2) Soweit erforderlich können in begrün- deten Fällen ressortspezifische Regelungen getroffen werden. Für diese ressortspezifi- sche Regelungen sollen Dienstvereinbarun- gen auf dezentraler Ebene abgeschlossen werden, die sich (z.B.) beziehen auf a) die Art und den Umfang der Nutzung von nicht verbindlich zu erfassenden Daten, z.B. in Bezug auf Beurteilungen, Dienstunfälle und Körpergröße, zusätzli- che bereichsspezifische Datenbankfelder sowie die Festlegung – der Xxxxxx des bereichsspezifischen Datenbestandes, deren Änderung eine automatische Benachrichtgung der Beschäftigten auslöst – der Xxxxxx des bereichsspezifischen Datenbestandes, die Entwurfsdaten enthalten können b) zusätzliche Auswertungsroutinen/Abfra- gemasken und insbesondere ad-hoc-Ab- fragen (Erfassung in einem Verzeichnis) c) die Spezifizierung von Zugriffsrechten d) die Definition von zusätzlichen Schnitt- stellen (3) Den Gewerkschaften und Personalräten werden zusätzlich zur Verfügung gestellt: a) das Geräteverzeichnis (Server für Programme und Daten) b) das Programmverzeichnis c) das Datenschutzkonzept d) das Umstellungskonzept e) das Schulungskonzept
Detailregelungen. Folgende Anlage zu dieser Regelung wird im Einzelnen vereinbart: Datenstruktur der Personalstrukturanalyse vom 01.12.2012.
Detailregelungen. In den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung werden im Einzelfall vereinbart: • Xxxxxx 0x: Referenzmodell SAP ERP Fachkonzept Finanzbuchhaltung (FI) • Anlage 1b: Einführung SAP R/3 Fachkonzept Controlling Phase II • Anlage 1c: Referenzmodell SAP ERP Fachkonzept Anlagenbuchhaltung (FI AA) • Anlage 1d: Fachkonzept CO/FM • Die interne Dienstanweisung zur Nutzung der Module FI, CO und PSM • Berichtswesen in SAP FI, CO und PSM • Xxxxxxxxxxxxxx • Berechtigungskonzept • Datenschutzkonzept • Geräteverzeichnis (Server für Programme und Daten) • Programmverzeichnis, einschließlich des Releasestandes.
Detailregelungen. In den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung werden im Einzelfall vereinbart: • Xxxxxx 0x: Fachkonzept der Leuphana Universität Lüneburg • Anlage 1b: Der Datenkatalog mit allen Datenbankfeldern • Datenfelder, für die eine freie Eingabe möglich ist • Die interne Dienstanweisung zur Nutzung des Moduls HR • Xxxxxx 0x: Berichtswesen in SAP HR • Anlage 4b: Berechtigungen des Präsidialbereichs • Xxxxxx 0x: Schnittstellen • Anlage 5b: Schnittstellenbeschreibung PURE-SAP • Berechtigungskonzept • Xxxxxx 0x: Schulungskonzept der HR Nutzer • Anlage 7b: Schulungskonzept für den Personalrat • Datenschutzkonzept • Geräteverzeichnis (Server für Programme und Daten) • Programmverzeichnis, einschließlich des Releasestandes.
Detailregelungen. In den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung werden im Einzelnen vereinbart: • Xxxxxx 0x: Fachkonzept der Leibniz Universität Hannover • Anlage 1b: Der Datenkatalog mit allen Datenbankfeldern • Datenfelder, für die eine freie Eingabe möglich ist • Interne Dienstanweisung zur Nutzung des Moduls HR • Xxxxxx 0x: Berichtswesen in SAP-HR • Anlage 4b: Berechtigungen und Infosets des Präsidialbereichs • Anlage 4c: Liste der Infotypen zur Plausibilitätsprüfung für die Ressourcensteuerung • Anlage 4d: Ausnahmeregelungen zur Bearbeitung der Lehraufträge Bemerkung zur Anlage 4: Für sämtliche Auswertungen, Abfragen, Querys, Statistiken und Reports wird in dieser Dienstvereinbarung der Begriff „Bericht“ verwendet. • Die Definition von Schnittstellen und deren Nutzung • Schnittstellen zu Büroanwendungen • Schnittstellen zu weiteren Softwareanwendungen • Berechtigungskonzept • Schulungskonzept • Datenschutzkonzept • Geräteverzeichnis (Server für Programme und Daten) • Programmverzeichnis einschließlich des Releasestandes • Regelungen zur Personalkostenbudgetierung

Related to Detailregelungen

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Sonstige Regelungen 1. Mit der Ware mitgelieferte Fässer und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (IV.-2.), bleiben Eigentum von SynFlex und werden dem Kunden nur zeitweise überlassen. Die Fässer und Spulen sind nach Entleerung an SynFlex zu übergeben. Wenn die Fässer und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an SynFlex übergeben werden, schreibt SynFlex dem Kunden 90% des Pfandbetrages gut. 2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 3. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet SynFlex personenbezogene Daten, die SynFlex in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern. 4. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. 5. Ohne Verzicht von SynFlex auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde SynFlex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen SynFlex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SynFlex gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der SynFlex entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. 6. An von SynFlex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich SynFlex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know- how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. 7. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SynFlex.

  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.