Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. 4.1 Sowohl der KI als auch die Bank sind berechtigt, die Vereinbarung über die Teilzahlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 4.2 Ein wichtiger Grund, der die Bank zur sofortigen Auflösung berechtigt, kann insbesondere dann vorliegen, wenn (i) eine wesentliche Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des KIs eingetreten ist und da- durch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist, oder (ii) der KI unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse (Vermögen und Verbindlichkeiten) oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat, und die Bank bei Kenntnis der wahren Vermögensverhält- nisse bzw. Umstände die Vereinbarung über die Teilzah- lung nicht abgeschlossen hätte. 4.3 Auch im Falle einer vorzeitigen Auflösung der Ver- einbarung über die Teilzahlung durch den KI oder die Bank bleibt der Kreditkartenvertrag aufrecht, es sei denn, die Kreditkarte wird durch den KI oder die Bank gekündigt.
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. 9.1. Sowohl der Karteninhaber als auch die Bank sind berechtigt, den Teilzahlungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 9.2. Ein wichtiger Grund der die Bank zur sofortigen Auflösung berechtigt, kann insbesondere dann vorliegen, wenn i. eine wesentliche Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers eingetreten ist und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist, oder ii. der Karteninhaber unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse (Vermögen und Verbindlichkeiten) oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat, und die Bank bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse bzw. Umstände den Teilzahlungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. 9.3. Auch im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Teilzahlungsvertrages durch den Karteninhaber oder die Bank bleibt der Kreditkartenvertrag aufrecht, es sei denn, die Kreditkarte wird durch den Karteninhaber oder die Bank gekündigt.
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. 13.1. Jede Partei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktags schriftlich (eingeschrieben) vorzeitig aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Erfüllung der vertraglichen Rechte und Pflichten bzw. Aufgaben unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund, der die Erfüllung unzumutbar macht, liegt insbesondere vor, wenn 13.1.1. sich die rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern; 13.1.2. die andere Partei wesentliche Pflichten bzw. Aufgaben der AB VGM-Netz Ost und/oder des Vertrags schwerwiegend verletzt und trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der vorzeitigen Auflösung und Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen diese Verletzung nicht beendet, sodass die Weitererbringung der Leistungen durch die auflösende Partei unzumutbar wird; 13.1.3. die andere Partei zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eingeleitet wird; 13.1.4. die Voraussetzungen für die Erbringung der eigenen Leistungen weggefallen sind. 13.2. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Datum des Postaufgabestempels. Die Aufga- be hat im Inland zu erfolgen. 13.3. Der Verteilergebietsmanager ist berechtigt, die vorzeitige Auflösung des Vertrags der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager, dem Bilanzgruppenkoordina- tor, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunkts, den Speicherunternehmen, den Produzenten, den Verteilernetzbetreibern sowie den Fernleitungsnetzbetreibern mit- zuteilen. 13.4. Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die vorzeitige Auflösung seines Ver- tragsverhältnisses mit einem anderen Netzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber mit- zuteilen, sofern er von dieser Kündigung betroffen ist. 13.5. Der Verteilergebietsmanager übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Ver- tragspartner oder Dritten durch die berechtigte Kündigung oder Auflösung des Ver- trags entstehen.
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn WP-Stars trotz schriftlicher Mahnung unter Set- zung einer angemessenen, zumindest vierzehntägigen Nachfrist zur Behebung des Vertragsverstoßes aus WP-Stars zu vertretenden Gründen gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags verstößt.
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. Neben den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich erwähnten Gründen zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses ist der Vermieter zur vorzeitigen Auflösung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund mit sämtlichen diesbezüglichen Konsequenzen berechtigt, wenn a) der Mieter (Sicherheits-)Vorschriften in Bezug auf die Wartung und Verwendung des Mietgegenstandes nicht ein- hält, b) der Mieter sich in der Öffentlichkeit geschäftsschädigend über den Vermieter äußert oder dem Mieter ein sonstiges für den Vermieter geschäftsschädigendes Verhalten vorwerfbar ist, c) wenn der Mieter der Zahlungsaufforderung des Vermieters aufgrund von Gebühren-, Steuern- oder Abgabenvor- schreibungen oder Vorschreibungen aufgrund diesbezüglicher Änderungen nicht unverzüglich nachkommt, d) der Mieter (als natürliche Person) verstirbt; ein Übergang des Mietrechtes aus diesem Mietverhältnis auf die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters ist - sofern mit dem bzw. den Rechtsnachfolgern nichts anderes verein- bart wird - ausgeschlossen, e) gegen den Mieter, der nicht Konsument ist, Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird f) gegen den Mieter Exekution geführt wird oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird und eine wesentliche Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Lage beim Mieter eintritt, g) in Fällen des Diebstahls, des Verlustes, der Veruntreuung oder des Totalschadens des Mietgegenstandes. Handelt es sich beim Mieter um einen Konsumenten, dann kann der Mieter im Falle eines Diebstahls oder im Falle des Ver- lustes des Mietgegenstandes den Mietvertrag im Sinne der Vertragstreue aufrechterhalten, wenn der Mietgegen- stand innerhalb von zwei Wochen wieder „auftaucht“ - der Mieter hat die Einhaltung dieser Wartefrist und die nicht sofortige Auflösung des Mietvertrages von zwei Wochen beim Vermieter nachweislich zu beantragen. Im Falle des Totalschadens kann der Mieter als Konsument den Mietvertrag darüber hinaus dann aufrecht halten, wenn der Mieter die Reparaturkosten über den Wert des Mietgegenstandes hinaus ausdrücklich tragen möchte und hiervon den Ver- mieter nachweislich in Kenntnis gesetzt hat. h) wenn die Geschäftsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Vermieter beendet wurde; In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters abzuholen, sofern der Mieter den Mietgegenstand nicht bis zum Ablauf der vom Vermieter im Zug...
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. 23.1 SIX ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen mittels schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kos- tendeckenden Vermögens abgewiesen wird; • wenn Umstände vorliegen, welche die zeitgerechte Ver- tragserfüllung unmöglich machen, sofern SIX diese nicht selbst zu vertreten hat; • wenn die Firma selbst oder eine von ihr zur Vertragserfüllung herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt; • wenn die Firma einen von SIX nicht genehmigten Erfüllungs- gehilfen (Subauftragnehmer) beauftragt; • wenn die Firma eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und den vertragsgemässen Zustand nicht innerhalb einer angemes- senen Frist wieder herstellt; 23.2 Erklärt SIX die vorzeitige Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund, so verliert die Firma jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit sie nicht bereits eine für SIX verwertbare Teil- leistung erbracht hat. Bereits geleistete Zahlungen sind von der Firma unverzüglich rückzuerstatten. Die Firma hat SIX hinsicht- lich allfälliger Mehrkosten schad- und klaglos zu halten.
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund 

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen