Wann liegt ein Versicherungsfall vor?. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kom- men, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprü- che aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gel- tend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
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Wann liegt ein Versicherungsfall vor?. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kom- men,oder
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus , und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprü- che Schadenersatzansprüche auf- grund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund von anderer gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gel- tend gemacht erhoben werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. zum Bei- spiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
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Wann liegt ein Versicherungsfall vor?. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kom- men,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus , und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprü- che Schadenersatzansprüche auf- grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder aufgrund von anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gel- tend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben ne- ben dem Fahren z.B. zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
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