Schlüsselverlust Musterklauseln

Schlüsselverlust. Mitversichert ist - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 und 7.16 - der Verlust von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskar- ten und elektronische Türöffner) einschließlich der daraus entstehen- den Folgeschäden (z. B. Kosten durch die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts). Der Versi- cherungsschutz für die Folgeschäden gilt nachrangig (subsidiär). Sind Sie Sondereigentümer, so sind Haftpflichtansprüche der Woh- nungseigentümergemeinschaft mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln oder elektronischer Zugangsberechtigungskarten der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen Sie erhoben werden. Wir verzichten in diesem Fall auf die Kür- zung um Ihren Miteigentumsanteil. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- hende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - ei- nen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder der elektronischen Zugangs- berechtigungskarten festgestellt wurde. Wertverbesserungen ziehen wir ab. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Kfz-Schlüs- seln. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.
Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben:
Schlüsselverlust. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage und Code-Karten), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben, gilt als mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf dem im Abschnitt I. genannten Betrag begrenzt und gilt für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres - oder eines ggf. vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlängerungen.
Schlüsselverlust. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom- men von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versi- cherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft- pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs- lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind:
Schlüsselverlust. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage und Code-Karten), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben, gilt als mit- versichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetz- liche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten – für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis gemäß Abschnitt I gilt für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres - oder eines ggf. vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln – aus dem Verlust sonstiger Schlüsseln für bewegliche Sa- chen.
Schlüsselverlust. Eingeschlossen gelten in den Tarifen PREMIUM und HAFTPFLICHT/ UNFALL Schäden, die durch den Verlust von Haus- oder Woh- nungsschlüsseln der Gastfamilie entstehen bis zu 500,– €. Die Ersatzleistung für Schäden durch Schlüsselverlust wird auf die De- ckungssumme für Sachschäden angerechnet. Erlangt die Gastfamilie Versicherungsschutz aus einem anderen eigenen Versicherungsver- trag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schlüsselverlust. Den Vereinen bzw. den zuständigen Vereinsmitgliedern (z.B. Trainer/Übungsleiter) wird häufig für die Nutzung kommunaler Sportanlagen ein Schlüssel ausgehändigt. Um den Verein bzw. des- sen Beauftragte vor den Kosten zu schützen, die durch einen Verlust dieses Schlüssels entstehen, deckt der Sportversicherungsvertrag solche Schäden bis zu einer Höchstsumme von € 3.000,– ab. Um Schadenfälle abzudecken, die die gebotene Deckungssumme über- steigen, besteht die Möglichkeit eine entsprechende Ergänzungs- versicherung abzuschließen. ➞ Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Versicherungsbüro.
Schlüsselverlust. Versicherungsschutz besteht wegen des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen).
Schlüsselverlust. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsselverlust. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten • Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung • Häusern, z. B. eines Einfamilienhauses • sonstigen Räumen in Gebäuden, z. B. sonstige Lagerräume Versichert ist auch die Beschädigung • an Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind • xxx Xxxxxxxx oder Terrassen • von Xxxxxx, die mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen sind Wie z. B. freistehende Garagen, Zäune, Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, auch Bäume und Sträucher. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend gemieteten/genutzten • Zimmern (z. B. in Hotels, Motels, Hostels, Jugendherbergen, auch Schiffen) • Ferienwohnungen und -häusern • ähnlichen Unterkünften Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung. Eine vorübergehende Nutzung liegt z. B. vor bei Urlaubs- und Dienstreisen oder einem Aufenthalt bei Gasteltern. Die Nutzung kann auch kostenfrei erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Siehe hierzu besonders Abschnitt A III. 14. BBR.