Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Musterklauseln

Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung). 1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit wertangepasst. Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit (Art. 4 Pkt. 2) des Vertra- ges liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezo- gen. Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je- nem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwi- schen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat. Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags- beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen. Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung). (Abweichend von den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes)
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung). 1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des Kraft- fahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVL- PI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tre- tenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit wertan- gepasst. Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezogen. Prämienhauptfälligkeit ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde (z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 1.6.2022 – Prämienfälligkeit ist der 1.6. jedes Jahres). Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je- nem Verhältnis in dem sich der endgültige Index zwischen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Be- rechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat. Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags- beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen. Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung). 1. Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend der Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2016, bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex. Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten endgültigen Monatswerte. Bei Vertragsbeginn wird der Kfz Haftpflichtversicherungsprämie die jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrundegelegt, zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl. Die erste Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der Kfz Haftpflichtversicherungsprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede weitere Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die der Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der Kfz Haftpflichtversicherungsprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung). 1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde: Die Prämie erhöht oder vermindert sich aufgrund der Veränderungen gemäß dem von der Statistik Austria veröffentlichten „Kraftfahr- zeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)“. Die Ermittlung erfolgt gemäß dem jeweils aktuell geltenden Gewichtungs- schema aus den die Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung bestimmenden Faktoren, dem Index für „Kfz-Sachschäden“. Wird die Er- mittlung des „Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex“ eingestellt, so wird zur Berechnung der Anpassung ein allfällig an seine Stelle tretender Nachfolgeindex, andernfalls der Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, herangezogen. Als Ausgangswert wird einem Vertrag der für den vierten Monat vor dem Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte endgültige Indexwert zugrunde ge- legt. Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrags. Die Höhe der Prämienanpassung entspricht der prozentuellen Veränderung des endgültigen Indexwerts für den vierten Monat vor dem Monat der Hauptfälligkeit zu demjenigen Monatswert des end- gültigen Indexwerts, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde. Die neue Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Indexwert. Der aktuelle Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung mitgeteilt. Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/-0,5 %, so wird diese Veränderung im Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als -0,5 % ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als +0,5 % eine Anpassung teilweise oder zu Gänze, so kann diese vom Versicherer in den Folgejahren berücksichtigt werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.

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