Fristen 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Lieferfristen 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.
Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halt en (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.
Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.
Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.
Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen
Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine ande- ren Auftraggeber oder Mitarbeiter von NFG abwer- ben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein et- waiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventi- onalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Geheimhaltung, Datenschutz 9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Xxxxxx, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.
Ausführungsfristen (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Spiegelstrich und Buchstabe b 1. Spiegelstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.