Taschengeld Musterklauseln

Taschengeld ggf. Schuluniform, Schulbücher, Kosten für Schulbus, gesonderte Kursgebühren (z.B. Laborgebühr, Materialgebühr, o.ä.)
Taschengeld. Zimmer- und Schlüsseldepot Ferienaufenthalte und externe Ferienbetreuung Private Telefongespräche und Internetzugang Xxxxxxx, persönliche Pflegeartikel, Coiffeur/Pedicure Privathaftpflichtversicherung Krankenversicherung Gemäss Gesetz über die Behindertenhilfe des Kantons Basel-Stadt (BHG) werden die Kosten für Wohnheime der Behindertenhilfe in so genannte personale und nicht-personale Leistungen, bzw. Betreuungs- und Objektkosten aufgeteilt. Die Betreuungskosten (direkte Unterstützung wie Begleitung und Beratung) richten sich nach der IBB-Stufe, welche in der Regel für jede Bewohnerin/jeden Bewohner in einer individuellen Bedarfsermittlung festgestellt wird. Der Ansatz für die Objektkosten (Infrastruktur, etc.) wiederum wird von der Abteilung Behindertenhilfe Basel-Stadt im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit jeder Institution bestimmt. Im Tarifblatt, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, sind die Preise für die personalen Leistungen gemäss individuellem Unterstützungsbedarf und die nicht-personalen Leistungen im Detail aufgeführt. Diese sind Grundlage für die Aufteilung in Kantonsbeitrag und Kostenbeteiligung durch die Bewohnerin/den Bewohner. Die Tarife gelten in der Regel für ein Kalenderjahr und werden vom Regierungsrat jeweils auf Ende des Kalenderjahres für das neue Jahr festgelegt. Die privaten Aufwendungen sind nicht in der Monatspauschale enthalten und sind separat zu begleichen. Eine allfällige Hilflosenentschädigung als zweckbestimmte Leistung wird seitens der Institution entsprechend § 16 Abs. 5 der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) der Bewohnerin/dem Bewohner direkt vom Kantonsbeitrag in Abzug gebracht. Sofern ein anderer Kostenträger ohne Bezug zum Bedarfsermittlungsverfahren der Abteilung Behindertenhilfe Basel-Stadt für die Finanzierung von Aufenthalt und Betreuung zuständig ist, gelten ggf. abweichend vereinbarte Tarife. Das entsprechende Tarifblatt ist in diesem Fall integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Vorbehalten bleiben Tarifänderungen durch die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt sowie Änderungen in der individuellen Bedarfseinstufung (Veränderung der IBB-Stufe). Pro ganzer Abwesenheitstag (zusammenhängende Abwesenheit von 24 Stunden) erfolgt die Rückerstattung eines von der Abteilung Behindertenhilfe Basel-Stadt festgelegten Betrags. Bei ununterbrochenen begründeten Abwesenheiten werden für eine Dauer von drei Monaten die vollen personalen und nicht-personalen Monatspauschalen v...
Taschengeld. Für das eintägige Praktikum wird kein Taschengeld oder eine Vergütung bezahlt. Der Praktikant verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und den Weisungen des Unternehmens Folge zu leisten; die Betriebsordnung einzuhalten und die betrieblichen Gegenstände und Einrichtungen pfleglich und sorgsam zu behandeln; die tägliche Arbeitszeit einzuhalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und auch nach Beendigung des Praktikums Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren; Verhinderungen unverzüglich zu melden und im Falle der Verhinderung aufgrund Erkrankung oder Unfalls spätestens am dritten Tag der Verhinderung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen; Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten dem Praktikanten die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln; kostenlos die betrieblichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen Der Vertrag kann vorzeitig in folgenden Fällen gelöst werden: wenn der Praktikant die Praktikumstätigkeit aufgeben will. Der Praktikant hat das Recht, das Praktikumsverhältnis ordentlich mit einer Frist von einer Woche zu kündigen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Kündigung der nicht nach Abs. 1 entspricht, ist ein Kündigungsgrund anzugeben.
Taschengeld. Sie haben die Möglichkeit, Ihrem Kind Taschengeld mitzugeben. Die Entscheidung über die Höhe des Taschengeldes obliegt den Eltern/Erziehungsberechtigten. Eine Empfehlung hierzu erhalten Sie ggf. beim Infoabend. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind für ihr Taschengeld selbst verantwortlich.
Taschengeld. Die Bewohner haben ein Anrecht auf ein wöchentliches Taschengeld. Die Höhe wird mit dem Bewohner und seinem gesetzlichen Vertreter individuell abgesprochen. Mit dem Taschengeld müssen Kleider, Pflegeartikel, persönlicher Bedarf, und Tickets finanziert werden.
Taschengeld. Der Kostenträger entscheidet über die Höhe des Taschengeldes. Dieses beträgt: CHF
Taschengeld. Bei Bedarf übernimmt die Institution die Auszahlung des persönlichen Grundbedarfes an die Klientinnen und Klienten. Wann immer möglich, ist die selbständige Verwaltung des Grundbedarfs erwünscht. Dazu kann ein Konto eingerichtet werden. Die KlientInnen sollen Kleidungsstücke und Gebrauchsartikel wie z.B. Toilettenartikel möglichst selbständig einkaufen. Das Einhalten obiger Abmachungen wird von der gesetzlichen Vertretung überprüft.
Taschengeld. Bei allen Urlaubsangeboten wird das Taschengeld für die Teilnehmer in der Regel von den Offene Hilfen ausgelegt. Die Ausgaben werden im Nachhinein in Rechnung gestellt. Bei allen anderen Angeboten bringen die Teilnehmer zur Erfüllung ihrer individuellen Wünsche Bargeld mit.
Taschengeld. Der AN hat den bezugsberechtigten Fremden Taschengeld in der Höhe von derzeit monat- lich € 40,-- pro Person auszubezahlen. Der AG behält sich vor, nähere Vorgaben über die Auszahlung (insbesondere Höhe des Taschengeldes, Termine für Auszahlung, Auszah- lungsmodalitäten, Auszahlung in Raten, etc.) zu machen. Der AG wird dem AN eine Ta- schengeldliste der bezugsberechtigten Personen übergeben. Die Vorfinanzierung, nachweis- liche Auszahlung und Abrechnung haben durch den AN zu erfolgen. Der AN ist berechtigt, die nachweislich ausgezahlten Taschengelder als Barauslagen gemäß den Bestimmungen des Punktes 306 dieses Vertrages dem AG in Rechnung zu stellen.

Related to Taschengeld

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.