Wartungsgegenstand Musterklauseln

Wartungsgegenstand. Die Sparkasse übernimmt zeitlich gemäß Nr. 1 befristet die Wartung der vermittelten Software SFirm. Die ge- schuldete Wartungsleistung bezieht sich ausschließlich auf die jeweils nach Nr. 1 für den Kunden verfügbare ak- tuelle Version der vermittelten Software.
Wartungsgegenstand. Die Wartung umfasst die gemäß Angebot unter Wartung genommenen Softwareprodukte (kurz Wartungsgegenstand). Gewartet wird der Wartungsgegenstand beginnend der im Angebot ausgewiesenen Laufzeit. Der Wartungsgegenstand wird um die vom AN jeweils zuletzt verfügbar gemachte Release (Major-Release, Minor Release) automatisch (ohne Erfordernis einer Zusatzvereinbarung) erweitert. Eine Erweiterung um die von AN jeweils zuletzt verfügbar gemachte Major Release erfolgt nur, wenn laut Wartungsangebot ausdrücklich vereinbart ist (All-In Wartung). Nicht zum Wartungsgegenstand gehören Hardware, Betriebssysteme, Netzwerk-Software, Kommunikationssoftware, Basisinfrastruktur (Tomcat, Java, Datenbank), Module für Onlineapplikationen, sonstige außerhalb bzw. neben den Softwareprodukten genutzte Software und Schnittstellensoftware, soweit sie nicht gemäß Produktbeschreibung und Benutzerhandbuch zum Standard-Softwareprodukt gehört. Der Wartungsgegenstand umfasst jeweils nur die vom AN verfügbar gemachte letzte und vorletzte Major-Release eines Standard-Softwareproduktes. Davor verfügbar gemachte Releases scheiden aus der Wartung aus. Diese Abgrenzung bezieht sich nur auf Major Releases. Funktionen und Änderungen, die durch im Rahmen der Wartung verfügbar gemachte Programmupdates, Minor Releases und/oder Major Releases für den AG verfügbar werden, sind vom AG zu übernehmen und werden Teil des Wartungsgegenstandes.
Wartungsgegenstand. Der Anbieter erbringt die nachfolgend vereinbarten Wartungsleistungen nur für die vereinbarte Hardware (im Folgen- den: Wartungsgegenstand) gegen die vereinbarte Vergütung. Die Wartung umfasst keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Wartungsgegenstandes unter ver- traglich nicht vorausgesetzten Bedingungen oder Veränderungen des Wartungsgegenstandes durch den Kunden o- der durch Dritte. Auch nicht umfasst sind die Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, die Installations- oder Konfigurationsunterstützung. Der Anbieter erbringt folgende Wartungsleistungen:
Wartungsgegenstand. Die Sparkasse Fulda (im Folgenden Sparkasse genannt) er- bringt technische Software-Wartungsdienstleistungen über das Internet, die entweder von einem Software-Wartungsvertrag mit der Sparkasse erfasst oder die auf der Grundlage einer einzel- fallbezogenen Unterstützung erbracht werden. Gegenstand der Wartung sind Supportleistungen der Sparkasse (Auftragneh- mer) gegenüber dem Nutzer (Auftraggeber) bei der Diagnose von Fehlern, Behebung von Funktionsstörungen, Beratung über Maßnahmen zur Funktionserhaltung und/oder Funktionstests.
Wartungsgegenstand. Die Kyffhäuserparkasse erbringt Software-Wartungsdienstleistungen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel für Software-Produkte fremder Hersteller, die entweder von einem Software-Wartungsvertrag mit der Kyffhäusersparkasse erfasst werden oder die auf der Grundlage eines Einzelauftrages erbracht werden. Den in diesen Verträgen festgelegten Umfang der Wartungsarbeiten erbringt die Kyffhäusersparkasse mit Hilfe einer Fernwartungssoftware. Erwerb und Installation dieser Fernwartungssoftware obliegt dem Kunden.
Wartungsgegenstand. Die araneco GmbH erbringt die nachfolgend beschriebenen Wartungsleistungen nur für die vereinbarte Hardware oder Standardsoftware (im Folgenden: Wartungsgegenstand) gegen die vereinbarte Vergütung. Bei Standardsoftware werden alle Wartungsleistungen nur für die jeweils aktuelle Version der als Wartungsgegenstand vereinbarten Standardsoftware erbracht. Die Wartung umfasst keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Wartungsgegenstandes unter vertraglich nicht vorausgesetzten Bedingungen oder Veränderungen des Wartungsgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte. Auch nicht umfasst sind die Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, die Installations- und/oder Konfigurationsunterstützung. Wird im Vertrag ausdrücklich Drittsoftware als Wartungsgegenstand vereinbart, gelten dafür die dort beschriebenen Einschränkungen. Die araneco GmbH erbringt – soweit vereinbart - folgende Wartungsleistungen:
Wartungsgegenstand. Der Anbieter erbringt die nachfolgend vereinbarten Wartungsleistungen nur für die vereinbarte Hardware (im Folgenden: Wartungsgegenstand) gegen die vereinbarte Vergütung. Die Wartung umfasst keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Nutzung des Wartungsgegenstandes unter vertraglich nicht vorausgesetzten Bedingungen oder Veränderungen, auch Standortänderungen, des Wartungsgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte. Auch nicht umfasst sind die Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, die Installations- oder Konfigurationsunterstützung. Ausgeschlossen sind ferner Reparaturen von Schäden, die durch mutwillige Beschädigungen oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 7 VGG wird ausgeschlossen. Der Anbieter erbringt folgende Wartungsleistungen:
Wartungsgegenstand. Der Auftraggeber überträgt JKS für das Musterobjekt Die Wartung der nachfolgenden Alarmanlage mit XXX Stück Meldern, XXX Bedienteilen und XXX Sirenen
Wartungsgegenstand. Der Anbieter erbringt die nachfolgend beschriebenen Wartungsleistungen nur für die vereinbarte Hardware (im Folgenden: Wartungsgegenstand) gegen die vereinbarte Vergütung. Die Wartung umfasst keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Wartungsgegenstandes unter vertraglich nicht vorausgesetzten Bedingungen oder Veränderungen des Wartungsgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte. Auch nicht umfasst sind die Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, die Installations- oder Konfigurationsunterstützung. Der Anbieter erbringt folgende Wartungsleistungen: A 2 Vorbeugende Wartung Die vorbeugende Wartung dient der Instandhaltung des funktionsfähigen Wartungsgegenstandes. Sie erfolgt anhand eines vom Anbieter nach Art und Umfang festgelegten Betreuungsverfahrens oder, soweit vertraglich vereinbart, nach dem vom Hersteller des Wartungsgegenstandes vorgesehenen Wartungsverfahren.
Wartungsgegenstand siehe Rechnung (Lizenzschein).