Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen? a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen; c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun. (4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. (6) Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben. (7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. (8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) (9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. (1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
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Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx Haxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte Sie und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?die versicherten Personen müssen verschiedene Obliegenheiten beachten. Wenn Sie das nicht tun, gefährden Sie Ihren Versicherungs- schutz.
(1) E.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz brauchen?
a) ? E.2.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne mitteilen. Das kön- nen Sie auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigentelefonisch tun. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) E.2.1.2 Sie sind verpflichtet, müssen uns zum Rechtsschutzfall informieren: • Unterrichten Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Rechtsschutzfalls. • Geben Sie die Beweismittel anzugeben und – an. • Stellen Sie uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellenVerfügung. Sämt- liche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) E.2.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.).
d) Bei Eintritt E.2.2 Wer übernimmt die Kosten für Maßnahmen, die Sie vor Bestäti- gung des Versicherungsfalls sind Versicherungsschutzes durch uns ergreifen? Haben Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzesschon Maßnahmen ergriffen, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer um Ihre rechtlichen InteressenInteressen durchzusetzen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz bestätigt haben, und ? Und entstehen durch solche diese Maßnahmen Kosten, dann ? Dann tragen wir nur die folgende Kosten: Diejenigen Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser hätten übernehmen müssen, wenn wir den Versicherungsschutz schon bestä- tigt hätten, bevor Sie die Maßnahmen zu tragen gehabt hätteneingeleitet haben.
(3) E.2.3 Was bedeutet die freie Anwaltswahl für Sie? Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., den . Das heißt: Den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung Vergütung wir nach § 5 Abs. 1 a) B.4.1.1 und b) B.4.2.1 tragen. An eine Empfehlung Emp- fehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir E.2.4 In welchen Fällen dürfen wir den Rechtsanwalt auswählen? In den folgenden Fällen wählen ausnahmsweise wir den Rechtsanwalt aus, – wenn : • Sie das verlangen oder – wenn bitten uns darum. • Sie haben noch keinen Rechtsanwalt benennen benannt und es erscheint uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheintnotwendig, umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) verantwort- lich. • Unterrichten Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – wahrheitsgemäß. • Geben Sie die Beweismittel angeben, – an. • Erteilen Sie die möglichen Auskünfte erteilen, – Auskünfte. • Beschaffen Sie die notwendigen Unterlagen beschaffen und – Unterlagen. • Geben Sie uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Ange- legenheit. E.2.6 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten möglich? Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 bis 5 E.2.1 und E.2.5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Haben Sie eine nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen bestehende Aus- kunfts- oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass Aufklärungsobliegenheit verletzt? Dann sind wir nur unter folgender Voraussetzung vollständig oder teilweise leistungsfrei: Wenn wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über auf diese Pflichten informiert Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehenWir dürfen unsere Leistung nicht kürzen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt Wir bleiben auch in folgendem Fall bestehen: insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie weisen nachnachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für keinen der folgenden Fälle ursäch- lich war: • Weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer LeistungLeistungspflicht. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des eines Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehenDies gilt aber nicht, wenn Sie Ihre Obliegen- heit die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
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Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende verursachen- de Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines RechtsmittelsRechts- mittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Rechtsschutzfalls müssen Sie zur – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird (entspre- chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt z.B. in Absatz 1: »Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtetzu sorgen«). Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG D.h., Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (VersicherungsvertragsgesetzBeispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Maßnahmen zur Geringhaltung der Rechtsverfolgungskosten ist z. B. die Geltendmachung gleich gelagerter Ansprüche in einer ein- zigen Klage (z. B. in Fällen, in denen es um unterschiedliche Ansprü- che auf Grund des gleichen Lebenssachverhalts geht). Im Hinblick auf die Minderung des Schadens müssen Sie Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Sie haben dann auch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen Maß- nahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., d.h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. Absatz 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in den Abs.n Absätzen 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.)
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«).)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die der Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
(2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung, oder – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist esein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellenkeinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Sollte uns (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person «; das einmal ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein einge- tragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gelingenbekannt ist, nehmen am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie am besten direkt Kontakt zu uns aufeine juristische Person sind oder eine Offene Handelsge- sellschaft, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000Kommanditgesellschaft, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versi- cherungsschutz zu erhalten.
(1) E.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) ? E.2.1.1 Sie oder der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne mitteilen, gegebenenfalls auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigennisch. (»„Unverzüglich« “ heißt nicht unbedingt »„sofort«“, sondern »„ohne schuldhaftes Zögern bzw. beziehungsweise so schnell wie eben möglich«“.)
b) E.2.1.2 Sie sind verpflichtet, oder der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – unterrichten, • alle Beweismittel anzugeben angeben und – • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) . E.2.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).verursachende
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
(2) E.2.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Um- fang Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann ? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) E.2.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., . Das heißt den Rechtsanwalt Rechts- anwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung Vergütung wir nach § 5 Abs. 1 a) B.4.1.1 und b) B.4.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) E.2.4 Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – • wenn Sie das verlangen oder – • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) verantwort- lich. E.2.5 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – • die Beweismittel angeben, – • die möglichen Auskünfte erteilen, – • die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) . E.2.6 Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 E.2.1 bis 5 E.2.5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätz- lich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigtberech- tigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »„grob fahrlässiges Verhalten«“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – • für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – • für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) . E.2.7 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»„Abtreten« “ heißt: Sie über- tragen übertra- gen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) E.2.8 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »„grob fahrlässiges Verhalten«“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) E.2.9 In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaf- tes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere späte- re Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende verursachen- de Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines RechtsmittelsRechts- mittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Rechtsschutzfalls müssen Sie zur – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird (entspre- chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt z. B. in Absatz 1: »Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtetzu sorgen«). Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG D.h., Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (VersicherungsvertragsgesetzBeispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Maßnahmen zur Geringhaltung der Rechtsverfolgungskosten ist z. B. die Geltendmachung gleich gelagerter Ansprüche in einer ein- zigen Klage (z. B. in Fällen, in denen es um unterschiedliche Ansprü- che auf Grund des gleichen Lebenssachverhalts geht). Im Hinblick auf die Minderung des Schadens müssen Sie Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Sie haben dann auch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen Maß- nahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., d.h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. Absatz 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in den Abs.n Absätzen 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.)
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«).)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die der Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
(2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung, oder – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist esein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellenkeinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Sollte uns (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person «; das einmal ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein einge- tragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gelingenbekannt ist, nehmen am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie am besten direkt Kontakt zu uns aufeine juristische Person sind oder eine Offene Handelsge- sellschaft, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000Kommanditgesellschaft, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) E.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz brauchen?
a) ? E.2.1.1 Sie oder der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne mitteilen, gegebenenfalls auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigennisch. (»„Unverzüglich« “ heißt nicht unbedingt »„sofort«“, sondern »„ohne schuldhaftes Zögern bzw. beziehungsweise so schnell wie eben möglich«“.)
b) E.2.1.2 Sie sind verpflichtet, oder der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – unterrichten, • alle Beweismittel anzugeben angeben und – • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) . E.2.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Maßnahmen sind zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
(2) E.2.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Um- fang Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann ? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) E.2.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., . Das heißt den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung Vergütung wir nach § 5 Abs. 1 a) B.4.1.1 und b) B.4.2.1 tragen. An eine Empfehlung Empfeh- lung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) E.2.4 Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – • wenn Sie das verlangen oder – • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) verantwort- lich. E.2.5 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – • die Beweismittel angeben, – • die möglichen Auskünfte erteilen, – • die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) . E.2.6 Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 E.2.1 bis 5 E.2.5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätz- lich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigtberech- tigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »„grob fahrlässiges Verhalten«“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – • für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – • für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(7) . E.2.7 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»„Abtreten« “ heißt: Sie über- tragen übertra- gen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) E.2.8 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »„grob fahrlässiges Verhalten«“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) E.2.9 In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaf- tes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere späte- re Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
Appears in 1 contract
Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende verursachen- de Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines RechtsmittelsRechts- mittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Rechtsschutzfalls müssen Sie zur – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird (entspre- chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt z.B. in Absatz 1: »Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtetzu sorgen«). Diese Verpflichtung ergibt D.h., Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sollten Sie sich aus § 82 VVG an uns oder an Ihren Rechtsanwalt wenden. Maßnahmen zur Geringhaltung der Rechtsverfolgungskosten ist z. B. die Geltendmachung gleich gelagerter Ansprüche in einer ein- zigen Klage (Versicherungsvertragsgesetzz. B. in Fällen, in denen es um unterschiedliche Ansprü- che auf Grund des gleichen Lebenssachverhalts geht). Im Hinblick auf die Minderung des Schadens müssen Sie Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Sie haben dann auch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, – bevor wir den Um- fang Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., d.h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. Absatz 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. – Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten be- auftragten Rechtsanwalt entsteht. – Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in den Abs.n Absätzen 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG 11|20
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.)
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«).)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die der Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
(2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung, oder – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist esein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellenkeinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Sollte uns (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person «; das einmal ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein einge- tragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gelingenbekannt ist, nehmen am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie am besten direkt Kontakt zu uns aufeine juristische Person sind oder eine Offene Handelsge- sellschaft, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000Kommanditgesellschaft, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN BESTEHEN NACH EINTRITT EINES RECHTSSCHUTZFALLS?
(5) wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. Ihre weiteren Pflichten bestehen Sie haben Ihre Pflichten Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tunRechtsschutzfalls erforderlich, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?haben Sie
a) Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne ggf. auch telefo- nisch mündlich oder telefonisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)anzuzeigen;
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle sowie Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden und
a) den mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um- fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt Interessen beauftragten Rechts- anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, – ihm die Beweismittel angebenanzugeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – zu erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen und – zu beschaffen;
b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer der Angelegenheit zu geben.
(6) Wenn Folgen einer Pflichtverletzung Verletzen Sie eine der in den Abs.n Absätzen 1 bis oder 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich verletzenObliegen- heiten vorsätzlich, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass wir Sie müssen beweisendurch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig gehandelt verletzt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?. 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi- cherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo- nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
b) Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und – alle Beweismittel anzugeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt- liche Sämtliche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über- sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist ist. (Beispiele für Kosten verursachende verursachen- de Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines RechtsmittelsRechts- mittels).
d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Rechtsschutzfalls müssen Sie zur – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird (entspre- chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt z.B. in Absatz 1: »Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtetzu sorgen«). Diese Verpflichtung ergibt D.h., Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sollten Sie sich aus § 82 VVG an uns oder an Ihren Rechtsanwalt wenden. Maßnahmen zur Geringhaltung der Rechtsverfolgungskosten ist z. B. die Geltendmachung gleich gelagerter Ansprüche in einer ein- zigen Klage (Versicherungsvertragsgesetzz. B. in Fällen, in denen es um unterschiedliche Ansprü- che auf Grund des gleichen Lebenssachverhalts geht). Im Hinblick auf die Minderung des Schadens müssen Sie Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Sie haben dann auch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah- men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, – bevor wir den Um- fang Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., d.h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung wir nach § 5 Abs. Absatz 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies in Ihrem Namen tun.
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. – Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf- tragten be- auftragten Rechtsanwalt entsteht. – Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in den Abs.n Absätzen 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen- heit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse- rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über- tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.)
(8) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts- verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn- ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld- haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«).)
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die der Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Unser Interesse Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
(2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung, oder – wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn- sitzes. (Eine »natürliche Person« ist esein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein). Haben Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellenkeinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Sollte uns (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris- tischen Person «; das einmal ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein einge- tragener Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gelingenbekannt ist, nehmen am Sitz unseres Versiche- rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie am besten direkt Kontakt zu uns aufeine juristische Person sind oder eine Offene Handelsge- sellschaft, um die Sache zu klären: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Xxxxxxxxxx 000Kommanditgesellschaft, 00000 Xxxxxxxxxx Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0000 000-0000 in allen Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da. E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
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