Was ist im Schadenfall zu tun? Musterklauseln

Was ist im Schadenfall zu tun?. 7.1 Versicherungsleistungen sind beim Versicherer zu beantragen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Alle Belege müssen den Namen des Leistungserbringers im Gesundheitswesen (siehe Ziffer 5.2), sowie den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person enthalten. Rechnungen müssen zusätzlich die Bezeichnung der behandelten Krankheit, sowie eine detaillierte Auflistung der einzelnen erbachten Leistungen, der hierfür angefallenen Kosten sowie dem Datum der Leistungserbringung enthalten. Bei Zahnarztrechnungen ist darüber hinaus auch eine Bezeichnung der behandelten Zahnstellen, sowie der daran vorgenommenen Behandlungen enthalten. Arzneimittelrechnungen müssen die einzelnen Medikamentennamen und die Preise enthalten. Sie sind zusammen mit der zugehörigen Verordnung des Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers einzureichen. Der Versicherer kann bei Rechnungen und sonstigen Unterlagen, aus denen Leistungsansprüche geltend gemacht werden, die Vorlage der Originalbelege verlangen. Bei Belegen in fremder Sprache kann der Versicherer eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. 7.2 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz VVG. 7.3 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist der Rechnung eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. Daraus muss die Diagnose (Krankheitsbezeichnung) hervorgehen und warum der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. 7.4 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 7.5 Der Versicherer leistet an den Versicherungsnehmer. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person für deren Versicherungsleistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. 7.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7.7 Kosten, die nicht in Euro entstandenen sind, werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankf...
Was ist im Schadenfall zu tun?. Wer ist der Versicherer?
Was ist im Schadenfall zu tun?. Pannenhilfe/Reiseschutz: Im Rahmen der Deckungen Pannenhilfe/Reiseschutz ist bei Eintritt des v ersiche r- ten Ereignisses unv erzüglich die Allianz Assistance- Notrufzentrale zu informieren und deren Zustimmung zu allfälligen Assistance-Massnahmen bzw . zu deren Kostenübernahme einzuholen. Die Allianz Assistance- Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfüg u n g (Ge - spräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet): Telefon 000 000 00 00 / Telefax 044 283 33 33. − ACS Mitgliedernummer; − Schadenformular (Allianz Assistance-Schaden- formulare können heruntergeladen werden unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx/xxx-xxxxxxxxxxxxxx); − ursprüngliche Buchungsbestätigung; − Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis m i t Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.); − Quittungen für unvorhergesehene Ausla- gen/Mehrkosten im Original. − ACS Mitgliedernummer; − Schadenformular (Allianz Assistance- Schadenformulare können heruntergeladen we rd e n unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx/xxx-xxxxxxxxxxxxxx); − Annullierungskostenrechnung; − ursprüngliche Buchungsbestätigung; − Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mi t Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport etc.). − ACS Mitgliedernummer − Mietvertrag Vermieter (mit ersichtlichem Selbstbe- halt); − Schadenrapport; − Schadenabrechnung; − Kreditkartenabrechnung mit ersichtlicher Schadenbe- lastung. Lenkung fremder Motorfahrzeuge: Im Rahmen der Deckung Lenken fremder Motorfahrzeuge ist der B e d a rf , unter Angabe der Referenznummer T865823473, telefo - nisch unter 044 283 33 77 oder per E-Mail sc hade ns er- v xxx@xxxxxxx-xxxxxx.xx anzumelden. Verkehrs- / Reiserechtsschutz: Im Rahmen der Rech t s- schutz-Deckungen ist der Bedarf an Rechtshilfe so rasch wie möglich an CAP Rechtsschutz, Grosskundenbe- treuung, Xxxxxxxx, 0000 Xxxxxx, Telefon 000 000 00 00 , E-Mail: xxxxxxxxx@xxx.xx zu melden. In jedem Fall ist die versicherte Person verpflichte t, a l le s zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenübe r der Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit werden. Die vorgängige Aufzählung enthält nur die ge- bräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten e rg e be n si ch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingu ng en i n...
Was ist im Schadenfall zu tun?. Die versicherten Leistungen werden erbracht, sobald dem Versiche- rer die für die Beurteilung des Anspruches notwendigen Dokumente (z.B. IV-Rentenverfügung, Arztbericht) vorliegen und die Vorausset- zungen gemäss vorgehender Ziffer 11 erfüllt sind. Der Versicherer behält sich das Recht vor, die versicherte Person durch von ihr bezeichnete Ärzte untersuchen zu lassen.
Was ist im Schadenfall zu tun?. Im Notfall melden Sie sich bitte so rasch als möglich unter der Andere Schadenfälle melden Sie bitte ehestmöglich per • Online-Schadenmeldung auf xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxx-xxxxxx Vorteil: nach Eingabe Ihrer Daten erhalten Sie sofort Ihre Schadennummer mit Informationen, wie weiter vorzugehen ist. Weiters können Sie die benötigten Dokumente auch gleich uploaden. • E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx • Post an Europäische Reiseversicherung AG, Schaden-Management Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx Bei Fragen steht Ihnen unser Schaden-Management auch telefonisch zur Verfügung: Tel: +43/1/000 00 00-00000. Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme von Nordkorea, Syrien, Venezuela, der Krim und dem Iran.
Was ist im Schadenfall zu tun?. Protokoll über Hergang, Ursache und Ausmaß des Schadens * Bei Brand, Diebstahl oder Raub: Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle bzw. dem zuständigen Hafenkapitän. * Wenn möglich: Fotografieren Sie den Schaden von allen Seiten * Bestätigung des Eigners / Vercharterers über die einbehaltene Kaution.
Was ist im Schadenfall zu tun?. Wir wollen einen Leistungsfall auch im Sinne der versi- cherten Personen möglichst schnell abwickeln. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen unverzüglich nach der Beendigung der Heilbehandlung durch Vorlage von Kostenbelegen geltend gemacht wird. a) Wir sind nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht worden sind; diese werden unser Eigentum. Wir behalten uns das Recht vor, diese zu archivieren. b) Bitte beachten Sie: Falls wir mit Ihnen bzw. den versicherten Personen keine abweichende Vereinbarung treffen, senden Sie bzw. die versicherten Personen bitte im Schadenfall die Nachweise direkt an das zuständige Servicecenter. Bei Kostenbelegen sollten Sie bzw. die versicherten Personen Originalun- terlagen einreichen, die den jeweiligen landestypischen Rechtsvorschriften für die Rechnungserstellung entspre- chen müssen (bitte beachten Sie dazu auch die unter 7.4 aufgeführten Erfordernisse). Um die Abwicklung zu erleichtern und Kosten möglichst schnell erstatten zu kön- nen, akzeptieren wir jedoch auch die telekommunikative Übermittlung von Kostenbelegen per E-Mail oder Telefax, soweit die Übertragungsqualität eine Bearbeitung zulässt. Bei berechtigtem Interesse kann der Versicherer die Origi- nalbelege anfordern. Sofern sich ein anderer Krankenversi- cherer bzw. eine andere Institution an den Kosten beteiligt hat, genügen Zweitschriften der Kostenbelege mit dessen/ deren Original-Erstattungsvermerk. Wir können mit befrei- ender Wirkung auch an den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Nachweise leisten. c) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Was ist im Schadenfall zu tun?. Bei Unfällen gilt es, zunächst die Ruhe zu bewahren und die Unfallstelle abzusichern. Verletzte sind zu versorgen und ein Notruf ist abzusetzen. Rufen Sie die Polizei, wenn es Verletzte gibt, ein hoher Sachschaden entstanden ist oder Unfallflucht begangen wurde oder die Schuldfrage nicht geklärt wurde. Machen Sie zur Sicherheit Fotos von der Un- fallstelle und notieren Namen, Anschrift und Telefonnummer von Zeugen. Im Schadenfall rufen Sie uns bitte sofort an, damit wir Ihnen schnell und unkompliziert behilflich sein können. Wir sind 365 Tage im Jahr mit unserem 24-Stunden-Service für Sie erreichbar – jederzeit: Schadenhotline: 040 4119-4333 (aus dem Ausland: +00 00 000 00 000) E-Mail: xxx-xxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx Online: xxx.xxxxxxxxxxx.xx Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff Prämie hat die gleiche Bedeutung wie der sonst im Bedingungs- werk verwendete Begriff Beitrag. Ihre HanseMerkur Wer ist wer? − Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. − Versicherte Person ist jeder, für den Versicherungsschutz besteht. Das können Sie selbst und andere Personen sein, z. B. ein Insasse. Wichtige Informationen! Die folgenden Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit dem § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen und Rechte Ihres Versi- cherungsvertrags bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Bewahren Sie diese Kundeninformation bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags. Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Wir sind eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg. Unsere Anschrift: Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. Unsere Telefonnummer: 000 0000-0, unsere Faxnummer: 000 0000-0000. Die Eintragung im Handelsregister lautet: Amtsgericht Hamburg HRB 16768. Vorstand: Xxxxxxxx Xxxxxxx (Vors.), Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxxx Es bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.
Was ist im Schadenfall zu tun?. Sie können Ihren Schaden über unser E-Claim-Portal xxxxx://xxxxxxxx.xxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xx/xx/ oder per E-Mail XxxxxxxXxxxxx.xx@xxxxxxx.xxx oder telefonisch unter +00 00 00000000 melden • Wenn Sie uns kontaktieren, teilen Wir Ihnen mit, welche Informationen wir von Ihnen für die Bearbeitung Ihres Schadens benötigen und wie die Schadenbearbeitung abläuft. Wir fordern von Ihnen mindestens folgende Informationen an: o Nachweis, dass Ihr versichertes Produkt bei Uns versichert ist (z.B. durch Ihre Versicherungsnummer); o Eine Beschreibung, was mit Ihrem versicherten Produkt passiert ist (Schilderung des Schadenherganges); o Sie müssen keinen Kaufbeleg des versicherten Produkts vorlegen, wenn Ihr Produktkauf über Ihren Amazon Bestellverlauf zugänglich ist o Im Falle eines Unfallschadens können wir ein Foto des Schadens am versicherten Produkt verlangen • Wo finden Sie diese Information? o Ihre Versicherungsnummer: Sie ist auf Ihrem Versicherungsschein zu finden o Ihr Kaufbeleg für das versichertes Produkt: Er ist in Ihrem Amazon Bestellverlauf zu finden. Falls Ihr Amazon Bestellverlauf nicht verfügbar ist, müssen Sie uns einen entsprechenden Kaufbeleg einreichen. • Wie prüfen wir Ihren Anspruch und stellen fest ob Versicherungsschutz besteht? o Wir teilen Ihnen nach Prüfung Ihrer Schadenmeldung schnellstmöglich mit, ob wir den Ihnen entstandenen Schaden erstatten. Falls Sie Ihr Produkt ohne unsere vorherige Freigabe reparieren lassen, sind wir unter Umständen berechtigt, den Schaden abzulehnen oder zu kürzen. o Sie müssen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenfall machen Sie müssen die Originalrechnung (E-Mail von Amazon), Belege und andere Unterlagen die den Kauf des versicherten Produkts durch Sie beweisen, aufbewahren. Wir können diese als Kaufbeleg von Ihnen anfordern. Wenn Sie wegen des Schadenereignisses Ansprüche gegen Dritte haben, gehen diese auf uns über. Hierzu zählen auch Fälle, die unter die „Geld zurück Garantie“ von Amazon fallen. Das gilt bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, und soweit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Sie müssen uns diesen Übergang auf unseren Wunsch hin schriftlich bestätigen. Ihre Ansprüche auf Leistungen aus anderen privaten Versicherungs-Verträgen gehen unserer Eintrittspflicht vor. Wir treten in Vorleistung, sofern wir von Ihnen zuerst in Anspruch genommen werden. • Sicherstellen, dass Sie uns unverzüglich kontaktieren: Sie müssen uns einen Schaden unverzüglich,...

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  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Hinweise zum Datenschutz Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung MDT travel underwriting GmbH Xxxxxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder unter: xxxxxxxxxxx@xxx00.xx Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen- den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga- ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal- ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül- lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund- heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori- en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga- ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be- ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi- xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.