Wechsel zwischen den verschiedenen Anbindungsvarianten Musterklauseln

Wechsel zwischen den verschiedenen Anbindungsvarianten. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Anbindungsvarianten: • Verkehrsübergabe im eigentlichen Sinn, • Verkehrsübergabe mit geschützter Anbindung sowie • Verkehrsübergabe mit redundanter Anbindung ist projekthaft in Abstimmung mit A1 möglich. Diese projekthafte Abwicklung wird dem V- P von A1 nach Aufwand gemäß Anhang 3 Entgelte verrechnet. Der V-P kann eine bereits eingerichtete Verkehrsübergabe durch A1 erweitern lassen, sofern technisch und betrieblich möglich. Zu diesem Zweck übermittelt der V-P per E-Mail eine neuerliche Angebotsaufforderung gemäß Anhang 2 Betriebliches Handbuch an A1. Nach Einlangen der Angebotsaufforderung führt A1 einen ad hoc Report über die Verkehrsauslastung der betreffenden Verkehrsübergabe über das vergangene Monat durch. Ergibt die Messung, dass im vergangenen Monat mindestens einmal eine Verkehrsauslastung im Ausmaß von 80% erreicht wurde, dann wird die Erweiterung von A1, sofern technisch und betrieblich möglich, durchgeführt. Wenn eine 80%ige Verkehrsauslastung nicht erreicht worden, aber ein deutlicher Trend der Verkehrsentwicklung nach oben erkennbar und/oder eine deutliche Verkehrszunahme zu erwarten ist, dann wird von A1 ebenfalls eine Erweiterung der jeweiligen Verkehrsübergabe durchgeführt, sofern technisch und betrieblich möglich. Die Größe des/r neuen Ports wird unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung in Abstimmung mit A1 festgelegt. Der Prozess im Fall einer Erweiterung richtet sich danach, welche Form der Verkehrsübergabe erweitert werden soll und wird gemäß Punkt 2 des Anhangs 2 Betriebliches Handbuch abgewickelt.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.