Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen Musterklauseln

Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Der ISP/VoB-only Vertragspartner und A1 werden einander über die Änderungen ihrer Firmenwortlaute, sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung ihrer Rechtsform, ihrer Firmenbuchnummer oder sonstiger - für diesen Vertrag wesentlicher - Tatsachen sofort - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich informieren. Geben der ISP/VoB-only Vertragspartner oder A1 eine Änderung ihrer Anschrift nicht bekannt und gehen ihnen deshalb an die von ihnen zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom jeweils anderen zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden.
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Die Vertragspartner informieren sich wechselseitig über Änderungen des Firmenwortlauts, sowie jede Änderung der Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung der Rechtsform, der Firmenbuchnummer oder sonstiger – für die Abwicklung vertragsgegenständlicher Leistungen wesentlicher - Tatsachen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung.
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Der PVE und A1 Telekom Austria werden einander über die Änderungen ihrer Firmenwortlaute, sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung ihrer Rechtsform, ihrer Firmenbuchnummer oder sonstiger - für diesen Vertrag wesentlicher - Tatsachen sofort - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich informieren. Geben der PVE oder die A1 Telekom Austria eine Änderung der Anschrift nicht bekannt und gehen ihnen deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom jeweils anderen zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Der PVE und A1 Telekom Austria werden einander über die Änderungen ihrer Firmenwortlaute, sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung ihrer Rechtsform, ihrer Firmenbuchnummer oder sonstiger - für diesen Vertrag wesentlicher - Tatsachen sofort - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich informieren. Geben der PVE oder die A1 Telekom Austria eine Änderung der Anschrift nicht bekannt und gehen ihnen deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom jeweils anderen zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.