Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Die Vertragspartner informieren sich wechselseitig über Änderungen des Firmenwortlauts, sowie jede Änderung der Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung der Rechtsform, der Firmenbuchnummer oder sonstiger – für die Abwicklung vertragsgegenständlicher Leistungen wesentlicher - Tatsachen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung. Gibt ein Vertragspartner eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Insbesondere gelten Rechnungen und Mahnungen von A1 unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom Etherlinkvertragspartner zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden.
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Der PVE und A1 Telekom Austria werden einander über die Änderungen ihrer Firmenwortlaute, sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung ihrer Rechtsform, ihrer Firmenbuchnummer oder sonstiger - für diesen Vertrag wesentlicher - Tatsachen sofort - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich informieren. Geben der PVE oder die A1 Telekom Austria eine Änderung der Anschrift nicht bekannt und gehen ihnen deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom jeweils anderen zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. Die Vertragspartner informieren sich wechselseitig über Änderungen des Firmenwortlauts, sowie jede Änderung der Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung der Rechtsform, der Firmenbuchnummer oder sonstiger – für die Abwicklung vertragsgegenständlicher Leistungen wesentlicher - Tatsachen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung.
Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen. ISP/VoB-only Vertragspartner und A1 Telekom Austria werden einander über die Änderungen ihrer Firmenwortlaute, sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, Änderung ihrer Rechtsform, ihrer Firmenbuchnummer oder sonstiger - für diesen Vertrag wesentlicher - Tatsachen sofort - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich informieren. Geben der ISP/VoB-only Vertragspartner oder A1 Telekom Austria eine Änderung ihrer Anschrift nicht bekannt und gehen ihnen deshalb an die von ihnen zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, als wären sie an die vom jeweils anderen zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt worden.