Verkehrsübergabe Musterklauseln

Verkehrsübergabe. Voraussetzung für die Anschaltung ist bei allen Formen der Verkehrsübergabe die Nutzung eines bereits bestehenden bzw. neu zu errichtenden physischen Zugangs zum Hauptverteiler/Übergabestandort (Kollokation) des V-P (oder eines Dritten) an dem betreffenden Hauptverteiler/Übergabestandort. Im Fall der Nutzung eines bestehenden PoP werden die Vertragspartner auf Wunsch des V-P bestehende LWL- Infrastruktur für die Verkehrsübergabe verwenden, soweit es technisch möglich ist. Detaillierte Regelungen dazu sind in den Anhängen 1 Technisches Handbuch sowie 2 Betriebliches Handbuch enthalten. • Optional ist die Weiterleitung des Verkehrs zu und Übergabe an einem anderen Hauptverteiler ("alternativer HVt") bzw. Weiterleitung zu und Übergabe an einem V-P-Standort mit einer "Ethernet Protokoll"-basierten Trägerdienstleistung von A1 möglich, dies erfolgt aber nicht auf Basis dieses Vertrages, sondern bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. • Optional ist auch die Einrichtung eines Sub-V-P mit Mitbenutzung der Verkehrsübergabe des V-P möglich, dies erfolgt jedoch nicht auf Basis dieses Vertrages, sondern bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Die Anschaltung des V-P sowie die Verkehrsübergabe finden auf Basis dieses Vertrages mittels A1 Trägerdienstleistung an dem Hauptverteilerstandort bzw. Übergabestandort, in dem sämtliche DSLAMs einer Region (entsprechend der Zuordnungsliste über Hauptverteiler von A1) oder regionenübergreifend nach Maßgabe der im gegenständlichen Anhang vorgesehenen Clustern übergeben werden („regional“), statt. An einem Übergabestandort von A1 sind mehrere Verkehrsübergaben möglich. Für den Fall, dass mehrere Verkehrsübergaben gleicher Art für eine gemeinsame Region bzw. Regionencluster vorhanden sind bzw. eingerichtet werden sollen, muss der V-P bereits im Vorfeld im Administrativen Beiblatt (Beilage 2 zum Betrieblichen Handbuch) bekannt geben, wie die Verteilung der S-Tags auf die verschiedenen Verkehrsübergaben gleicher Art erfolgen soll. Dabei sind zwei Varianten möglich: 1. Gleichmäßige Verteilung der S-Tags 2. Maximale S-Tag Auslastung einer Verkehrsübergabe (bis inklusive 3709) und erst danach Nutzung der weiteren Verkehrsübergabe Eine einmal gewählte Variante gilt dann für alle Verkehrsübergaben des V-P. Macht der V- P diesbezüglich keine Angaben im Administrativen Beiblatt wird per default von A1 die maximale Auslastung eingestellt. Nachträgliche Änder...
Verkehrsübergabe. Es gibt insgesamt 10 (zehn) Übergabestandorte von A1, an denen Verkehr regional übergeben werden kann. Den zehn Übergabestandorten sind insgesamt 9 (neun) Regionen - wie nachfolgend in der Tabelle dargestellt – zugeordnet. Pro Region gibt es daher nur einen Übergabestandort (sofern der Verkehr nicht regionenübergreifend im Rahmen der unten beschriebenen Cluster übergeben wird), an dem der Verkehr aus der betreffenden Region gesamthaft übergeben werden muss. Regionen Adressen Wien • Arsenal Wien, Xxxxxx 00, 0000 Xxxx oder • Vienna Internet Exchange Standort Interxion/EC („VIX 2“), Louis- Xxxxxxxx-X 00, 0000 Xxxx – nach Maßgabe dort verfügbarer Infrastruktur und unter Einhaltung der am Standort jeweils bestehenden SLAs zur Entstörung Burgenland Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx. 00, 0000 Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx Marburger-Kai 43-45, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx. 0, 0000 Xxxxxxxx Xxxxxxx Josef Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx 00x, 0000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxx Tabelle 1: Liste der Übergabestandorte von A1 für die Verkehrsübergabe regional Die Anbindung an dem Übergabestandort VIX2 erfordert jedenfalls eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem V-P und dem jeweiligen Housing-Betreiber. Die im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Verbindung zum V-P anfallenden, einmaligen und monatlichen Entgelte, die vom Housing-Betreiber der A1 verrechnet werden, werden dem V-P von A1 nach Aufwand weiterverrechnet. Eine Region entspricht im Großen und Ganzen einem Bundesland. Die Ausnahme davon bilden Grenzregionen (wie z.B. Vösendorf und Schwechat). Die Zuordnung der einzelnen Hauptverteiler zu den Regionen erfolgt durch A1. Die Liste mit der Zuordnung der Hauptverteiler zu den Regionen ist als Beilage 1 zum Technischen Handbuch angeschlossen. Eine Region muss vom V-P entsprechend der Zuordnung in der Beilage 1 immer gesamthaft übergeben werden. Einzelne Regionen können darüber hinaus nach dem folgenden Schema regionenübergreifend übergeben werden: Cluster Ost Wien, NÖ und Burgenland Cluster Süd Kärnten und Steiermark Cluster Nord Salzburg und OÖ Cluster West Vorarlberg und Tirol Tabelle 2: Regionencluster für die Verkehrsübergabe regional Je Regionencluster ist mindestens ein Übergabestandort von A1 in einer der dem Cluster zugeordneten Regionen erforderlich – maximal sind so viele Übergabestandorte von A1 in eine...
Verkehrsübergabe. Die Anbindung der technischen Einrichtungen des V-P sowie die Übergabe des Verkehrs erfolgt regional an den von A1 festgelegten Übergabestandorten gemäß Anhang 1. Es ist für VHCN Residential Services als auf für VHCN Busniss Services eine getrennte Verkehrsübergabe notwendig. Verkehrsübergaben aus v-ULL 2.0 können auch für VHCN verwendet werden, wobei auch dabei die Trennung A-DSLAM-Management/VHCN- Residential sowie B-DSLAM-Management/VHCN-Business einzuhalten ist. Die Details sind in Anhang 1 Technisches Handbuch enthalten.
Verkehrsübergabe. Die Anbindung der technischen Einrichtungen des P-AG sowie die Übergabe des Verkehrs erfolgen regional an den von A1 festgelegten Übergabestandorten gemäß Anhang 1. Es ist für ZAG-Residential Services als auch für ZAG-Business Services eine getrennte Verkehrsübergabe notwendig. Verkehrsübergaben aus v-ULL 2.0 sowie VHCN können auch für die ZAG-Services verwendet werden, wobei auch dabei die Trennung A-DSLAM- Management/VHCN-Residential sowie B-DSLAM-Management/VHCN-Business einzuhalten ist. Die Details sind in Anhang 1 Technisches Handbuch enthalten.
Verkehrsübergabe. Die Verkehrsübergabe erfolgt an den OdZ gemäß Anlage 4 Ziffer 1.2 nach Maßgabe der in der Anlage 1 festgelegten Bestimmungen. Der Übergabepunkt wird in den von Telefónica Germany genutzten Kollokationsräumen realisiert. Die für die Zusammenschaltung erforderlichen Inter-Building-Abschnitte werden nach bila- teraler Abstimmung von Verfügbarkeit (Zugang zum Kollokationsraum) und Bereitstel- lungsfristen von ICP für ihren ausgehenden Verkehr bei einem Bandbreitenlieferant be- stellt oder im Bedarfsfalle gekündigt. Im gegenseitigen Einvernehmen werden im Rahmen der Planungsvereinbarungen die An- zahl sowie der jeweilige Kündigungszeitpunkt zur Außerbetriebnahme von Zusammen- schaltungsanschlüssen schriftlich festgelegt.

Related to Verkehrsübergabe

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Gewässerschäden 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 5.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn