Wechseloptionen. In Erweiterung des Tarifwechselrechts nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten auch den Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen verlangen.
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Wechseloptionen. In Erweiterung des Tarifwechselrechts Tarifwechselrechtes nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten auch den Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen verlangen.
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