Wechseloptionen. In Erweiterung des Tarifwechselrechts nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten auch den Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen verlangen. Ein Wechsel von einem Tarif, der geschlechtsunabhängig kalkuliert wird (Tarife EP, CP, MP bzw. TN mit der Endung "U"), in einen Tarif der geschlechtsabhängig kalkuliert wird, ist ausgeschlossen (siehe § 1 Abs. 6 S. 6 AVB/KK 2013).
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Wechseloptionen. In Erweiterung des Tarifwechselrechts Tarifwechselrechtes nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten auch den Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen verlangen. Ein Wechsel von einem Tarif, der geschlechtsunabhängig kalkuliert wird (Tarife EP, CP, MP bzw. TN mit der Endung "U"), in einen Tarif der geschlechtsabhängig kalkuliert wird, ist ausgeschlossen (siehe § 1 Abs. 6 S. 6 AVB/KK 2013).
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