Common use of Wegerisiko Clause in Contracts

Wegerisiko. 4.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinn- gemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. 4.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutz. 4.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag, Gruppenversicherungsvertrag

Wegerisiko. 4.1 5.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 5.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser die- ser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. 4.3 5.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 5.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung Veran- staltung und auf dem direkten Wege zu und von der VeranstaltungVeranstal- tung.

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Samples: Sportversicherung

Wegerisiko. 4.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser die- ser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemein- schaften dienen, fallen ebenfalls unter den Versicherungs- schutz, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Sportversicherung

Wegerisiko. 4.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. 4.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Wegerisiko. 4.1 6.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften Fahr- gemeinschaften dienen, sind mitversichertfallen ebenfalls unter den Versiche- rungsschutz, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 6.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. z.B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche Gleiche gilt für den Rückweg. 4.3 6.3 Bei Unterbrechungen Unterbrechung des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 6.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise Ab- reise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung Ver- anstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Sportversicherung

Wegerisiko. 4.1 5.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 5.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. z.B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemein- schaften dienen, fallen ebenfalls unter den Versicherungs- schutz, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.3 5.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 5.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung Ver- anstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der VeranstaltungVer- anstaltung.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Wegerisiko. 4.1 5.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 5.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser die- ser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. 4.3 5.3 Bei Unterbrechungen Unterbrechung des direkten Weges zu und von den Veranstaltungen besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 5.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Sportversicherung

Wegerisiko. 4.1 5.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten ver- sicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart verein- bart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.2 5.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Woh- nung Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser die- ser Abschnitt sinn- gemäßsinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemein- schaften dienen, fallen ebenfalls unter den Versicherungs- schutz, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird. 4.3 5.3 Bei Unterbrechungen Unterbrechung des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 4.4 5.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichertmitver- sichert. Private Aufenthalts- Verlängerungen Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.

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Samples: Sportversicherung