Common use of Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung Clause in Contracts

Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.17.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die VersicherungVersicherung ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats, ohne dass es eines Antrages Antrags bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz Abs. 4 Teil I AVB/KK 2013).. Die Tarife W1 gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.17.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die VersicherungVersicherung ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats, ohne dass es eines Antrages Antrags bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz Abs. 4 Teil I AVB/KK 2013).. Die Tarife gelten jeweils in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.17.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ab Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung Antrags bedarf mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 Tarif BB00 geregelten Voraussetzungen, Voraussetzungen die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 W100 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).. Die Tarife W2 gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegenzurückzulegen . Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 BB100 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).. Die Tarife W1 gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.19.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 9.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr Lebensjahr) vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.17.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegenzurückzulegen . Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 Tarif BB00 geregelten Voraussetzungen, Voraussetzungen die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 W 200 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.17.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 4 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).. Die Tarife W1 gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen und Umstellung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr Lebensjahr) vollendet. Darüber hinaus entfallen diese Besonderen Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen wird. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer später Kenntnis, wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Erhöht oder vermindert sich gleichzeitig mit dem Wegfall der Besonderen Bedingungen der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 5 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5 geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung der Versicherung nach Tarif BB00 möglich. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).

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