Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 und Umstellung. Mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitslosigkeit endet, spätestens aber mit Ablauf von zwölf Monaten seit Ausbildungsende wird die Versicherung auch für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, unter Anrechnung ggf. erworbener Rechte ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter in dem bzw. den bei Ausbildungsende vereinbarten Tarife(n) fortgesetzt. Besteht weiterhin kein Beihilfeanspruch oder ist der bisherige Versicherungsschutz nicht mehr bedarfsgerecht, gilt Nr. 5 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Die Tarife gelten jeweils in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 und Umstellung. Mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitslosigkeit endet, spätestens aber mit Ablauf von zwölf Monaten seit Ausbildungsende Ausbildungsende, wird die Versicherung auch für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, unter Anrechnung ggf. erworbener Rechte ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter in dem bzw. den bei Ausbildungsende vereinbarten Tarife(n) fortgesetzt. Besteht weiterhin kein Beihilfeanspruch oder ist der bisherige Versicherungsschutz nicht mehr bedarfsgerecht, gilt Nr. 5 "Änderung des Beihilfeanspruchs" entsprechend. Die Tarife gelten jeweils in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013
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