Wegfall der Versicherungsfähigkeit. 1.3.1 Der Beihilfeergänzungstarif uni-BZ endet mit Wegfall der Versiche- rungsfähigkeit nach Abschnitt 1.2, sofern weder eine Anwartschafts- versicherung abgeschlossen noch ein Ruhen der Versicherung ver- einbart wird.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. 1.3.1 Der Beihilfeergänzungstarif uni-BZ endet mit Wegfall der Versiche- rungsfähigkeit Versicherungs- fähigkeit nach Abschnitt 1.2, sofern weder eine Anwartschafts- versicherung Anwartschaftsversiche- rung abgeschlossen noch ein Ruhen der Versicherung ver- einbart vereinbart wird.
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