Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police Polizze sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 40 und 80 VVG 68 VersVG zu.
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Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon vom Wegfall des Risikos Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäßerlangt. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zuVVG.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Den R+v Geräteschutz
Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger arglisti- ger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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Samples: Versicherungspolice
Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon vom Wegfall des Risikos Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäßerlangt. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht gebührt dem Versicherer der Beitrag die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zuVVG.
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