Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 2.6.1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. 2.6.2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
2.6.1. a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
(1) Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
(2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
2.6.2. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
2.6.1. A.12.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige vollstän dige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
(1) Hausrats – nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre sta tionäre Pflegeeinrichtung;
(2) ; – nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnungberuflich bedingt genutzten Zweit wohnung. Zu den Folgen eines Wegfalls des versicherten Interesses siehe B.2.1.5. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten versicher ten Interesses.
2.6.2. A.12.8.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Versiche rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte HaushaltsauflösungHaus haltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
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Samples: Hausratversicherung
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung wegweggefallen ist. In diesem Fall steht ihm die Prämie zu, endet die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Vertrag zu dem ZeitpunktKenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, zu dem wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
2.6.1Versicherungsfall eingetreten ist. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
(1) Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
(2) ; nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
2.6.2. ; Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
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Samples: Hausratversicherung
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer XLICSE vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
2.6.1. a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
(1) Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
(2) Pflegeeinrichtung bzw. nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.Interesses.
2.6.2. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers der XLICSE über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
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Samples: Insurance Agreement
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versiche- rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
2.6.1. a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung der Verkauf des versicherten HausratesObjekts, nachweisbar durch Vorlage eines ent- sprechenden Kaufvertrages..
(1b) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
(2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
2.6.2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Versiche- rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers Ver- sicherers über die vollständige und dauerhafte HaushaltsauflösungHaushaltsauflö- sung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des VersicherungsnehmersVer- sicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene verstor- bene Versicherungsnehmer.
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Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis Kennt- nis erlangt.. Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt
2.6.1. Als a) als Wegfall des versicherten Interesses gilt insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
(1) Haus- haltes nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
(2) Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
2.6.2. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- nehmers Ver- sicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung Kenntniser- langung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene verstorbe- ne Versicherungsnehmer. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher- ten Interesses.
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Samples: Hausratversicherung