Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
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Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommenweggenom- men, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
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Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft Widerstands- kraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Beein- trächtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung Beeinträchti- gung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein einen Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
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Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet ausge- schaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen körperli- chen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige sons- tige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
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