Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Falls vom Auftragnehmer keine näheren Angaben zu den weisungsempfangsberechtigten Personen gemacht werden, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter des Auftragnehmers weisungsempfangsberechtigt sind. (2) Mündliche Weisungen bestätigt der AG unverzüglich (mind. Textform). (3) Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den AG bestätigt oder geändert wird.
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Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Falls vom Auftragnehmer keine näheren Angaben zu den weisungsempfangsberechtigten Personen gemacht werden, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter des Auftragnehmers weisungsempfangsberechtigt sind.
(2) Mündliche Weisungen bestätigt der AG unverzüglich (mind. Textform).
(3) Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange solange auszusetzen, bis sie durch den AG bestätigt oder geändert wird.
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